Übersicht längerzeitige Sperrungen
Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich offen.
Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung
des öffentlichen Grundes, wie beispielsweise Absperrungen von Parkplätzen oder Strassen zu
gewerblichen-, baulichen- oder privaten Zwecken ist bewilligungspflichtig.