Pistenverlängerungen Flughafen Zürich-Kloten: Nein zur kantonalen Vorlage

Gemeinsame Medienmitteilung der Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri und Winkel

Die Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri und Winkel lehnen die Vorlage 5720 des Regierungsrats und damit den geplanten Ausbau der Pisten 28 und 32 am Flughafen Zürich ab. Sie machen dafür formelle und materielle Gründe geltend.

Der jetzige Betrieb des Flughafens Zürich und jede künftige Anpassung der Infrastruktur und des Betriebs sollen sich primär an der Sicherheit des Flugbetriebs, dem Verspätungsabbau und der Respektierung der Nachtruhe sowie an der Siedlungsqualität und der raumplanerischen Entwicklungsmöglichkeit der Region orientieren. Dies dient der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit der Gemeinden und Städte der Flughafenregion wie auch dem Flughafen selbst. Die angestrebten Pistenverlängerungen tun dies nicht und die kantonale Vorlage 5720 zum Pistenausbau überzeugt aus formellen und materiellen Gründen nicht. Die Gemeinden Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Höri und Winkel weisen die Vorlage daher zurück.

Ungenügende Entscheidungsgrundlagen

In der Vorlage 5720 wird begründet, dass mit den geplanten Pistenverlängerungen die Abwicklung des Flugbetriebs und dessen Sicherheit wesentlich verbessert werde. Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf eine Sicherheitsüberprüfung am Flughafen Zürich-Kloten und auf Festlegungen im Sachplan Infrastruktur Luftfahrt (SIL). Die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung und die daraus zu ziehenden Konsequenzen sind jedoch zu wenig in den SIL eingeflossen. Dazu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht (BVG) aufgrund der rechtlichen Schritte der IG-Nord auch beim SIL–Objektblatt Nachholbedarf sieht. Es ist jedoch unabdingbar, dass der Entscheid auf einen formell vollständig vorliegenden und anwendbaren SIL gestützt wird. Denn dieser regelt die Rahmenbedingungen für die Infrastruktur, den Betrieb und die Sicherheit des Flughafens Zürich-Kloten als Ganzes. Schliesslich hängt die Frage, welcher Betrieb mit welcher Infrastruktur möglich und verhältnismässig ist, auch von betrieblichen Aussagen ab.

Folgende Entscheidungsgrundlagen der Vorlage 5720 müssen also gemäss BVG-Urteil überprüft, überarbeitet und als Entwurf neu zur Vernehmlassung aufgelegt und neu beschlossen werden: das SIL-Objektblatt durch den Bund und der Kantonale Richtplan durch den Kanton. Denn das SIL-Objektblatt und der kantonale Richtplan sind auch formale Voraussetzungen für die Pistenverlängerungen. Die Gemeinden und Städte rund um den Flughafen sind darauf angewiesen, dass der Bund und die Kantone mit den genannten Planungsinstrumenten die vitalen Grundanforderungen bei der Raumplanung abklären und die Rahmenbedingungen für die Gemeinde- und Stadtentwicklungen setzen.

Materielle Argumente überzeugen nicht

Die Gemeinden weisen die Vorlage 5720 nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen zurück. Die materiellen Argumente, welche vorgebracht werden, überzeugen nicht. Es ist nicht einzusehen, weshalb nun mit den beiden Pistenverlängerungen der Flugbetrieb insgesamt einfacher gestaltet werden könne. Es ist zu befürchten, dass der Flughafen die bei einer Pistenverlängerung zusätzlich entstehenden Kapazitäten nicht primär zur Regulierung des vorhandenen Flugbetriebs bzw. zum Abbau von Verspätungen nutzen wird. Die Pistenverlängerungen erscheinen also als «faktisches» Entgegenkommen, indem eine Kapazitätssteigerung später auch bei jetziger Einschränkung durch Änderung der rechtlichen Grundlage möglich werden kann. Zudem ergibt sich aus der jüngeren Geschichte, dass mit der geplanten Ertüchtigung des Ost-Konzepts auch eine Kanalisierung des Lärms einhergehen soll. Dies würde eine ungerechtfertigte Erhöhung der Lärmbelastung für Bewohnerinnen und Bewohner im Osten und Norden des Flughafens mit sich bringen.

31. März 2023