Quellensteuer

Ab dem Jahr 2021 ist der Arbeitgeber für die Tarifermittlung und deren Anwendung zuständig.

Neu werden die Tarifverfügungen (Tarifmitteilungen) der quellensteuerpflichtigen Personen durch das kantonale Steueramt Zürich und nicht mehr durch das Gemeindesteueramt versandt. Anfragen können unter Telefon 043 259 37 00 oder E-Mail quellensteuer@ksta.zh.ch gestellt werden.

Was ist die Quellensteuer?

Die Quellensteuer wird vor der Auszahlung des geschuldeten Betrages (für z.B. Lohn, Rente, Darbietung etc.) vom Arbeitgeber, der Versicherung, dem Veranstalter etc. in Abzug gebracht und dem Gemeinwesen abgeliefert.  Der eigentliche Steuerpflichtige hat somit praktisch nichts zu tun mit der Ablieferung der von ihm geschuldeten Quellensteuer. Die Quellensteuer tritt an Stelle der Selbstdeklaration mittels einer Steuererklärung. 
Grundsätzlich sind folgende Quellensteuerarten zu unterscheiden:

  • für Arbeitnehmende/Arbeitgebende (Quellensteuer-Verordnung I - QVO I)
  • für Personen mit Wohnsitz im Ausland (Quellensteuer-Verordnung II - QVO II)
  • Vereinfachte Abrechnungsverfahren (BGSA)

Wurde bei Ihnen ein falscher Tarif angewandt, können Sie beim Kantonalen Steueramt Zürich eine Neuveranlagung der Quellensteuer beantragen. Falls Sie zusätzliche Abzüge, welche nicht im Quellensteuertarif beinhaltet sind, geltend machen wollen, besteht die Möglichkeit, ein elektronischer Antrag auf Vornahme einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung an das Kantonale Steueramt Zürich zu richten.

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