Öffentlicher Gestaltungsplan Herti
Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, es wolle beschliessen:
- Der öffentliche Gestaltungsplan Herti wird festgesetzt.
- Dem Bericht über die Einwendungen gemäss Art. 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
- Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.
- Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen am öffentlichen Gestaltungsplan Herti vorzunehmen, sofern sich diese im Nachgang von Genehmigungs- oder Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen und kein Ermessen besteht.
- Der Stadtrat beschliesst das Datum des Inkrafttretens.
- Der Beschluss unterliegt, gestützt auf Art. 14 der Gemeindeordnung, dem fakultativen Referendum. Wird das Referendum ergriffen, wird die Geschäftsleitung des Stadtparlaments mit der Ausarbeitung des beleuchtenden Berichts beauftragt.