Luft-Wasser-Wärmepumpen

Kleinere neue oder geänderte Anlagen zur Wärmegewinnung dürfen keinen vermeidbaren Lärm erzeugen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (LSV) besagt, dass die Lärmemissionen einer neuen, ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, dass die von der Anlage alleine erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Die Einhaltung der Planungswerte ist diesbezüglich das Minimum an Lärmschutz. Dies bedeutet insbesondere, dass der Heizbedarf wo möglich zu reduzieren, ein möglichst lärmarmes Produkt und ein geeigneter Aufstellungsort zu wählen sind.

Aufgrund dieser Bestimmungen ist bei der Eingabe eines Gesuchs für die Erstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe neben dem Gesuchsformular, dem Lärmschutznachweis und dem technischen Datenblatt das Formular "Bestätigung Einhaltung Vorsorgeprinzip bei Luft-Wasser-Wärmepumpen" einzureichen. Das Formular ist wie der Lärmschutznachweis von einem befugten, privaten Kontrolleur auszufüllen und zu unterzeichnen.

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