Kantonaler Gewässerraum Glatt

Seit 2011 gelten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften zum Gewässerschutz. Sie sollen dazu beitragen, dass die Schweizer Gewässer wieder naturnäher werden. Unter anderem müssen die Kantone entlang aller Flüsse, Bäche und Seen einen sogenannten Gewässerraum festlegen. Er verhindert, dass die Gewässer stärker zugebaut werden und schützt ihre Uferbereiche.
Der Entwurf für die Festlegung des Gewässerraums an der Glatt im Siedlungsgebiet der Stadt Bülach wurde vom 26. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist konnte jedermann Einwendungen zum Entwurf erheben.
Die Baudirektion hat die Einwendungen geprüft. Der Entscheid über den Umgang mit den Einwendungen ist in der Stellungnahme zu den Einwendungen (Einwendungsbericht) dokumentiert.

Mit Verfügung vom 27. Juli 2022 hat die Baudirektion den Gewässerraum an der Glatt im Siedlungsgebiet der Gemeinden Glattfelden, Bülach, Hochfelden, Höri, Niederglatt und Oberglatt festgelegt.

Gestützt auf § 15 i HWSchV wird die Festlegung öffentlich bekannt gemacht. Die Verfügung vom 27. Juli 2022 wird zusammen mit der Stellungnahme zu den Einwendungen vom 25. August 2022 bis 23. September 2022 während 30 Tagen bei der Stadtverwaltung Bülach (Allmendstrasse 6, 8180 Bülach) öffentlich aufgelegt.
Zusätzlich sind die Unterlagen in digitaler Form über die Informationsplattform Gewässerraum (www.gewaesserraum.ch/publikationen) einsehbar und die Gewässerräume im kantonalen GIS-Browser (www.maps.zh.ch) publiziert oder untenstehend unter Dokumente auch einsehbar.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Verfügung der Baudirektion vom 27. Juli 2022 kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Baurekursgericht, Postfach, 8090 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die in dreifacher Ausführung einzureichende Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angefochtene Verfügung ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.