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Mit der Namenserklärung kann der Ledigname wieder angenommen werden.

Namenserklärung nach Eheauflösung

Wenn eine Ehe durch Scheidung, Tod, Ungültigkeit oder Verschollen-Erklärung endet, ändert sich der Familienname nicht. Auch das Bürgerrecht bleibt gleich. 

Wer bei der Heirat seinen Namen geändert hat, kann nach der Auflösung der Ehe jederzeit erklären, seinen Ledignamen wieder annehmen zu wollen (Namenserklärung). 

Die Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz und im Ausland bei der Schweizer Vertretung abgegeben werden.

Wiederannahme des Ledignamens

Wenn die Ehe noch besteht, kann unter folgenden Voraussetzungen der Ledigname wieder angenommen werden:

  • Die Ehe wurde vor dem 1. Januar 2013 geschlossen.
  • Der Ehemann oder die Ehefrau hat den Familiennamen bei der Eheschliessung geändert. 

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Ehemann oder die Ehefrau, dessen oder deren Namen geändert wurde, wieder den Ledignamen annehmen.

Erforderliche Dokumente 

Schweizer Staatsangehörige

Gültiger Identitätsnachweis (Pass oder Identitätskarte)

Ausländische Staatsangehörige

  • Pass
  • Ausländerausweis

Bitte informieren Sie sich beim Zivilstandsamt. Es gibt Ihnen Auskunft über weitere erforderliche Dokumente zur entsprechenden Staatsangehörigkeit.

Terminvereinbarung

Sobald alle Dokumente vollständig sind, rufen Sie bitte das Zivilstandsamt an und vereinbaren einen Termin.

Gebühren

  • Namenserklärung (inklusive Beratung und Überprüfung der Personalien): CHF 75.-
  • Bestätigung der Namenserklärung: CHF 30.-

Änderung des Vor- oder Familiennamens

Für Namensänderungen ist das Gemeindeamt Zürich zuständig.

Weitere Informationen zur Namensänderung

Gesuche um Namensänderungen müssen beim Gemeindeamt Zürich eingereicht werden:

Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Zivilstandswesen/Namensänderungen, Wilhelmstrasse 10, Postfach, 8090 Zürich, Tel. 043 259 83 63

 
Name
Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht (PDF, 66.71 kB) Download 0 Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht