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Zuständigkeiten

Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen (zum Beispiel Kaufvertrag, Werkvertrag oder Auftrag)

Schlichtungsgesuch / Zivilklage

Streitigkeiten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen (zum Beispiel betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung oder Arbeitszeugnis)

Schlichtungsgesuch für arbeitsrechtliche Streitigkeit

Streitigkeiten betreffend Erbrecht (zum Beispiel Testamentsanfechtung, Erbteilungs-Klagen)

Schlichtungsgesuch / Zivilklage

Streitigkeiten unter Nachbarinnen und Nachbarn (zum Beispiel Lärm oder Bäume)

Schlichtungsgesuch / Zivilklage

Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht 

Schlichtungsgesuch / Zivilklage

Anwesenheit

Persönliches Erscheinen

Bei einer Schlichtungs-Verhandlung müssen die betreffenden Parteien persönlich anwesend sein. Eine Begleitung ist erlaubt von:

  •  einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand
  •  einer Vertrauensperson

Vertretung

Sich vertreten lassen kann:

  • wer ausserhalb des Kantons Zürich oder im Ausland wohnt
  • wer krank ist oder altersbedingt nicht kommen kann
  • Arbeitgebende und Versichernde: Sie können in Streitigkeiten nach Artikel 243 ZPO eine angestellte Person oder die Liegenschafts-Verwaltung schicken. Die Vertretung muss zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sein.

Vor der Verhandlung muss eine Vollmacht eingereicht werden (Formular Vollmacht). Die Gegenpartei muss über die Vertretung informiert werden. 

Nicht Erscheinen

Wenn die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, schreibt die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandslos ab. 

Wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtung kommt, gibt es keine Einigung.

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens

Einigkeit

Wenn sich die Parteien während des Schlichtungsverfahrens einigen, kann das Verfahren aus folgenden Gründen abgeschrieben werden: 

  • Klage-Rückzug
  • Klage-Anerkennung
  • Vergleich

Uneinigkeit

Wenn sich die Parteien während des Schlichtungsverfahrens nicht einigen können, stellt die Friedensrichterin der klagenden Partei eine Klagebewilligung für das zuständige Bezirksgericht aus. 

Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2000 Franken geht, kann die Friedensrichterin auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil fällen.

Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 10000 Franken geht, kann die Friedensrichterin den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten.

Gebühren

Gesetzliche Grundlage: Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

  • Auskünfte: kostenlos
  • Nicht vermögensrechtliche Verfahren: CHF 100.- bis CHF 850.-
  • Vermögensrechtliche Verfahren: CHF 65.- bis 1240.-

Für die mutmasslichen Gebühren kann von der klagenden Partei ein Vorschuss verlangt werden.

Wenn die Friedensrichterin die Streitigkeit entscheidet oder den Partien einen Urteilsvorschlag macht, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

Weitere Informationen

Beratungsstellen für Rechtsauskünfte

Weitere Anlaufstellen

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege