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Veranstaltungs-Bewilligung

Veranstaltungen oder Anlässe müssen durch die Stadtpolizei bewilligt werden. Nehmen Sie frühzeitig mit der Verwaltungspolizei Kontakt auf.  Wann braucht es eine Bewilligung? Sie be…

Veranstaltungen oder Anlässe müssen durch die Stadtpolizei bewilligt werden. Nehmen Sie frühzeitig mit der Verwaltungspolizei Kontakt auf. 

Wann braucht es eine Bewilligung?

Sie benötigen zum Beispiel eine Bewilligung für:

  • Verstärker-/ Lautsprecher-Anlagen im Freien
  • Fahrnis-Bauten (Zelte, Bühnen, Schaustell-Geschäfte, etc.) auf öffentlichem oder privatem Grund
  • die Abgabe von Speisen und Getränken (Gastwirtschafts-Patent)
  • die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schau-Stellungen
  • das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbe-Einrichtungen (Stand-Aktion)
  • das Anbieten von Waren und Dienstleistungen
  • das Verteilen von kommerziellen Flug-Blättern, Programmen, Reklamen etc.
  • das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen
  • das Aufführen von Darbietungen aller Art (z.B. Strassen-Musik)
  • Strassen- und Parkplatz-Sperrungen

Diese Liste ist nicht abschliessend. Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Organisation von Veranstaltungen (siehe Dokumente). 

Gesuch

Das Gesuch ist vollständig bei der Stadtpolizei einzureichen. Für zu spät eingereichte Gesuche wird eine Express-Gebühr erhoben.

Gesuch für eine Veranstaltung einreichen

Gesuch für eine politische Veranstaltung einreichen

Gesuch für Stand-Aktionen, Werbe-Aktionen, Film- und Foto-Aufnahmen einreichen

Gebühren

Es gelten die Gebühren gemäss Gebührentarif der Stadt BülachExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Express-Gebühren

  • Gesuch nicht fristgerecht eingereicht < als 7 Werktage CHF 100.00
  • Gesuch nicht fristgerecht eingereicht < als 3 Werktage CHF 150.00       

Gastwirtschafts-Patent

Wer eine Gastwirtschaft führen möchte, benötigt ein Patent. Dieses lautet auf die für die  Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar. Patent zur Führung einer G…

Wer eine Gastwirtschaft führen möchte, benötigt ein Patent. Dieses lautet auf die für die  Betriebsführung verantwortliche Person und ist nicht übertragbar.

Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Gesuch

Das Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme vollständig bei der Stadtpolizei Bülach einzureichen (§ 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz). 

Gesuch um Patent zur Führung einer Gastwirtschaft einreichen

Beilagen (zwingend erforderlich): 
  • Handlungsfähigkeitszeugnis, erhältlich bei der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Zentral-Strafregister, erhältlich beim Bundesamt für Justiz, Bern
  • Kopie eines Ausweises
    • Schweizer Staatsangehörige: ID oder Pass
    • Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis
  • Patentrückzugs-Formular der vorhergehenden Person (bei Übernahme eines Gastwirtschafts-Betriebs)

Ausschank von gebrannten Wassern

Es muss deklariert werden, ob gebrannte Wasser ausgeschenkt und wie viele Liter pro Jahr voraussichtlich verkauft werden. Wenn die deklarierte Menge bedeutend überschritten wird, muss dies der Stadtpolizei Bülach gemeldet werden.

Lebensmittel-Betriebe

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, ein- oder ausführen, müssen Sie dies beim Kantonalen Labor ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. melden. 

Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes

Für vorübergehend bestehende Betriebe, die nicht länger als 1 Monat dauern, können befristete Patente erteilt werden.

Das Anbieten von Steh- und Sitzplätzen zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort braucht eine Bewilligung. Ausgenommen sind alkoholfreie Festwirtschaften mit bis zu 10 Steh- oder Sitzplätzen.

