Weitere Bau-Themen
Baulärm
Der Cercle Bruit Schweiz und das Institut Konstruktives Entwerfen der ZHAW haben die wichtigsten Informationen zum Bauen an lärmbelasteten Lagen auf einer Website (siehe Links) zusammengefasst. Die Website gibt folgende Informationen:
- wichtigste Behördenkontakte
- Links zu digitalen Arbeitsinstrumenten
- aktuelle Informationen zur Gesetzgebung und dem Vollzug
Feuerpolizei und Brandschutz
Die Gossweiler Ingenieure AG ist für die feuerpolizeilichen Aufgaben zuständig. Die Stadt Bülach hat sie dazu beauftragt.
Aufgaben:
- feuerpolizeiliche Kontrollen und Abnahmen vor Ort
- Beratung von Bauherrschaften und Architekturbüros
- feuerpolizeiliche Prüfung von Baugesuchen.
Feuerungskontrolle
Die Feuerungskontrolle hilft, die Qualität der Feuerungen in der Stadt Bülach zu verbessern. Sie sorgt für saubere Feuerungen, bessere Luft und weniger Kosten.
Auf der Website des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. finden Sie folgendes:
- alle Informationen zur Feuerungskontrolle
- Liste der zur Feuerungskontrolle zugelassenen Firmen
- Liste der verantwortlichen Feuerungskontrolleure
Aufgrabungsgesuch
Für Aufgrabungsarbeiten im öffentlichen Strassengebiet der Stadt Bülach muss ein Aufgrabungsgesuch eingereicht werden.
Reichen Sie das Gesuch mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Baubeginn ein. Verwenden Sie dazu das Online-Formular (siehe Online-Dienste). Das alte PDF-Formular ist nicht mehr gültig.
Zivilschutz-Anlagen
Für die Kontrolle der Zivilschutz-Anlagen in der Stadt Bülach ist die Gossweiler Ingenieure AG, Standort Bülach (siehe Links) zuständig.
Aufzugsanlagen
Bau-Polizei
Die Gossweiler Ingenieure AG baupolizeiliche Funktionen wahr. Die Stadt Bülach hat sie damit beauftragt.
Aufgaben
- Beratung von Bauherren und Architekten
- Prüfung von Baugesuchen
- Baugespann-Kontrollen
- Schnurgerüste-Abnahmen
- Rohbau-Kontrollen
- Bezugsabnahmen
- Schlusskontrollen
- Abnahme von privaten Entwässerungs- und Wasserleitungen
- Einmessen von privaten Entwässerungs- und Wasserleitungen
- Zuteilung der Hausnummern
Mehrwertausgleich
Das schweizerische Raumplanungsgesetz schreibt einen Mehrwertausgleich vor. Wenn auf einem Grundstück durch eine raumplanerische Massnahme der Gemeinde neue Nutzungsmöglichkeiten entstehen, ist das Grundstück mehr wert. Ein Teil dieses Mehrwerts steht der Gemeinde zu.
Wie hoch die Mehrwertabgabe an die Gemeinde ist, wird in der Bau- und Zonenordnung festgelegt. Was mit den Mehrwertabgaben geschieht, ist in der Verordnung zum kommunalen Mehrwertausgleichs-Fonds geregelt.
In der Stadt Bülach beträgt der Satz für den Mehrwertausgleich 30 %. Die Mindestfreifläche ist auf 1200 Quadratmeter festgesetzt.| Name | Beschreibung |
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| Name | Download |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Hochbau | 044 863 14 60 | bau@buelach.ch |
| Tiefbau | 044 863 14 50 | tiefbau@buelach.ch |
| Frage |
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung braucht:
ÜberblickWenn Sie etwas neu bauen oder an einer Anlage etwas verändern, benötigen Sie grundsätzlich immer eine Baubewilligung. Jedoch braucht es nicht für alle Bauvorhaben das vollständige ordentliche Verfahren.
