Kommission für Stadtgestaltung (KfS)

Die KfS ist beratend in Sachen Städtebau, Architektur, Aussenraumgestaltung und Ortsbildschutz. Sie begutachtet städtebaulich bedeutsame private und öffentliche Bauvorhaben, vorab sämtliche Arealüberbauungen.

Mitglieder

Die KfS besteht aus sechs Mitgliedern aus den Fachbereichen Städtebau/Architektur, Landschaftsarchitektur sowie Raumplanung. Bei Bauanfragen in frühen Projektphasen, und zu Baugesuchen steht die KfS gerne beratend zur Seite. Sie delegiert zu jedem Projekt einen oder nach Bedarf mehrere Referenten, welche allfällige Werkstattge­spräche anregen und der Gesamt-Kommission Bericht erstatten. Dazu sind Skizzen, Pläne und Arbeitsmo­delle zur Verfügung zu stellen.

Vorgehen Projektvorstellung vor der Gesamt-Kommission

Die Bauträgerin erläutert ihre Pläne und Modelle, welche mindestens eine Woche vor der Sitzung zur Verfügung stehen müssen, so dass ein Vorstudium der KfS-Mitglieder möglich ist. Anschliessend folgt eine Fragerunde, danach ziehen sich die Bauträgerin zurück, so dass die KfS offen beraten kann. Am Schluss informiert die KfS über die wichtigsten Erwägungen und Empfehlungen. Danach wird ein Bericht zuhanden der Bauträgerin erstellt.

Arealüberbauungen

Gemäss Ziffer 13.4 der Bau- und Zonenordnung sind Arealüberbauungen in städtebaulich-architektoni­scher Sicht durch die KfS begutachten zu lassen. Die Bauträgerin sollte möglichst früh an die KfS gelangen. Diese bestimmt einen Referenten, wel­cher einen Augenschein vor Ort vornimmt und dem Plenum der KfS Bericht erstattet. Generell ist ein aus­führlicher Projektbeschrieb und Pläne in elektronischer Form sowie ein Arbeitsmodell des Arealüberbauungsprojekts mindestens eine Woche vor der Beurteilung einzureichen.

Vorstellung gemäss Abs. 4.

Der Referent erstellt im Regelfall innert 14 Tagen einen schriftlichen Bricht. Die Bauträgerin erhält eine schriftliche Mitteilung über die Empfehlung der KfS. Sofern eine Überarbeitung empfohlen wird, kann auf Unterstützung der KfS zurückgegriffen werden. Die Baubehörde behält sich vor, auf Kosten der Bauträgerin Fachpersonen zur Begutachtung beizuziehen. Die rechtliche Sicherung des plangemässen Bestandes der mit dem Arealüberbauungsbonus honorierten hohen Überbauungsqualitäten erfolgt im Sinne von § 73 PBG durch Erlass von Nebenbestimmungen im baurechtlichen Entscheid.

Mitglieder

  • Katja Albiez

  • Isabelle Duner

  • Christof Glaus

  • Peter Senn, Tel. 044 863 14 61, E-Mail
    Sekretär Kommission für Stadtgestaltung

  • Denise Ulrich