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Das Unwetter vom vergangenen Freitag hat zahlreiche Gebäude sowie Infrastruktur massiv beschädigt. Um die anstehenden Reparatur- und Bauvorhaben speditiv und einfach abzuhandeln, hat die Stadt Bülach folgende Priorisierung von Notmassnahmen und Baugesuchen beschlossen.

Bauliche Massnahmen

Sofortmassnahmen

Notabdeckungen, das Sichern von losen Fassadenteilen und dringende Reparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden dürfen von den Eigentümern sofort und ohne vorherige Bewilligung veranlasst werden. Solche Massnahmen müssen zwingend mit Fotos dokumentiert werden.

Erleichtertes Verfahren für Sturmschäden

Anfragen werden von der Abteilung Planung und Bau prioritär und in einem beschleunigten Verfahren geprüft, um Verzögerungen bei der Wiederherstellung zu verhindern. Je nach Vorhaben (1:1 Ersatz oder allfälligen Änderungen zum vorherigen Zustand) und Bauzone wird jede Anfrage individuell geprüft. Es ist jedoch zwingend eine Kontaktaufnahme mit der Abteilung Planung und Bau notwendig.

Im Grundsatz gelten folgende Regeln:

Direkte Meldung per Mail für Arbeiten in Altstadt, Stadtzentrum und Landwirtschaftszone und an Schutz- und Inventarobjekten

  • Wiederinstandsetzungen in der Altstadt und im Stadtzentrum (Kernzonen KA, KB, KC, KW), in der Landwirtschaftszone müssen direkt per Mail gemeldet werden. Die detaillierten Informationen dazu sind unten aufgeführt.
  • Auch für Wiederinstandsetzungen an Schutz- und Inventarobjekten muss eine Meldung direkt per Mail erfolgen.

Kernzone KA (inkl. Schutz- und Inventarobjekten im gesamten Stadtgebiet, mit Eschenmosen und Nussbaumen)

  • Fassaden- und Dachsanierungen / Fensterersatz: Für den 1:1 Ersatz gilt folgendes: Bleibt es beim «alten» Erscheinungsbild mit den gleichen Ziegeln, inkl. Farbe und Form, ohne weitere Änderungen, kann die Erneuerung ohne Bewilligung ausgeführt werden. Beschädigte Fenster dürfen in gleicher Ausführung resp. ortsbildgerecht (Holzfenster, Sprosseneinteilung, Verglasung etc.) ersetzt werden. Es muss allerdings eine Mitteilung an die Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail eingereicht werden. Eine Änderung der Materialien und Einteilung der Sprossen ist nicht erlaubt. Der Ersatz von Dachziegeln darf gemäss Ziffer 2.2.9 ausschliesslich mit Biberschwanzziegeln erfolgen.
  • Änderungen an Fassaden, Fassadenöffnungen oder Dächern ist gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV) ein Baugesuch zur Prüfung und Bewilligung via eBaugesucheZHExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen. Von Gesetzes wegen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig.

Kernzone KB, KC und KW und Landwirtschaftszone (gilt nicht für Inventar- und Schutzobjekte)

  • Fassaden- und Dachsanierungen / Fensterersatz: Für den 1:1 Ersatz gilt folgendes: Bleibt es beim «alten» Erscheinungsbild mit den gleichen Ziegeln, inkl. Farbe und Form, ohne weitere Änderungen, kann die Erneuerung ohne Bewilligung ausgeführt werden. Beschädigte Fenster, insbesondere Dachflächenfenster dürfen in gleicher Ausführung resp. ortsbildgerecht (Holzfenster, Sprosseneinteilung, Verglasung etc.) ersetzt werden. Es muss allerdings eine Mitteilung an die Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail eingereicht werden. Eine Änderung der Materialien und Einteilung der Sprossen ist nicht erlaubt. Die Dacheindeckung ist gemäss Ziffer 2.3.3 und 2.5.4 der Bau- und Zonenordnung in den Kernzonen B und KW nur mit Tonziegeln erlaubt.
  • Änderungen an Fassaden, Fassadenöffnungen oder Dächern ist gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV) ein Baugesuch zur Prüfung und Bewilligung via eBaugesucheZHExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen. Von Gesetzes wegen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig.

Wohnzonen

  • Solar- und Photovoltaikanlagen: Für einen 1:1 Ersatz der Module muss eine Mitteilung an Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail eingereicht werden. Der Austausch mit neuwertigen, gegebenenfalls leistungsstärkeren Modulen ist erlaubt. Neuanordnungen der Module oder Erweiterungen werden im Meldeverfahren behandelt. Es ist ein entsprechendes Meldegesuch via eBaugesucheZHExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen.
  • Fassaden- und Dachsanierungen: Für einen 1:1 Ersatz muss eine Mitteilung an Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail erfolgen. Änderungen an Fassaden, Fassadenöffnungen oder Dächern (Verstärkung der Fassadendämmung, neue Fensteranordnungen, Dacherhöhungen) sind gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV) im Anzeigeverfahren zur Prüfung und Bewilligung via eBaugesucheZHExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. einzureichen.

Abstimmung mit Fachstellen und aktuelle Informationen

Die Stadt Bülach stimmt sich für die Regeln zur Wiederinstandsetzung mit der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich (GVZ), der kantonalen Denkmalpflege und dem Zürcher Heimatschutz ab.

Die jeweils aktuellen und verbindlichen Informationen sind auf dieser Website aufgeschaltet.​​​​​​​

Asbest-Risiko

Da bei dem Sturm zahlreiche ältere Gebäude beschädigt wurden, weist die Stadt Bülach mit Nachdruck auf das akute Asbest-Risiko bei den anstehenden Rückbau- und Sanierungsarbeiten hin (die Stadt Bülach hat am 31. August 2026 informiert). Asbestfasern können zu schweren Erkrankungen führen. Das Einatmen von Asbeststaub ist unbedingt zu vermeiden. Auch bei kleineren Arbeiten mit beschädigtem, asbesthaltigem Material sind Schutzmassnahmen zu treffen. Abfälle, die asbesthaltiges Material enthalten, sind fachgerecht zu entsorgen.

Wichtige Verhaltensregeln für Betroffene und Helferinnen und Helfer

  • Baujahr prüfen: Bei allen Gebäuden mit Baujahr vor 1990 muss grundsätzlich mit Asbest gerechnet werden.
  • Staubbildung vermeiden: Betroffene Materialien vor dem Bewegen konsequent feucht halten. Schutt niemals trockenwischen oder mit dem Besen aufkehren.
  • Schutzausrüstung tragen: Bei allen Arbeiten in Innenräumen ist mindestens eine Atemschutzmaske vom Typ FFP3 sowie ein Einweg-Schutzanzug zu tragen.
  • Im Zweifelsfall Arbeiten stoppen: Bei unklaren Materialien oder stark beschädigten Faserzementdächern sollte unverzüglich eine Fachperson beigezogen werden.
  • Richtig entsorgen: Asbesthaltiger Abfall darf nicht im normalen Bauschutt landen. Er muss gemäss der Abfallverordnung (VVEAExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) getrennt, staubdicht verpackt und auf dafür zugelassenen Deponien entsorgt werden.

Weitere Beispiele für asbesthaltige Materialien und Informationen zur sicheren und fachgerechten Entsorgung sowie zu Schutzmassnahmen und zu Fachstellen sind auf der Website www.suva.ch/asbestExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu finden.