Haupinhalt
Publikation von Bauvorhaben
Publikation der Bau-Vorhaben
Die Stadt Bülach und die Gemeinde Höri informieren öffentlich auf ihren Websites über Bau-Vorhaben und verweisen auf die Publikation der Bau-Vorhaben im Amtsblatt des Kantons Zürich. Die Stadt Bülach weist zudem in der Gross-Auflage des Zürcher Unterländers auf Bau-Vorhaben hin.
Unterlagen und Pläne einsehen
Die Unterlagen und Pläne zu den publizierten Bau-Vorhaben aus der Stadt Bülach und aus der Gemeinde Höri werden öffentlich aufgelegt. Sie können auf der Website des Kantons Zürich unter eAuflageZH eingesehen werden.
Wird ein Bau-Gesuche nicht elektronisch eingereicht, können die Unterlagen und Pläne des Bau-Vorhabens im Stadthaus, Planung und Bau (4. Stock), während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Publikations-Frist
Die Publikations-Frist dauert 20 Tage. Jede Person kann die Unterlagen zum Bau-Gesuch während dieser Zeit einsehen.
Zustellungs-Begehren
Sind Sie mit einem veröffentlichten Bau-Vorhaben nicht einverstanden? Oder möchten Sie in das Verfahren einbezogen werden?
Dann müssen Sie innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung (Publikations-Frist) einen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Entscheids stellen.
Wer darf einen Antrag stellen?
Personen, die von einem Bau-Vorhaben direkt betroffen sind, können einen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Entscheids stellen.
Wer von einem Bau-Vorhaben nicht direkt betroffen ist, muss nachweisen, dass er legitimiert ist, den baurechtlichen Entscheid zu bekommen. Das gilt besonders, wenn jemand im Namen eines betroffenen Nachbar-Eigentümers den Entscheid verlangt.
Antrag auf Zustellung
Zustellungs-Begehren für elektronisch eingereichte Bau-Gesuche können über die Website des Kantons über eAuflageZH gestellt werden.
Für Zustellungs-Begehren für nicht-elektronisch eingereichte Bau-Besuche steht ein Antrags-Formular zum Download zur Verfügung.
Recht auf Rekurs
Personen, die den baurechtlichen Entscheid innerhalb der Publikations-Frist bestellt haben, können einen Rekurs einlegen.
Sie haben kein Recht auf Rekurs:
- Wenn Sie den baurechtlichen Entscheid nicht bestellt haben.
- Wenn Sie das Zustellungs-Begehren nicht rechtzeitig gestellt haben
Zustellung baurechtlicher Entscheid
Die Antragstellenden erhalten den baurechtlichen Entscheid, wenn dieser gefällt ist. Der baurechtliche Entscheid kostet in der Regel 50 Franken. Die Zustellung von nachbarschafts-relevanten Nachfolge-Entscheiden ist darin inbegriffen.
Rekurs gegen Bau-Vorhaben
Wer gegen ein Bau-Vorhaben rekurrieren will, muss während der Publikations-Frist ein Zustellungs-Begehren stellen.
Die Zustellung des baurechtlichen Entscheids beinhaltet eine Rechtsmittel-Belehrung. Sie enthält Informationen dazu, wo Sie Rekurs einreichen können und welche Unterlagen Sie dafür brauchen.
Name | Beschreibung |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Hochbau | 044 863 14 60 | bau@buelach.ch |
Frage |
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bau-Vorhaben eine Bau-Bewilligung braucht:
ÜberblickWenn Sie etwas neu bauen oder an einer Anlage etwas verändern, benötigen Sie grundsätzlich immer eine Bau-Bewilligung. Jedoch braucht es nicht für alle Bau-Vorhaben das vollständige ordentliche Verfahren.
