Übersicht kurzzeitige Sperrungen
Die bestimmungsgemässe und gemeinverträgliche Benützung des öffentlichen Grundes und der übrigen öffentlichen Sachen steht grundsätzlich jeder Person unentgeltlich offen. Die nicht bestimmungsgemässe oder über die Gemeinverträglichkeit hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, wie beispielsweise Absperrungen von Parkplätzen oder Strassen zu gewerblichen-, baulichen- oder privaten Zwecken ist bewilligungspflichtig.