Anfrage betreffend 5%-Offenlegungsplicht Stadtrat

Anfrage von Stefan Basler und Mitunterzeichnenden vom 12. März 2018

In einer E-Mail vom 08.12.2017 an den Gemeinderat hatte der Stadtrat unter anderem die Funktionsbeschreibung Stadträte mitgesandt. In dieser wird von einer 5%-Hürde gesprochen, nach welcher man eine Beteiligung an einer Körperschaft offenlegen sollte. Ab 1. Januar 2018 ist das neue Gemeindegesetz in Kraft, in der folgender Paragraph steht: "§ 42 Abs. 2: Die Mitglieder von Behörden legen ihre Interessenbindungen offen." In diesem Paragraphen steht nichts von einer 5%-Hürde.

Daher stelle ich folgende Fragen:

  1. Weshalb legt der Stadtrat nicht - wie im neuen Gemeindegesetz Paragraph 42 Abs. 2 gefordert - sämtliche Interessenbindungen offen (sondern erst ab 5%)?
  2. Wie sehen die Interessenbindungen des Stadtrates unterhalb der 5%-Hürde aus (Name des Stadtrates, Art der Beteiligung, Organisation)?
  3. Wann gedenkt der Stadtrat diese Interessenbindungen vollumfänglich auf der Homepage der Stadt zu publizieren?