Anerkennung und Geburt

Haben die Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz, untersteht der Familienname des Kindes schweizerischem Recht. Er ist deshalb sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizerinnen und Schweizer nach den in der Schweiz geltenden Namensregeln zu bilden.

Anerkennung der Vaterschaft

Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind sie nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden. Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so ist der Gerichtsweg einzuleiten.

Voraussetzungen für eine Anerkennung

  • Das Kindsverhältnis zum Vater fehlt.
  • Ist die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes und die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die von Gesetzes wegen vermutete Vaterschaft durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.
  • Anerkennende muss mündig und urteilsfähig sein. Minderjährige und Entmündigte benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
  • Die Anerkennung darf auch erfolgen, wenn der leibliche Kindsvater mit einer anderen Frau verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.

Wirkungen einer Anerkennung

Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung, welche die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt. Detaillierte Angaben können Sie der Rechtsbelehrung entnehmen.

Durch die Anerkennung des Schweizer Vaters, erwirbt das nach dem 1. Januar 2006 geborene unmündige ausländische Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.

Elterliche Sorge

Trotz der Vaterschaftsanerkennung steht die elterliche Sorge der mündigen Mutter zu (Art. 298 ZGB). Vorbehalten bleibt die Anerkennung durch den Ehemann der Mutter.

Ab dem 1. Juli 2014 können die Kindseltern unmittelbar nach Beurkundung der Anerkennung beim Zivilstandsamt die gemeinsame elterliche Sorge erklären.

Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt pdf 195 KB .

Familienname des Kindes

Seit der Einführung des neuen Namens- und Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 2013, kann das Kind auch nach Schweizer Recht den Familiennamen des Vaters tragen. Voraussetzung dafür ist jedoch das gemeinsame Sorgerecht oder das Alleinige des Kindsvaters.

Damit das Kind ab Geburt den Namen des Vaters tragen kann, muss der rechtskräftige Sorgerechtsvertrag zum Zeitpunkt der Geburt bereits vorliegen. Wird das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt geregelt, so kann beim Zivilstandsamt innert Jahresfrist ab rechtskräftigem Sorgerechtsvertrag eine Namenserklärung abgegeben werden.

Unterstützung und Beratung bei der Erstellung des Vertrages bietet das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB). Der Unterhaltsvertrag und die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge erlangen aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (KESB) Gültigkeit. Da dieses Verfahren bei AJB und KESB 4 - 6 Monate in Anspruch nehmen kann, ist es frühzeitig vor der Geburt einzuleiten.

Kontakte

Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, Schaffhauserstrasse 53, 8180 Bülach. Telefon: 043 259 95 00, E-Mail

KESB Bülach Nord, Feldstrasse 99, 8180 Bülach. Telefon: 043 863 12 50, E-Mail

Nötige Dokumente für die Anerkennung

  • Je ein gültiges Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte)
  • Sofern Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind, wird eine Wohnsitzbestätigung, nicht älter als sechs Monate, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes, benötigt

Kosten

  • Vaterschaftsanerkennung: CHF 75.-
  • Bestätigung der Anerkennung: CHF 30.-
  • Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge: CHF 30.-

Terminvereinbarung

Sobald alle Dokumente vollständig vorliegen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Zivilstandsamt.

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Familienname des Kindes

Kinder von verheirateten Eltern

Gemeinsamer Familienname

Das Kind verheirateter Eltern erhält den gemeinsamen Familiennamen. Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen Sie einen Ihrer Ledignamen zum Familienname des Kindes.

Ein einziger Wechsel des Namens

Haben die Eltern bei der Eheschliessung bestimmt, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam schriftlich erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung steht nur denjenigen Eltern zu, welche anlässlich der Eheschliessung eine Namensbestimmung abgegeben haben. Sie gilt für alle weiteren gemeinsamen Kinder, soweit schweizerisches Recht anwendbar ist.

Kinder von unverheirateten Eltern

Familienname der Mutter

Das Kind unverheirateter Eltern erhält den Ledignamen der Mutter.

Seit der Einführung des neuen Namens- und Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 2013, kann das Kind auch nach Schweizer Recht den Familiennamen des Vaters tragen. Voraussetzung dafür ist jedoch das gemeinsame Sorgerecht oder das Alleinige des Kindsvaters.

Damit das Kind ab Geburt den Namen des Vaters tragen kann, muss der rechtskräftige Sorgerechtsvertrag zum Zeitpunkt der Geburt bereits vorliegen. Wird das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt geregelt, so kann beim Zivilstandsamt innert Jahresfrist ab rechtskräftigem Sorgerechtsvertrag eine Namenserklärung abgegeben werden.