Gesuch

Das Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor dem Anlass bei der Stadtpolizei Bülach einzureichen (§ 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz). Für zu spät eingereichte Gesuche wird eine Express-Gebühr erhoben.

Gesuch um befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebes einreichen

Verzicht auf das Gastwirtschafts-Patent

Der Verzicht kann nicht rückwirkend erfolgen. Er ist frühestens ab Eintreffen des Formulars bei der Stadtpolizei Bülach gültig. Die Person, auf die das Patent lautete, ist ab dem Datum, das im Formular aufgeführt wurde, nicht mehr verantwortlich für die ordentliche Betriebsgührung gemäss Gastgewerbe-Gesetz. 

Verzicht auf das Gastwirtschafts-Patent melden

Lebensmittel-Betriebe

Die Patentaufhebung ist dem Kantonalen Labor ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu melden. 

Weiterführung des Betriebs

Der Gastbetrieb kann erst weitergeführt werden, wenn folgende Schritte durchgeführt wurden:

  • Neue Patent-Beurteilung
  • Ausstellung eines neuen Gastwirtschafts-Patents

Klein- und Mittelverkaufs-Patente

Wer alkoholhaltige Getränken verkaufen möchte, benötigt ein Patent für den Klein- und Mittelverkauf. Es berechtigt zum Verkauf von Getränken mit Alkohol-Gehalt im Detailhandel an den End…

Wer alkoholhaltige Getränken verkaufen möchte, benötigt ein Patent für den Klein- und Mittelverkauf. Es berechtigt zum Verkauf von Getränken mit Alkohol-Gehalt im Detailhandel an den Endverbraucher. Der Verkauf von alkoholhaltigen Getränken zum Genuss an Ort und Stelle ist verboten.

Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufs-Betriebs

Gesuch

Das Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme bei der Stadtpolizei Bülach einzureichen (§ 13 Verordnung zum Gastgewerbegesetz). Für zu spät eingereichte Gesuche wird eine Express-Gebühr erhoben.

Gesuch um Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufs-Betriebs einreichen

Beilagen
  • Handlungsfähigkeitszeugnis, erhältlich bei der Wohnsitz-Gemeinde
  • Kopie eines Ausweises
    • Schweizer Staatsangehörige: ID oder Pass
    • Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis

Bei Übernahme eines Klein- und Mittelverkaufs-Betriebs:

Patentrückzugs-Formular der vorherigen verantwortlichen Person

Deklaration Umsatz an gebrannten Wassern

Es muss deklariert werden, wie viele Liter pro Jahr voraussichtlich verkauft werden. Wenn die deklarierte Menge bedeutend überschritten wird, muss dies der Stadtpolizei Bülach gemeldet werden.

Lebensmittel-Betriebe

Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, ein- oder ausführen, müssen Sie dies beim Kantonalen Labor ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. melden. 

Befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebs

Für vorübergehend bestehende Betriebe, die nicht länger als einen Monat dauern, können befristete Patente erteilt werden.

Gesuch um befristetes Patent zur Führung eines vorübergehend bestehenden Betriebs einreichen

Verzicht auf das Klein- und Mittelverkaufs-Patent

Der Verzicht kann nicht rückwirkend erfolgen. Er ist frühestens ab Eintreffen des Formulars bei der Stadtpolizei Bülach gültig. Die Person, auf die das Patent lautete, ist ab dem Datum, das im Formular aufgeführt wurde, nicht mehr verantwortlich für die ordentliche Betriebsführung gemäss Gastgewerbe-Gesetz. 

Verzicht auf das Klein- und Mittelverkaufs-Patent melden

Lebensmittel-Betriebe

Die Patent-Aufhebung ist dem Kantonalen Labor ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu melden. 

