Veranstaltung / Vorübergehende Verkehrsanordnungen, Nussbaumen, Spycherfäscht 2024, Do, 9. Mai 2024, ca. 07.00 - 02.00 Uhr (freitags)

Spycherfäscht 2024, Nussbaumen

8180 Bülach, Nussbaumen, Nussbaumerstrasse/Dachslenbergstrasse

Donnerstag, 9. Mai 2024, ca. 07.00 – ca. 02.00 Uhr (freitags)

In Anwendung von § 5 Abs. 3 der kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2001

Am Donnerstag, 9. Mai 2024 2024, 11.00 – 00.00 Uhr findet in Nussbaumen das Spycherfäscht 2024 statt.

Es werden folgende temporäre Verkehrsanordnungen erlassen:

Nussbaumerstrasse:
Die Nussbaumerstrasse wird zwischen Dachslenbergstrasse und Dorfein-/ausgang (Festareal) für den Verkehr gesperrt.

Zwischen Parkplatzausfahrt (Kat. 4238/9142) und Rorbaserstrasse wird ein Einbahnverkehr, Fahrtrichtung Bülach eingerichtet. Das Abbiegen in diesem Abschnitt Fahrtrichtung Nussbaumen ist nicht gestattet.

Dachslenbergstrasse:
Die Dachslenbergstrasse wird vom Winzerweg her bis zur Liegenschaft Dachslenbergstrasse 74 im Einbahnverkehr (Fahrrichtung Nussbaumen/Rorbas) geführt. Das Abbiegen in diesem Strassenabschnitt Fahrtrichtung Bülach ist nicht gestattet.

Zwischen Nussbaumerstrasse und Liegenschaft Dachslenbergstrasse 74 ist die Zufahrt nur für den Zubringerdienst gestattet. Ab Höhistrasse ist eine Sackgasse signalisiert.

Zwischen Winzerweg und Nussbaumerstrasse ist das Parkieren verboten.

Ein Umleitung wird signalisiert.

Details sind im angehängten Plan ersichtlich.

Missachtung
Die Missachtung der Signalisation wird als Übertretung von Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr gestützt auf dessen Art. 90 bestraft.

Gegen diese Anordnung kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim zuständigen Ressortvorsteher der Stadt Bülach, schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Das Rekursverfahren ist kostenpflichtig; die Kosten hat die unterliegende Partei zu tragen.

Für allfällige Einsprachen wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Besondere zwingende Gründe sind die Verkehrssicherheit, die Minderung der Unfallgefahr mit Personenschaden und/oder Sachschaden und das allgemeine öffentliche Interesse.

Publikationsdatum, 26. April 2024

Kontaktstelle

Stadtpolizei Bülach
Allmendstrasse 4a

8180 Bülach
Tel. +41 44 863 13 00
stadtpolizei@buelach.ch