Publikation von Bauvorhaben
Publikation der Bauvorhaben
Die Stadt Bülach informiert öffentlich auf ihrer Website, verweist auf die Publikation der Bauvorhaben im Amtsblatt des Kantons Zürich und weist zudem in der Grossauflage des Zürcher Unterländers auf Bau-Vorhaben hin.
Unterlagen und Pläne einsehen
Die Unterlagen und Pläne zu den publizierten Bau-Vorhaben aus der Stadt Bülach werden öffentlich aufgelegt. Sie können auf der Website des Kantons Zürich unter eAuflageZH Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.eingesehen werden.
Wird ein Baugesuche nicht elektronisch eingereicht, können die Unterlagen und Pläne des Bau-Vorhabens im Stadthaus, Planung und Bau (4. Stock), während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Publikationsfrist
Die Publikationsfrist dauert 20 Tage. Jede Person kann die Unterlagen zum Baugesuch während dieser Zeit einsehen.
Zustellungs-Begehren
Sind Sie mit einem veröffentlichten Bau-Vorhaben nicht einverstanden? Oder möchten Sie in das Verfahren einbezogen werden?
Dann müssen Sie innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung (Publikationsfrist) einen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Entscheids stellen.
Wer darf einen Antrag stellen?
Personen, die von einem Bau-Vorhaben direkt betroffen sind, können einen Antrag auf Zustellung des baurechtlichen Entscheids stellen.
Wer von einem Bau-Vorhaben nicht direkt betroffen ist, muss nachweisen, dass er legitimiert ist, den baurechtlichen Entscheid zu bekommen. Das gilt besonders, wenn jemand im Namen eines betroffenen Nachbar-Eigentümers den Entscheid verlangt.
Antrag auf Zustellung
Zustellungs-Begehren für elektronisch eingereichte Bau-Gesuche können über die Website des Kantons über eAuflageZH Externer Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.gestellt werden.
Für Zustellungs-Begehren für nicht-elektronisch eingereichte Bau-Gesuche steht ein Antragsformular zum Download zur Verfügung.
Recht auf Rekurs
Personen, die den baurechtlichen Entscheid innerhalb der Publikationsfrist bestellt haben, können einen Rekurs einlegen.
Sie haben kein Recht auf Rekurs:
- Wenn Sie den baurechtlichen Entscheid nicht bestellt haben.
- Wenn Sie das Zustellungs-Begehren nicht rechtzeitig gestellt haben
Zustellung baurechtlicher Entscheid
Die Antragstellenden erhalten den baurechtlichen Entscheid, wenn dieser gefällt ist. Der baurechtliche Entscheid kostet in der Regel 50 Franken. Die Zustellung von nachbarschafts-relevanten Nachfolge-Entscheiden ist darin inbegriffen.
Rekurs gegen Bauvorhaben
Wer gegen ein Bauvorhaben rekurrieren will, muss während der Publikationsfrist ein Zustellungsbegehren stellen.
Die Zustellung des baurechtlichen Entscheids beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung. Sie enthält Informationen dazu, wo Sie Rekurs einreichen können und welche Unterlagen Sie dafür brauchen.
| Name | Beschreibung |
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| Name | Download |
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| Name | Telefon | Kontakt |
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| Hochbau | 044 863 14 60 | bau@buelach.ch |
| Frage |
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung braucht:
ÜberblickWenn Sie etwas neu bauen oder an einer Anlage etwas verändern, benötigen Sie grundsätzlich immer eine Baubewilligung. Jedoch braucht es nicht für alle Bauvorhaben das vollständige ordentliche Verfahren.