Weiterführung des Betriebs

Der Klein- und Mittelverkaufs-Betrieb kann erst weitergeführt werden, wenn folgende Schritte durchgeführt wurden:

  • Neue Patentbeurteilung
  • Ausstellung eines neuen Klein- und Mittelverkaufs-Patents

Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Schliessungsstunde Gastwirtschaften müssen von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr geschlossen bleiben. Wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht gestört werden, können Ausnahmen von d…

Schliessungsstunde

Gastwirtschaften müssen von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr geschlossen bleiben. Wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht gestört werden, können Ausnahmen von der Schliessungsstunde bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutz-Gesetz. Die Aufhebung der Schliessungsstunde gilt nur für die bewilligten Innenräume.

Rechtliche Grundlage:

Gastgewebegesetz Kanton Zürich

Dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Damit eine dauernde Hinausschiebung der Schliessungs-Stunde bewilligt werden kann, muss der Bereich Hochbau das Lokal vorgängig prüfen. 

Gesuch

Das Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn bei der Stadtpolizei Bülach einzureichen.

Gesuch um dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde einreichen

Temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Wird eine temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde für mehrere Nächte benötigt, muss jeder Abend einzeln bewilligt werden. 

Gesuch 

Ein Gesuch um temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde muss im Voraus bei der Stadtpolizei eingereicht werden. Fristen: 

  • Für eine Bewilligung für Montag bis Freitag: 2 Werktage im Voraus
  • Für eine Bewilligung für Samstag und Sonntag: 3 Werktage im Voraus

Gesuch um temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde einreichen

Verzicht auf die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Der Verzicht kann nicht rückwirkend erfolgen. Er ist frühestens ab Eintreffen des Formulars bei der Stadtpolizei Bülach gültig. Die Gastwirtschaft ist ab dem Datum, das im Formular aufgeführt wurde, von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr geschlossen zu halten.

Eine neue Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann erst nach einer erneuten Beurteilung erfolgen.

Verzicht auf die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde melden

 

Meldepflicht und Bewilligung für Tages-Familien und KiTas

Meldepflicht für Tages-Familien Tagesfamilien sind meldepflichtig, wenn sie gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchst…

Meldepflicht für Tages-Familien

Tagesfamilien sind meldepflichtig, wenn sie gegen Entgelt für wenigstens ein Kind wöchentlich während mindestens 25 Stunden Betreuungsdienst und höchstens sechs Plätze anbieten.

Folgendes ist somit bei der Meldepflicht zu beachten:

• Meldepflichtig ist, wer für mindestens 1 Kind Betreuung während mehr als 25 Stun den pro Woche gegen Entgelt anbietet.

• Die Meldepflicht gilt auch für Verwandte und Bekannte, die Tageskinder (gegen Ent gelt) betreuen.

• Die Meldepflicht gilt für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren.

• Es können höchstens 6 Tageskinder gleichzeitig betreut werden. Auch Kinder, welche ausschliesslich den Mittagstisch (11.30 – 13.30 Uhr) besuchen, werden mitgezählt. (Die eigenen Kinder und Kinder, welche zu Besuch weilen werden nicht mitgezählt.)

• Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensmonat belegen eineinhalb Plätze (neben 1 Kind • unter 18 Monate können max. 4 weitere Kinder gleichzeitig betreut werden).

• Nicht meldepflichtig ist wer Kinder (z.B. als Nanny) bei diesen zu Hause betreut.

 

Melden sie sich sogleich nach Entstehung der Meldepflicht (spätestens aber innerhalb von drei Monaten) bei     K&F Fachstelle Kinder & FamilienExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..

Mindestens einmal im Jahr besucht die Krippenaufsicht/Abklärungsstelle die Tagesfamilie.

 

Bewilligung und Kontrolle von Kinder-Tagesstätten (KiTa)

Die K&F Fachstelle Kinder & FamilienExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. klärt im Auftrag der Stadt Bülach die Bewilligungs-Voraussetzungen ab. Sie kontrolliert, ob die Bewilligungs-Bedingungen eingehalten werden.