Weitere InformationenDie Website des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. informiert über folgendes:
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung braucht:
ÜberblickNicht bewilligungspflichtig sind:
Bei Kleinbauten ist massgeblich, ob sie baurechtlich als «Gebäude» zu werten sind. |
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Hier ist festgehalten, ob eine Kleinbaute baurechtlich ein Gebäude ist:
Keine Baubewilligung nötigWenn eine Kleinstbaute (z. B. Gartenhaus oder Schopf) die folgenden Masse nicht überschreitet, ist in Bauzonen grundsätzlich keine baurechtliche Bewilligung erforderlich:
Wenn kleine Gartenhäuser, Schöpfe, Spielgeräte und ähnliche Bauten grösser sind, als die festgelegten Masse, kann der Bau unter bestimmten Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht befreit werden. Voraussetzungen zur Befreiung der Bewilligungspflicht (gemäss § 1 lit. a. BVV):
Das ordentliche baurechtliche Bewilligungsverfahren wird angewendet, wenn:
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Wer keine Baubewilligungs-Pflicht hat, muss trotzdem die Vorschriften des materiellen Rechts einhalten. Dazu gehören:
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Damit Sie mit Bauen beginnen können, brauchen Sie nach der Baubewilligung eine Baufreigabe. Die Baubewilligung ist nicht der Startschuss für die Bauarbeiten. Eine Baubewilligung heisst, dass Ihr Bauvorhaben grundsätzlich umsetzbar ist. Mit der Baubewilligung können aber noch Auflagen verbunden sein, die Sie vor Baubeginn erfüllen müssen. Bei Baubewilligungen gilt zudem eine Rekursfrist von 30 Tagen. Wenn die Baubewilligung rechtskräftig und alle Auflagen erfüllt sind, können Sie den Baubeginn bei uns anmelden und erhalten darauf die Baufreigabe. Erst dann kann es losgehen. |
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Die Gebühr für die Baubewilligung ist in der Verordnung über die Gebühren im BauwesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. festgelegt. Wenn anderen Behörden, Ämter oder Organe von der Stadt Bülach für ein baurechtliches Prüfungsverfahren Kosten oder Gebühren verlangen, stellt die Stadt Bülach diese Kosten den Baugesuchs-Stellenden in Rechnung. |
Ordentliches VerfahrenDas ordentliche Baubewilligungs-Verfahren mit amtlicher Publikation dauert normalerweise rund 45 Tage. Bei komplexeren Fällen und wenn mit zusätzlichen Stellen Abklärungen getroffen und Stellungsnahmen eingeholt werden müssen, ist mit rund 90 Tagen zu rechnen. Anzeige-VerfahrenDas Anzeigeverfahren dauert in der Regel maximal 30 Tage. Voraussetzung ist immer, dass die Unterlagen des Baugesuchs vollständig und korrekt sind. |
GültigkeitEine Bewilligung wird nach 3 Jahren ungültig, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Bei Neubauten gilt der Aushub oder der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Sind für das gleiche Bau-Vorhaben mehrere Baubewilligungen nötig, ist die neuste Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den spätestens möglichen Baubeginn massgeblich. Wann beginnst die Frist?Die Frist von 3 Jahren beginnt normalerweise mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittel-Frist. In strittigen Fällen beginnt die Frist mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Wenn die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude umfasst, wird die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude eingehalten. Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind. Voraussetzungen für das Ausführen des BauvorhabensMit der Ausführung eines Bauvorhabens darf nicht begonnen werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht vorliegt. Vor Baubeginn müssen alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig sein und alle Nebenbestimmungen aus der Baubewilligung erfüllt sein. |
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Das Team Hochbau der Stadt Bülach begleitet Sie durch das Bauverfahren und stellt sicher, dass die kantonalen und nationalen Baugesetze eingehalten werden. Unser Auftrag
Unser ZielIhr Baugesuch kann das Baubewilligungs-Verfahren so schnell wie möglich und so reibungslos wie möglich durchlaufen. Dabei sind wir auf Ihre Mitarbeit und auf einen guten Austausch mit Ihnen angewiesen. Unsere ErfahrungWir behandeln pro Jahr über 200 Baugesuche mit einer totalen Bausumme von deutlich mehr als 100 Millionen Franken. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen gerne zur Verfügung. |