Haupinhalt
Weitere Bau-Themen
Baulärm
Der Cercle Bruit Schweiz und das Institut Konstruktives Entwerfen der ZHAW haben die wichtigsten Informationen zum Bauen an lärmbelasteten Lagen auf einer Website (siehe Links) zusammengefasst. Die Website gibt folgende Informationen:
- wichtigste Behörden-Kontakte
- Links zu digitalen Arbeits-Instrumenten
- aktuelle Informationen zur Gesetzgebung und dem Vollzug
Feuerpolizei und Brandschutz
Die Gossweiler Ingenieure AG ist für die feuerpolizeilichen Aufgaben zuständig. Die Stadt Bülach und die Gemeinde Höri haben sie dazu beauftragt.
Aufgaben:
- feuerpolizeiliche Kontrollen und Abnahmen vor Ort
- Beratung von Bau-Herrschaften und Architektur-Büros
- feuerpolizeiliche Prüfung von Bau-Gesuchen.
Feuerungs-Kontrolle
Die Feuerungs-Kontrolle hilft, die Qualität der Feuerungen in der Stadt Bülach zu verbessern. Sie sorgt für saubere Feuerungen, bessere Luft und weniger Kosten.
Auf der Website des Kantons Zürich finden Sie folgendes:
- alle Informationen zur Feuerungs-Kontrolle
- Liste der zur Feuerungs-Kontrolle zugelassenen Firmen
- Liste der verantwortlichen Feuerungs-Kontrolleure
Aufgrabungs-Gesuch
Für Aufgrabungs-Arbeiten im öffentlichen Strassen-Gebiet der Stadt Bülach muss ein Aufgrabungs-Gesuch eingereicht werden.
Reichen Sie das Gesuch mindestens 10 Arbeitstage vor dem geplanten Bau-Beginn ein. Verwenden Sie dazu das Online-Formular (siehe Online-Dienste). Das alte PDF-Formular ist nicht mehr gültig.
Kontakt
Zivilschutz-Anlagen
Für die Kontrolle der Zivilschutz-Anlagen in der Stadt Bülach und in der Gemeinde Höri ist die Gossweiler Ingenieure AG, Standort Bülach (siehe Links) zuständig.
Aufzugs-Anlagen
Bau-Polizei
Die Gossweiler Ingenieure AG baupolizeiliche Funktionen wahr. Die Stadt Bülach und die Gemeinde Höri haben sie damit beauftragt.
Aufgaben
- Beratung von Bauherren und Architekten
- Prüfung von Bau-Gesuchen
- Baugespann-Kontrollen
- Schnurgerüste-Abnahmen
- Rohbau-Kontrollen
- Bezugs-Abnahmen
- Schluss-Kontrollen
- Abnahme von privaten Entwässerungs- und Wasser-Leitungen
- Einmessen von privaten Entwässerungs- und Wasser-Leitungen
- Zuteilung der Hausnummern
Mehrwert-Ausgleich
Das schweizerische Raumplanungsgesetz schreibt einen Mehrwert-Ausgleich vor. Wenn auf einem Grundstück durch eine raumplanerische Massnahme der Gemeinde neue Nutzungs-Möglichkeiten entstehen, ist das Grundstück mehr wert. Ein Teil dieses Mehrwerts steht der Gemeinde zu.
Wie hoch die Mehrwert-Abgabe an die Gemeinde ist, wird in der Bau- und Zonen-Ordnung festgelegt. Was mit den Mehrwert-Abgaben geschieht, ist in der Verordnung zum kommunalen Mehrwertausgleichs-Fonds geregelt.
In der Stadt Bülach beträgt der Satz für den Mehrwert-Ausgleich 30%. Die Mindestfreifläche ist auf 1'200 Quadratmeter festgesetzt.Name | Beschreibung |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 863 14 60 | bau@buelach.ch |
Tiefbau | 044 863 14 50 | tiefbau@buelach.ch |
Frage |
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bau-Vorhaben eine Bau-Bewilligung braucht:
ÜberblickWenn Sie etwas neu bauen oder an einer Anlage etwas verändern, benötigen Sie grundsätzlich immer eine Bau-Bewilligung. Jedoch braucht es nicht für alle Bau-Vorhaben das vollständige ordentliche Verfahren.
