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Das Unwetter vom Freitag, 28. August, hat zahlreiche Gebäude sowie Infrastruktur massiv beschädigt. Um die anstehenden Reparatur- und Bauvorhaben speditiv und einfach abzuhandeln, hat die Stadt Bülach folgende Priorisierung von Notmassnahmen und Baugesuchen beschlossen.

Bauliche Massnahmen

Sofortmassnahmen

Notabdeckungen und das Sichern von losen Fassadenteilen und dringende Reparaturen zur Vermeidung von Folgeschäden dürfen von den Eigentümern sofort und ohne vorherige Bewilligung veranlasst werden. Solche Massnahmen müssen zwingend mit Fotos dokumentiert und dem Bereich Hochbau per Mail gemeldet werden.

Erleichtertes Verfahren für Sturmschäden

Anfragen werden vom Bereich Hochbau prioritär geprüft, um die korrekten Verfahren einzuleiten und Verzögerungen bei der Wiederherstellung zu verhindern. Je nach Vorhaben (1:1 Ersatz oder allfälligen Änderungen zum vorherigen Zustand) und Bauzone wird jede Anfrage individuell geprüft. Es ist jedoch zwingend eine Kontaktaufnahme mit der Abteilung Planung und Bau, Bereich Hochbau, notwendig.

Die Checkliste für Kontakt mit dem Bereich Hochbau

Für den Kontakt mit dem Bereich Hochbau steht unten unter "Publikationen" eine Checkliste zur Verfügung, die alle Informationen und Angaben auflistet, die für die Kontaktaufnahme und die Bearbeitung Ihrer Meldung notwendig sind.

Im Grundsatz gelten folgende Regeln:

Direkte Meldung per Mail für Arbeiten in Altstadt, Stadtzentrum und Landwirtschaftszone und an Schutz- und Inventarobjekten

  • Alle Arbeiten an kommunalen oder kantonalen Schutz- und Inventarobjekten müssen mit Fotodokumentation und Reparaturvorschlägen direkt per Mail gemeldet werden.
  • Änderungen an den Fassaden oder Dächern (inkl. Solaranlagen) in den Kernzonen (Kernzonen KA (Altstadt), KB, KC (Altstadtring), KW (Eschenmosen und Nussbaumen)) und in der Landwirtschaftszone müssen direkt per Mail mit Fotodokumentation und ggf. Offerten mit den neuen verwendeten Materialien gemeldet werden. Die detaillierten Informationen dazu sind unten aufgeführt.
  • In den übrigen Zonen müssen die Meldungen direkt per Mail erfolgen, sofern Veränderungen wie Dacherhöhungen oder Verstärkungen der Dämmung sowie Änderungen in den Anordnungen von Solarpanels umgesetzt werden.

Im Detail gelten die folgenden Verfahren:

Kernzone KA (inkl. Schutz- und Inventarobjekten im gesamten Stadtgebiet, mit Eschenmosen und Nussbaumen)

  • Fassaden- und Dachsanierungen / Fensterersatz: Für den 1:1 Ersatz gilt folgendes: Bleibt es beim «alten» Erscheinungsbild mit den gleichen Ziegeln, inkl. Farbe und Form, ohne weitere Änderungen, kann die Erneuerung im Anzeigeverfahren ausgeführt werden. Beschädigte Fenster dürfen in gleicher Ausführung resp. ortsbildgerecht (Holzfenster, Sprosseneinteilung, Verglasung etc.) ersetzt werden. In erster Linie sind die Glasscheiben zu ersetzen. Ein vollständiger Fensterersatz ist zu vermeiden. Für den Fassadenanstrich sind mineralische Farben, bzw. Ölfarben für die Riegel zu verwenden. Es muss vor Ausführung eine Mitteilung an die Abteilung Planung und Bau, Bereich Hochbau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail mit Angaben zu den geplanten Sanierungsarbeiten und Materialien eingereicht werden. Eine Änderung der Materialien und Einteilung der Sprossen oder Dacherhöhungen sind nicht erlaubt. Der Ersatz von Dachziegeln darf gemäss Ziffer 2.2.9 der Bau- und Zonenordnung (BZO) ausschliesslich mit Biberschwanzziegeln erfolgen.
  • Änderungen an Fassaden, Fassadenöffnungen oder Dächern (z.B. Veränderungen der Höhe) am bisherigen Erscheinungsbild sind gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV) in einem Baugesuch zur Prüfung und Bewilligung via eBaugesucheZH einzureichen. Von Gesetzes wegen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig.

