Schlichtungsverfahren
Zuständigkeiten
Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen (zum Beispiel Kaufvertrag, Werkvertrag oder Auftrag)
Streitigkeiten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen (zum Beispiel betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung oder Arbeitszeugnis)
Streitigkeiten betreffend Erbrecht (zum Beispiel Testamentsanfechtung, Erbteilungs-Klagen)
Streitigkeiten unter Nachbarinnen und Nachbarn (zum Beispiel Lärm oder Bäume)
Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht
Anwesenheit
Persönliches Erscheinen
Bei einer Schlichtungs-Verhandlung müssen die betreffenden Parteien persönlich anwesend sein. Eine Begleitung ist erlaubt von:
- einer Rechtsbeiständin oder einem Rechtsbeistand
- einer Vertrauensperson
Vertretung
Sich vertreten lassen kann:
- wer ausserhalb des Kantons Zürich oder im Ausland wohnt
- wer krank ist oder altersbedingt nicht kommen kann
- Arbeitgebende und Versichernde: Sie können in Streitigkeiten nach Artikel 243 ZPO eine angestellte Person oder die Liegenschafts-Verwaltung schicken. Die Vertretung muss zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sein.
Vor der Verhandlung muss eine Vollmacht eingereicht werden (Formular Vollmacht). Die Gegenpartei muss über die Vertretung informiert werden.
Nicht Erscheinen
Wenn die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint, schreibt die Friedensrichterin das Verfahren als gegenstandslos ab.
Wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtung kommt, gibt es keine Einigung.
Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
Einigkeit
Wenn sich die Parteien während des Schlichtungsverfahrens einigen, kann das Verfahren aus folgenden Gründen abgeschrieben werden:
- Klage-Rückzug
- Klage-Anerkennung
- Vergleich
Uneinigkeit
Wenn sich die Parteien während des Schlichtungsverfahrens nicht einigen können, stellt die Friedensrichterin der klagenden Partei eine Klagebewilligung für das zuständige Bezirksgericht aus.
Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 2000 Franken geht, kann die Friedensrichterin auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil fällen.
Wenn es um Streitigkeiten bis zu einem Wert von 10000 Franken geht, kann die Friedensrichterin den Parteien einen Entscheidvorschlag unterbreiten.
Gebühren
Gesetzliche Grundlage: Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
- Auskünfte: kostenlos
- Nicht vermögensrechtliche Verfahren: CHF 100.- bis CHF 850.-
- Vermögensrechtliche Verfahren: CHF 65.- bis 1240.-
Für die mutmasslichen Gebühren kann von der klagenden Partei ein Vorschuss verlangt werden.
Wenn die Friedensrichterin die Streitigkeit entscheidet oder den Partien einen Urteilsvorschlag macht, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.
Weitere Informationen
Beratungsstellen für Rechtsauskünfte
- Unentgeltliche Rechtsauskunft des Zürcher Anwaltsverbands
- Rechtsauskunfts-Stelle des Bezirksgerichts Bülach
Weitere Anlaufstellen
- Schweizerischer Verband der Friedensrichter und Vermittler
- Verband der Friedensrichter und Friedensrichterinnen des Kantons Zürich
- Mediation Schweiz
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
| Name | Telefon | Kontakt |
|---|---|---|
| Friedensrichteramt Bülach | 044 863 11 77 | friedensrichteramt@buelach.ch |
| Name |
|---|
| Persönliche Hilfe |