Gemeindewappen

Das Wappen der Stadt Bülach und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden. Sie sind gebeten vorgängig beim Stadtpräsidenten und beim Stadtschreiber um Zustimmung zu ersuchen.

Stadtratsbeschluss vom 3. Mai 2017

Das Wappen der Stadt Bülach und mit ihm verwechselbare Zeichen dürfen durch andere Personen über das Bundesrecht hinaus verwendet werden. Es sei denn, der Gebrauch ist irreführend oder verstösst gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht.

Personen, Vereine und andere Institutionen, die das Gemeindewappen verwenden wollen, haben vorgängig beim Stadtpräsidenten und beim Stadtschreiber um Zustimmung zu ersuchen.

Wappenschutzgesetz

Seit dem 1. Januar 2017 gilt das neue Bundesgesetz über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz WschG). Das Gesetz regelt, wer die Wappen, Fahnen oder Bezeichnungen des Staatswesens zu welchem Zweck gebrauchen darf. Art. 8 Abs. 1 des WschG macht deutlich, dass vom WschG auch die Gemeindewappen betroffen sind: „Das Schweizerwappen, die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die charakteristischen Bestandteile der Kantonswappen im Zusammenhang mit einem Wappenschild sowie mit ihnen verwechselbare Zeichen dürfen nur von dem Gemeinwesen, zu dem sie gehören, gebraucht werden.“
Die in Art. 8 Abs. 1 genannten Organisationen können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere vorsehen. Die entsprechende Regelung findet sich in Art. 8 Abs. 5 WschG: „Die Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden können den Gebrauch ihrer Wappen durch andere Personen in weiteren Fällen vorsehen.“