Weitere InformationenDie Website des Kantons ZürichExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. informiert über folgendes:
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Hier ist festgehalten, ob es für Ihr Bauvorhaben eine Baubewilligung braucht:
ÜberblickNicht bewilligungspflichtig sind:
Bei Kleinbauten ist massgeblich, ob sie baurechtlich als «Gebäude» zu werten sind. |
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Hier ist festgehalten, ob eine Kleinbaute baurechtlich ein Gebäude ist:
Keine Baubewilligung nötigWenn eine Kleinstbaute (z. B. Gartenhaus oder Schopf) die folgenden Masse nicht überschreitet, ist in Bauzonen grundsätzlich keine baurechtliche Bewilligung erforderlich:
Wenn kleine Gartenhäuser, Schöpfe, Spielgeräte und ähnliche Bauten grösser sind, als die festgelegten Masse, kann der Bau unter bestimmten Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht befreit werden. Voraussetzungen zur Befreiung der Bewilligungspflicht (gemäss § 1 lit. a. BVV):
Das ordentliche baurechtliche Bewilligungsverfahren wird angewendet, wenn:
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Wer keine Baubewilligungs-Pflicht hat, muss trotzdem die Vorschriften des materiellen Rechts einhalten. Dazu gehören:
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Damit Sie mit Bauen beginnen können, brauchen Sie nach der Baubewilligung eine Baufreigabe. Die Baubewilligung ist nicht der Startschuss für die Bauarbeiten. Eine Baubewilligung heisst, dass Ihr Bauvorhaben grundsätzlich umsetzbar ist. Mit der Baubewilligung können aber noch Auflagen verbunden sein, die Sie vor Baubeginn erfüllen müssen. Bei Baubewilligungen gilt zudem eine Rekursfrist von 30 Tagen. Wenn die Baubewilligung rechtskräftig und alle Auflagen erfüllt sind, können Sie den Baubeginn bei uns anmelden und erhalten darauf die Baufreigabe. Erst dann kann es losgehen. |
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Die Gebühr für die Baubewilligung ist in der Verordnung über die Gebühren im BauwesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. festgelegt. Wenn anderen Behörden, Ämter oder Organe von der Stadt Bülach für ein baurechtliches Prüfungsverfahren Kosten oder Gebühren verlangen, stellt die Stadt Bülach diese Kosten den Baugesuchs-Stellenden in Rechnung. |
Ordentliches VerfahrenDas ordentliche Baubewilligungs-Verfahren mit amtlicher Publikation dauert normalerweise rund 45 Tage. Bei komplexeren Fällen und wenn mit zusätzlichen Stellen Abklärungen getroffen und Stellungsnahmen eingeholt werden müssen, ist mit rund 90 Tagen zu rechnen. Anzeige-VerfahrenDas Anzeigeverfahren dauert in der Regel maximal 30 Tage. Voraussetzung ist immer, dass die Unterlagen des Baugesuchs vollständig und korrekt sind. |
GültigkeitEine Bewilligung wird nach 3 Jahren ungültig, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist. Bei Neubauten gilt der Aushub oder der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Sind für das gleiche Bau-Vorhaben mehrere Baubewilligungen nötig, ist die neuste Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den spätestens möglichen Baubeginn massgeblich. Wann beginnst die Frist?Die Frist von 3 Jahren beginnt normalerweise mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittel-Frist. In strittigen Fällen beginnt die Frist mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Wenn die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude umfasst, wird die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude eingehalten. Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind. Voraussetzungen für das Ausführen des BauvorhabensMit der Ausführung eines Bauvorhabens darf nicht begonnen werden, wenn die schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht vorliegt. Vor Baubeginn müssen alle nötigen baurechtlichen Bewilligungen rechtskräftig sein und alle Nebenbestimmungen aus der Baubewilligung erfüllt sein. |
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Das Team Hochbau der Stadt Bülach begleitet Sie durch das Bauverfahren und stellt sicher, dass die kantonalen und nationalen Baugesetze eingehalten werden. Unser Auftrag
Unser ZielIhr Baugesuch kann das Baubewilligungs-Verfahren so schnell wie möglich und so reibungslos wie möglich durchlaufen. Dabei sind wir auf Ihre Mitarbeit und auf einen guten Austausch mit Ihnen angewiesen. Unsere ErfahrungWir behandeln pro Jahr über 200 Baugesuche mit einer totalen Bausumme von deutlich mehr als 100 Millionen Franken. Wir stehen Ihnen mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen gerne zur Verfügung. |