Kernzone KB, KC und KW (Eschenmosen und Nussbauemen) und Landwirtschaftszone (gilt nicht für Inventar- und Schutzobjekte)

  • Solar- und Photovoltaikanlagen: Für einen 1:1 Ersatz der Module muss eine Mitteilung an Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail eingereicht werden. Der Austausch mit neuwertigen, gegebenenfalls leistungsstärkeren Modulen ist erlaubt. Es ist kein Bewilligungsverfahren notwendig. Neuanordnungen der Module oder Erweiterungen werden im Meldeverfahren behandelt. Es ist ein entsprechendes Meldegesuch via eBaugesucheZH einzureichen. Für neue Anlagen ist ein Baugesuch via eBaugesucheZH im ordentlichen Bewilligungsverfahren einzureichen.
  • Fassaden- und Dachsanierungen / Fensterersatz: Für den 1:1 Ersatz gilt folgendes: Bleibt es beim «alten» Erscheinungsbild mit den gleichen Ziegeln (in Einzelfällen ist eine Anpassung der Dacheindeckung angezeigt), inkl. Farbe und Form, ohne weitere Änderungen, kann die Erneuerung im Anzeigeverfahren ausgeführt werden. Beschädigte Fenster, insbesondere Dachflächenfenster dürfen in gleicher Ausführung resp. ortsbildgerecht (Holzfenster, Sprosseneinteilung, Verglasung etc.) ersetzt werden. In erster Linie sind die Glasscheiben zu ersetzen. Ein vollständiger Fensterersatz ist zu vermeiden. Für den Fassadenanstrich sind mineralische Farben, bzw. Ölfarben für die Riegel zu verwenden. Es muss vor Ausführung eine Mitteilung an die Abteilung Planung und Bau, Bereich Hochbau, mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail mit Angabe zu den geplanten Sanierungsarbeiten und Materialien eingereicht werden. Eine Änderung der Materialien und Einteilung der Sprossen oder Dacherhöhung ist nur im Einzelfall erlaubt. Die Dacheindeckung ist gemäss Ziffer 2.3.3 und 2.5.4 der Bau- und Zonenordnung in den Kernzonen B und KW nur mit Tonziegeln erlaubt.
  • Änderungen an Fassaden, Fassadenöffnungen oder Dächern (z. B. Veränderungen in der Höhe) am bisherigen Erscheinungsbild ist gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV) ein Baugesuch zur Prüfung und Bewilligung via eBaugesucheZH einzureichen. Von Gesetzes wegen ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren notwendig.

Wohnzonen, Gewerbezonen, Industriezonen

  • Solar- und Photovoltaikanlagen: Für einen 1:1 Ersatz der Module muss eine Mitteilung an Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail eingereicht werden. Der Austausch mit neuwertigen, gegebenenfalls leistungsstärkeren Modulen ist erlaubt. Neuanordnungen der Module oder Erweiterungen werden im Meldeverfahren behandelt. Es ist ein entsprechendes Meldegesuch via eBaugesucheZH einzureichen.
  • Fassaden- und Dachsanierungen: Für einen 1:1 Ersatz muss eine Mitteilung an Abteilung Planung und Bau mit Fotodokumentation (Vorher/Nachher) per E-Mail erfolgen.
  • Änderungen an Fassaden, Fassadenöffnungen oder Dächern (Verstärkung der Fassadendämmung, neue Fensteranordnungen, Dacherhöhungen) sind gemäss den geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetz (PBG) und der Bauverfahrensverordnung (BVV) im Anzeigeverfahren zur Prüfung und Bewilligung via eBaugesucheZH einzureichen.