Unterstützung und Beratung bei der Erstellung des Vertrages bietet das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB). Der Unterhaltsvertrag und die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge erlangen aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (KESB) Gültigkeit. Da dieses Verfahren bei AJB und KESB 4 - 6 Monate in Anspruch nehmen kann, ist es frühzeitig vor der Geburt einzuleiten.

Wenn das Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt

Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Namensgebung des Heimatlands berücksichtigt werden. Diesbezüglich informiert Sie das Zivilstandsamt gerne persönlich.

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Wahl des Vornamen

Eltern sind (nicht) verheiratet

Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam den/die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter den/die Vornamen des Kindes.

Namenswahl

Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, die Interessen des Kindes dürfen jedoch nicht offensichtlich verletzt werden.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei der Wahl eines Städtenamens oder eines Namens einer Comicfigur usw.

Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Eine weitere Möglichkeit: Werfen Sie einen Blick in die Vornamens-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.

Der/die Vornamen müssen auf der Namenskarte, welche auf der Geburtsanmeldung integriert ist, gut leserlich eingetragen und mit Ihrer Unterschrift bestätigt werden.

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Bürgerrechtliche Wirkungen

Schweizer Heimatort / mindestens ein Elternteil ist Schweizer Bürger

Das eheliche Kind erhält das Bürgerrecht desjenigen Elternteils, dessen Familiennamen es trägt. Ist nur ein Elternteil Schweizer Bürger, so erhält das Kind dieses Bürgerrecht.

Eltern sind nicht verheiratet

Mutter ist Schweizer Bürgerin

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht der Mutter.

Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nach der Vaterschaftsanerkennung den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres seit der Übertragung beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen und damit auch das Bürgerrecht des Vaters erhalten soll. Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

Vater ist Schweizer Bürger

Anerkennt ein Schweizer Vater sein ausländisches Kind, so erwirbt dieses damit das Schweizer Bürgerrecht des Vaters.

Doppelstaatsangehörigkeit

Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist.

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Geburtsmeldung

Eine Geburt ist innert drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes anzuzeigen.

Wenn das Kind in einem Spital, einem Geburtenhaus oder einer vergleichbaren Einrichtung geboren wurde, übernimmt deren Verwaltung die Anzeige beim zuständigen Zivilstandsamt.

Wurde das Kind nicht in einer öffentlichen Einrichtung geboren, muss die Geburt persönlich beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsorts angemeldet werden. Meldepflichtig sind die Mutter, der Ehemann der Mutter, der Vater, wenn er das Kind anerkannt hat, oder jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war.

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Geburtszeit

Auskunft auf schriftliche oder mündliche Anfrage.

Schriftlich

Die Geburtszeit kann Ihnen schriftlich und gegen Gebühr in Form einer Geburtsurkunde bekannt gegeben werden.

Mündlich

Wenn Sie persönlich an unseren Schalter kommen und sich mit ID oder Pass ausweisen, können wir Ihnen die Geburtszeit auch mündlich bekannt geben.

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Nötige Dokumente

Beschaffen Sie alle Dokumente, die das Zivilstandsamt für die Berukundung der Geburt Ihres Kindes benötigt, frühzeitig.

Abgabe

Die Dokumente müssen beim Eintritt ins Spital/Geburtshaus dem Patientenbüro abgegeben werden. Dieses leitet die Dokumente zusammen mit der Geburtsanmeldung (inkl. Namenskarte) an das zuständige Zivilstandsamt weiter.

Nach Eingang der Geburtsanmeldung und der Dokumente, erledigt das Zivilstandsamt Bülach folgendes:

  • Beurkundung der Geburt
  • Ausstellen eines Geburtsscheines und allfälliges Aktualisieren des Familienbüchleins/Familienausweises
  • Geburtsmitteilung an den schweizerischen Wohnort der Eltern
  • Geburtsmitteilung an den Zuständigkeitsort der Eltern für Italien, Deutschland und Österreich
  • Geburtsmitteilung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Wohnortes der Mutter, sofern die Eltern nicht verheiratet sind
  • Geburtsmitteilung an das Bundesamt für Migration, sofern mindestens ein Elternteil anerkannter Flüchtling, Asylbewerber oder vorläufig Aufgenommener ist
  • Mitteilung an das Bundesamt für Statistik

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