Datenschutz

Zur Umsetzung dieser Gesetzgebung in der Stadtverwaltung Bülach hat der Stadtrat eine Anlauf- und Bearbeitungsstelle bestimmt.

Informations- und Datenschutzgesetz

Am 1. Oktober 2008 sind das kantonale Informations- und Datenschutzgesetz sowie die dazugehörige Verordnung in Kraft getreten. Im ganzen Kanton Zürich gilt seither das Öffentlichkeitsprinzip. Nach diesem hat grundsätzlich jede Person Anspruch auf Zugang zu den Informationen, welche bei Behörden und Verwaltungen vorhanden sind. Ausnahmen sind nur aufgrund rechtlicher Bestimmungen oder eines überwiegenden privaten oder öffentlichen Interesses möglich.

Verzeichnis der Informationsbestände

Mit dem Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) wurde im Kanton Zürich das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung eingeführt. Dazu gehört ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Informationsbestände unter Kennzeichnung derjenigen Informationsbestände, die Personendaten enthalten (§ 14 Abs. 4 IDG).

Das Informationsverzeichnis lehnt sich an den Akten- und Registraturplan der Stadt Bülach an und ist nach Sachgruppen gegliedert. Es dient der Auflistung aller elektronischen und physischen Informationsbestände der Stadt Bülach. Informationsbestände, die Personendaten enthalten könnten, sind entsprechend gekennzeichnet.

Anlauf- und Bearbeitungsstelle

Grundsätzlich können Auskunftsbegehren bei allen sachlich zuständigen Behörden und Verwaltungseinheiten eingegeben werden; zentrale Anlaufstelle für nicht näher lokalisierbare Gesuche ist die Abteilung Politik und Präsidiales. Soweit rechtlich zulässig werden die Anfragen formlos, das heisst insbesondere auch elektronisch entgegengenommen und erledigt.

In Bezug auf die Informationstätigkeit der Verwaltung verlangt das Informations- und Datenschutzgesetz eine rasche, umfassende und sachliche Information über Tätigkeiten von allgemeinem Interesse. Dies entspricht bereits der gängigen Praxis in der Stadt Bülach.

Allgemeine Richtlinie für Informationssicherheit und Datenschutz

Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Nachvollziehbarkeit und Authentizität der Informationen und deren Verarbeitungssysteme nach § 7 Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) hat der Stadtrat diese allgemeine Richtlinie verabschiedet. 

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