Weitere InformationenDie Website des Kantons Zürich informiert über folgendes:
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bau-Vorhaben eine Bau-Bewilligung braucht:
ÜberblickNicht bau-bewilligungspflichtig sind:
Bei Klein-Bauten ist massgeblich, ob sie bau-rechtlich als «Gebäude» zu werten sind. |
Hier ist festgehalten, ob eine Kleinbaute bau-rechtlich ein "Gebäude" ist:
Keine Bau-Bewilligung nötigWenn eine Kleinstbaute (z. B. Garten-Haus oder Schopf) die folgenden Masse nicht überschreitet, ist in Bau-Zonen grundsätzlich keine bau-rechtliche Bewilligung erforderlich:
Wenn kleine Garten-Häuser, Schöpfe, Spiel-Geräte und ähnliche Bauten grösser sind, als die festgelegten Masse, kann der Bau unter bestimmten Voraussetzungen von der Bewilligungs-Pflicht befreit werden. Voraussetzungen zur Befreiung der Bewilligungs-Pflicht (gemäss § 1 lit. a. BVV):
Wenn Bauten oder Anlagen die angegebenen Masse (gemäss § 1 lit. a. BVV) überschreiten oder aus anderen Gründen bewilligungspflichtig sind, muss das ordentliche baurechtliche Bewilligungs-Verfahren angewendet werden. |
Wer keine Baubewilligungspflicht hat, muss trotzdem die Vorschriften des materiellen Rechts einhalten. Dazu gehören:
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Damit Sie mit Bauen beginnen können, brauchen Sie nach der Bau-Bewilligung eine Bau-Freigabe. Die Bau-Bewilligung ist nicht der Start-Schuss für die Bau-Arbeiten. Eine Bau-Bewilligung heisst, dass Ihr Bau-Vorhaben grundsätzlich umsetzbar ist. Mit der Bau-Bewilligung können aber noch Auflagen verbunden sein, die Sie vor Bau-Beginn erfüllen müssen. Bei Baubewilligungen gilt zudem eine Rekurs-Frist von 30 Tagen. Wenn die Bau-Bewilligung rechtskräftig und alle Auflagen erfüllt sind, können Sie den Bau-Beginn bei uns anmelden und erhalten darauf die Bau-Freigabe. Erst dann kann es losgehen. |
Die Gebühr für die Bau-Bewilligung ist in der Verordnung über die Gebühren im Bau-Wesen festgelegt. Wenn der Stadt Bülach für ein baurechtliches Prüfungs-Verfahren von anderen Behörden, Amts-Stellen und Organen Kosten oder Gebühren in Rechnung gestellt werden, stellt die Stadt Bülach diese Kosten den Bau-Gesuchsstellenden in Rechnung. |
Ordentliches VerfahrenDas ordentliche Baubewilligungs-Verfahren mit amtlicher Publikation dauert normalerweise rund 45 Tage. Bei komplexeren Fällen und wenn mit zusätzlichen Stellen Abklärungen getroffen und Stellungsnahmen eingeholt werden müssen, ist mit rund 90 Tagen zu rechnen. Anzeige-VerfahrenDas Anzeige-Verfahren dauert in der Regel maximal 30 Tage. Voraussetzung ist immer, dass die Unterlagen des Bau-Gesuchs vollständig und korrekt sind. |
GültigkeitEine Bewilligungen wird nach 3 Jahren ungültig, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Bei Neu-Bauten gilt der Aushub oder ist der Abbruch einer bestehenden Baute als Bau-Beginn. Sind für das gleiche Bau-Vorhaben mehrere Bau-Bewilligungen nötig, ist die neuste Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den spätestens möglichen Bau-Beginn massgeblich. Wann beginnst die Frist?Die Frist von 3 Jahren beginnt normalerweise mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittel-Frist. In strittigen Fällen beginnt die Frist mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Wenn die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude umfasst, wird die Frist mit dem Bau-Beginn bei einem Gebäude eingehalten. Neben-Bestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristen-Lauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind. Voraussetzungen für das Ausführen des Bau-VorhabensMit der Ausführung eines Bau-Vorhabens darf nicht begonnen werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht vorliegt. Vor Bau-beginn müssen alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig sein und alle Neben-Bestimmungen aus der Bau-Bewilligung erfüllt sein. |
Das Team Hochbau der Stadt Bülach begleitet Sie durch das Bau-Verfahren und stellt sicher, dass die Bau-Gesetze auf kantonaler und nationaler Ebene eingehalten werden. Unser Auftrag
Unser ZielIhr Baugesuch kann das Baubewilligungsverfahren so schnell wie möglich und so reibungslos wie möglich durchlaufen. Dabei sind wir auf Ihre Mitarbeit und auf einen guten Austausch mit Ihnen angewiesen. Unsere ErfahrungWir behandeln pro Jahr über 200 Bau-Gesuche mit einer totalen Bau-Summe von deutlich mehr als 100 Millionen Franken. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Fach-Wissen gerne zur Verfügung. |