Verzicht auf das Gastwirtschaftspatent

Allgemeiner Hinweis
Der Verzicht kann nicht rückwirkend erfolgen. Er ist frühestens ab einreichen des Formulars gültig.

Die/der Meldende bestätigt hiermit, auf sein/ihr Gastwirtschaftspatent per erfasstem Datum zu verzichten. Die/der Meldende ist von diesem Zeitpunkt an nicht mehr Inhaber/in des entsprechenden Gastwirtschaftspatentes und in der Folge nicht mehr für die ordentliche Betriebsführung gemäss Kantonalem Gastgewerbegesetz sowie der Verordnung zum Gastgewerbegesetz verantwortlich.

Eine Weiterführung des Gastwirtschaftsbetriebes kann erst nach einer neuen Patentbeurteilung und Ausstellung des entsprechenden Gastwirtschaftspatentes erfolgen.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) 16.12.2016 Art. 20 Abs. 1
Die Patentaufhebung ist der kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Verwenden Sie dazu das Formular.

Meldung auf Verzicht des Gastwirtschaftspatents

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