Weitere InformationenDie Website des Kantons Zürich informiert über folgendes:
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bau-Vorhaben eine Bau-Bewilligung braucht:
ÜberblickNicht bau-bewilligungspflichtig sind:
Bei Klein-Bauten ist massgeblich, ob sie bau-rechtlich als «Gebäude» zu werten sind. |
Hier ist festgehalten, ob eine Kleinbaute bau-rechtlich ein "Gebäude" ist:
Keine Bau-Bewilligung nötigWenn eine Kleinstbaute (z. B. Garten-Haus oder Schopf) die folgenden Masse nicht überschreitet, ist in Bau-Zonen grundsätzlich keine bau-rechtliche Bewilligung erforderlich:
Wenn kleine Garten-Häuser, Schöpfe, Spiel-Geräte und ähnliche Bauten grösser sind, als die festgelegten Masse, kann der Bau unter bestimmten Voraussetzungen von der Bewilligungs-Pflicht befreit werden. Voraussetzungen zur Befreiung der Bewilligungs-Pflicht (gemäss § 1 lit. a. BVV):
Wenn Bauten oder Anlagen die angegebenen Masse (gemäss § 1 lit. a. BVV) überschreiten oder aus anderen Gründen bewilligungspflichtig sind, muss das ordentliche baurechtliche Bewilligungs-Verfahren angewendet werden. |
Wer keine Baubewilligungspflicht hat, muss trotzdem die Vorschriften des materiellen Rechts einhalten. Dazu gehören:
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Damit Sie mit Bauen beginnen können, brauchen Sie nach der Bau-Bewilligung eine Bau-Freigabe. Die Bau-Bewilligung ist nicht der Start-Schuss für die Bau-Arbeiten. Eine Bau-Bewilligung heisst, dass Ihr Bau-Vorhaben grundsätzlich umsetzbar ist. Mit der Bau-Bewilligung können aber noch Auflagen verbunden sein, die Sie vor Bau-Beginn erfüllen müssen. Bei Baubewilligungen gilt zudem eine Rekurs-Frist von 30 Tagen. Wenn die Bau-Bewilligung rechtskräftig und alle Auflagen erfüllt sind, können Sie den Bau-Beginn bei uns anmelden und erhalten darauf die Bau-Freigabe. Erst dann kann es losgehen. |
Die Gebühr für die Bau-Bewilligung ist in der Verordnung über die Gebühren im Bau-Wesen festgelegt. Wenn der Stadt Bülach für ein baurechtliches Prüfungs-Verfahren von anderen Behörden, Amts-Stellen und Organen Kosten oder Gebühren in Rechnung gestellt werden, stellt die Stadt Bülach diese Kosten den Bau-Gesuchsstellenden in Rechnung. |
Ordentliches VerfahrenDas ordentliche Baubewilligungs-Verfahren mit amtlicher Publikation dauert normalerweise rund 45 Tage. Bei komplexeren Fällen und wenn mit zusätzlichen Stellen Abklärungen getroffen und Stellungsnahmen eingeholt werden müssen, ist mit rund 90 Tagen zu rechnen. Anzeige-VerfahrenDas Anzeige-Verfahren dauert in der Regel maximal 30 Tage. Voraussetzung ist immer, dass die Unterlagen des Bau-Gesuchs vollständig und korrekt sind. |
GültigkeitEine Bewilligungen wird nach 3 Jahren ungültig, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Bei Neu-Bauten gilt der Aushub oder ist der Abbruch einer bestehenden Baute als Bau-Beginn. Sind für das gleiche Bau-Vorhaben mehrere Bau-Bewilligungen nötig, ist die neuste Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den spätestens möglichen Bau-Beginn massgeblich. Wann beginnst die Frist?Die Frist von 3 Jahren beginnt normalerweise mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittel-Frist. In strittigen Fällen beginnt die Frist mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Wenn die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude umfasst, wird die Frist mit dem Bau-Beginn bei einem Gebäude eingehalten. Neben-Bestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristen-Lauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind. Voraussetzungen für das Ausführen des Bau-VorhabensMit der Ausführung eines Bau-Vorhabens darf nicht begonnen werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht vorliegt. Vor Bau-beginn müssen alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig sein und alle Neben-Bestimmungen aus der Bau-Bewilligung erfüllt sein. |
Das Team Hochbau der Stadt Bülach begleitet Sie durch das Bau-Verfahren und stellt sicher, dass die Bau-Gesetze auf kantonaler und nationaler Ebene eingehalten werden. Unser Auftrag
Unser ZielIhr Baugesuch kann das Baubewilligungsverfahren so schnell wie möglich und so reibungslos wie möglich durchlaufen. Dabei sind wir auf Ihre Mitarbeit und auf einen guten Austausch mit Ihnen angewiesen. Unsere ErfahrungWir behandeln pro Jahr über 200 Bau-Gesuche mit einer totalen Bau-Summe von deutlich mehr als 100 Millionen Franken. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Fach-Wissen gerne zur Verfügung. |