Patent zur Führung einer Gastwirtschaft

Allgemeiner Hinweis
Das Gesuch muss gemäss § 7 Verordnung zum Gastgewerbegesetz mindestens vier Wochen vor Betriebsaufnahme, vollständig ausgefüllt, mit allen geforderten Beilagen gesendet, respektive beim Polizeisekretariat der Stadtpolizei Bülach eintreffen.

Beilagen (zwingend erforderlich):

  • Handlungsfähigkeitszeugnis, anzufordern bei der Wohnsitzgemeinde
  • Auszug aus dem Zentralstrafregister, anzufordern beim Bundesamt für Justiz, Bern
  • Patentrückzugsformular (bei Übernahme eines Gastwirtschaftsbetriebes)
  • Kopie Ausweis (CH-Bürger: Schriftenempfangschein, ID oder Pass / Angehörige anderer Staaten: Ausländerausweis)

Gastwirtschaftspatent mit Ausschank von gebrannten Wassern
Die mutmassliche Angabe von jährlichen Umsatz an gebrannten Wassern ist zu deklarieren. Wird die deklarierte Menge an effektiv umgesetzten gebrannten Wassern in einem für die Höhe der Abgaben relevanten Umfang überschritten, ist dies der Stadtpolizei Bülach zu melden.

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) 16.12.2016 Art. 20 Abs. 1
Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden. Verwenden Sie dazu das "Meldeformular für Betriebe" Formular.

Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft