Adressauskunft/Adress- und Datensperre

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Datenschutz

Gesetzliche Grundlagen: Informations- und Datenschutzgesetz (IDG) und Gesetz über das Meldewesen und die Einwohnerregister (MERG) vom 1. Januar 2016.

Wichtige Bestimmungen: § 18 MERG, § 16 lit. a und §17 Abs. 1 IDG

  1. Abs. 1: Bekanntgabe von Daten einer Person an Private: Die Gemeinde gibt Name, Vorname, Adresse sowie Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus dem Einwohnerregister bekannt.
  2. Abs. 2: Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie nur bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und kein überwiegendes Interesse entgegensteht.

Gebühren

  1. CHF 15.- pro Telefonanruf und einfache Auskunft gemäss Punkt 1 (siehe oben, Abschnitt "Datenschutz")
  2. Für Adressauskünfte, die sich auf Punkt 2 (siehe oben, Abschnitt "Datenschutz") beziehen, bitten wir Sie, vorab einen Interessensnachweis per E-Mail zuzustellen und danach ein zweites Mal anzurufen. Die Gebühr wird Ihnen nach einem informativen Vorspann und erst dann belastet, wenn wir den Anruf entgegennehmen.

Adress- und Datensperre

Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen beim Stadtbüro beantragt werden.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (beispielsweise bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die gesuchstellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielsweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Eine Adress- und Datensperre zur Vermeidung von Werbesendungen ist nicht nötig, da die Stadt Bülach keinen Handel mit Adressen für Werbe- oder Marketingzwecke betreibt.

Die Adress- und Datensperre kann über folgendes Gesuch pdf 44 KBbeantragt werden. Bitte senden Sie das original Gesuch mit einer Kopie eines Ausweises direkt ans Stadtbüro. Nach der Eintragung im Einwohnerregister erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 044 863 11 11 zur Verfügung.