Abstimmung mit Fachstellen und aktuelle Informationen

Die Stadt Bülach hat sich für die obenstehenden Verfahren zur Wiederinstandsetzung mit den kantonalen Fachstellen des Amts für Raumentwicklung (ARE) (kantonale Denkmalpflege, kantonaler Ortsbildschutz, Bauen ausserhalb Bauzone) und dem Zürcher Heimatschutzverein abgestimmt.

Die jeweils aktuellen und verbindlichen Informationen sind auf dieser Website aufgeschaltet.

Asbest-Risiko

Da bei dem Sturm zahlreiche ältere Gebäude beschädigt wurden, weist die Stadt Bülach mit Nachdruck auf das akute Asbest-Risiko bei den anstehenden Rückbau- und Sanierungsarbeiten hin (die Stadt Bülach hat am 31. August 2026 informiert). Asbestfasern können zu schweren Erkrankungen führen. Das Einatmen von Asbeststaub ist unbedingt zu vermeiden. Auch bei kleineren Arbeiten mit beschädigtem, asbesthaltigem Material sind Schutzmassnahmen zu treffen. Abfälle, die asbesthaltiges Material enthalten, sind fachgerecht zu entsorgen.

Wichtige Verhaltensregeln für Betroffene und Helferinnen und Helfer

  • Baujahr prüfen: Bei allen Gebäuden mit Baujahr vor 1990 muss grundsätzlich mit Asbest gerechnet werden.
  • Staubbildung vermeiden: Betroffene Materialien vor dem Bewegen konsequent feucht halten. Schutt niemals trockenwischen oder mit dem Besen aufkehren.
  • Schutzausrüstung tragen: Bei allen Arbeiten in Innenräumen ist mindestens eine Atemschutzmaske vom Typ FFP3 sowie ein Einweg-Schutzanzug zu tragen.
  • Im Zweifelsfall Arbeiten stoppen: Bei unklaren Materialien oder stark beschädigten Faserzementdächern sollte unverzüglich eine Fachperson beigezogen werden.
  • Richtig entsorgen: Asbesthaltiger Abfall darf nicht im normalen Bauschutt landen. Er muss gemäss der Abfallverordnung (VVEAExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) getrennt, staubdicht verpackt und auf dafür zugelassenen Deponien entsorgt werden.

Weitere Beispiele für asbesthaltige Materialien und Informationen zur sicheren und fachgerechten Entsorgung sowie zu Schutzmassnahmen und zu Fachstellen sind auf der Website www.suva.ch/asbestExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. zu finden.

Vorsicht bei vermeintlich guten Angeboten von Handwerkern

Nach dem Unwetter vom 28. August 2026 versuchen Personen, die hohe Nachfrage nach Handwerksbetrieben auszunutzen. Seien Sie bei vermeintlich guten Angeboten besonders vorsichtig. Typische Warnsignale sind:

  • Die Firma hat keinen Sitz in der Schweiz
  • Sie werden unter Zeitdruck gesetzt
  • Oftmals wird Barzahlung verlangt

Melden Sie Verdachtsfälle direkt der Polizei unter der Telefonnummer 117.

Einreichung von Schadenmeldungen

Die ordentlichen Einsatzkräfte von Feuerwehr und Zivilschutz haben die ersten akuten Schadenplätze abgearbeitet. Alle weiterführenden baulichen Schäden an Häusern müssen direkt online oder über die Hotline 0800 442 442 bei der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ) gemeldet werden.

Die Stadt Bülach dankt der Bevölkerung, den lokalen Handwerksbetrieben und den Einsatzkräften für die grosse Solidarität und für die Kooperation bei der Bewältigung dieser Herausforderung.