Friedensrichteramt Bülach

Das Friedensrichteramt der Stadt Bülach behandelt jährlich rund 180 Schlichtungsgesuche. Neben der Durchführung von Schlichtungsverhandlungen werden auch allgemeine Rechtsauskünfte* erteilt oder Ratsuchende an die zuständigen Beratungsstellen verwiesen.

* Bitte beachten Sie, dass allgemeine Rechtsauskünfte nur nach telefonischer Voranmeldung erteilt werden und keine fallbezogenen Rechtsauskünfte erteilt werden.

Schlichtungsverfahren

Zuständigkeit des Friedensrichteramtes

  • Forderungklagen / Konsumentenstreitigkeiten
    Streitigkeiten aus privaten und/oder geschäftlichen Beziehungen aus Kaufvertrag, Werkvertrag, Auftrag usw.  Formular
  • Arbeitsrechtliche Klagen
    Streitigkeiten aus arbeitsrechtlichen Verhältnissen betreffend Lohn, Überzeit, Kündigung, Arbeitszeugnis usw. Formular
  • Erbrechtliche Klagen
    Streitigkeiten betreffend Testamentsanfechtung, Erbteilungsklagen usw. Formular
  • Unterhaltsklagen
    Streitigkeiten bezüglich Unterhaltszahlungen für Kinder Formular
  • Nachbarschaftsklagen
    Streitigkeiten unter Nachbarn betreffend Lärm, Bäumen usw. Formular
  • Persönlichkeitsverletzung 
    Formular
  • Feststellungsklage
    Streitigkeiten darüber, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis oder eine Forderung besteht oder nicht Formular

Das Friedensrichteramt ist insbesondere nicht zuständig bei:

  • Scheidungs- und Trennungsklagen sowie Klagen betreffend Eheschutz
  • Klagen betreffend Streitigkeiten aus Miete- und Pacht bei Wohn- und Geschäftsräumen
  • Ehrverletzungsklagen

Persönliches Erscheinen
Zur Schlichtungsverhandlung müssen die betreffenden Parteien persönlich erscheinen. Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.

Nicht persönlich erscheinen und sich vertreten lassen kann:

  • Wer ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat
  • Wegen Krankheit oder altersbedingt nicht erscheinen kann
  • Aus anderen wichtigen Gründen verhindert ist
  • In Streitigkeiten nach Artikel 243 ZPO als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.

Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren. Im Falle einer Vertretung ist vor der Schlichtungsverhandlung eine Vollmacht einzureichen

Erscheint die klagende Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Erscheint die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung, wird verfahren, als wäre keine Einigkeit zustande gekommen (vgl. nachfolgend). 

Ergebnis des Schlichtungsverfahrens
Einigen sich die Parteien im Rahmen des Schlichtungsverfahrens, so kann das Verfahren als durch Klagerückzug, Klageankennung oder Vergleich erledigt abgeschrieben werden.

Bei Uneinigkeit wird der klagenden Partei eine Klagebewilligung an das zuständige Bezirksgericht ausgestellt. Zudem kann die Friedensrichterin /der Friedensrichter bei Scheitern der Schlichtungsverhandlung bei Streitigkeiten bis CHF 2'000 und auf Antrag der klagenden Partei ein Urteil fällen. Bei einem Streitwert bis CHF 5'000 hat die Friedensrichterin / der Friedensrichter die Möglichkeit, den Parteien einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten.

Gebühren
Auskünfte sind grundsätzlich kostenlos. Für die Bearbeitung der Schlichtungsgesuche werden Gebühren gemäss Verordnung des Obergerichts erhoben. Für die mutmasslichen Gebühren kann von der klagenden Partei ein Vorschuss verlangt werden.

In nicht vermögensrechtlichen Verfahren beträgt die Gebühr CHF 100 bis CHF 850.

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bewegen sich die Gebühren zwischen CHF 65 bis CHF 1'240.

Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unterbreitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis um die Hälfte erhöhen.

Weiterführende Informationen

Beratungsstellen für Rechtsauskünfte

Weitere Anlaufstellen

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

Vollmacht für das Schlichtungsverfahren