Öffentlicher Gestaltungsplan Herti

Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, es wolle beschliessen:

  1. Der öffentliche Gestaltungsplan Herti wird festgesetzt. 
  2. Dem Bericht über die Einwendungen gemäss Art. 7 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) wird zugestimmt.
  3. Der Bericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV) wird zur Kenntnis genommen.
  4. Der Stadtrat wird ermächtigt, Änderungen am öffentlichen Gestaltungsplan Herti vorzunehmen, sofern sich diese im Nachgang von Genehmigungs- oder Rechtsmittelverfahren als notwendig erweisen und kein Ermessen besteht.
  5. Der Stadtrat beschliesst das Datum des Inkrafttretens.
  6. Der Beschluss unterliegt, gestützt auf Art. 14 der Gemeindeordnung, dem fakultativen Referendum. Wird das Referendum ergriffen, wird die Geschäftsleitung des Stadtparlaments mit der Ausarbeitung des beleuchtenden Berichts beauftragt.