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Schliessungsstunde

Gastwirtschaften müssen von 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr geschlossen bleiben. Wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht gestört werden, können Ausnahmen von der Schliessungsstunde bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen nach dem Planungs-, Bau- und Umweltschutz-Gesetz. Die Aufhebung der Schliessungsstunde gilt nur für die bewilligten Innenräume.

Rechtliche Grundlage:

Gastgewebegesetz Kanton Zürich

Dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Damit eine dauernde Hinausschiebung der Schliessungs-Stunde bewilligt werden kann, muss der Bereich Hochbau das Lokal vorgängig prüfen. 

Gesuch

Das Gesuch ist mindestens 4 Wochen vor Gültigkeitsbeginn bei der Stadtpolizei Bülach einzureichen.

Gesuch um dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde einreichen

Temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Wird eine temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde für mehrere Nächte benötigt, muss jeder Abend einzeln bewilligt werden. 

Gesuch 

Ein Gesuch um temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde muss im Voraus bei der Stadtpolizei eingereicht werden. Fristen: 

  • Für eine Bewilligung für Montag bis Freitag: 2 Werktage im Voraus
  • Für eine Bewilligung für Samstag und Sonntag: 3 Werktage im Voraus

Gesuch um temporäre Hinausschiebung der Schliessungsstunde einreichen

Verzicht auf die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Der Verzicht kann nicht rückwirkend erfolgen. Er ist frühestens ab Eintreffen des Formulars bei der Stadtpolizei Bülach gültig. Die Gastwirtschaft ist ab dem Datum, das im Formular aufgeführt wurde, von 00.00 Uhr bis 05.00 Uhr geschlossen zu halten.

Eine neue Bewilligung für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde kann erst nach einer erneuten Beurteilung erfolgen.

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