Verzicht Klein- und Mittelverkaufspatent

Allgemeiner Hinweis
Der Verzicht kann nicht rückwirkend erfolgen. Er ist frühestens ab Eintreffen des Formulars beim Polizeisekretariat der Stadtpolizei Bülach gültig.

Die/der Unterzeichnende bestätigt mit dem ausgefüllten Formular auf sein/ihr Klein- und Mittelverkaufspatent per erfasstem Datum zu verzichten. Die/der Unterzeichnende ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Inhaber/in des entsprechenden Klein- und Mittelverkaufspatentes und in der Folge nicht mehr für die ordentliche Betriebsführung gemäss Kantonalem Gastgewerbegesetz sowie der Verordnung zum Gastgewerbegesetz verantwortlich.

Eine Weiterführung des Klein- und Mittelverkaufsbetriebes kann erst nach einer neuen Patentbeurteilung und Ausstellung des entsprechenden Klein- und Mittelverkaufspatentes erfolgen.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) 16.12.2016, Art. 20 Abs. 1
Die Patentaufhebung ist der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Verwenden Sie dazu das Formular

Meldung auf Verzicht des Klein- und Mittelverkaufspatent

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