Baubewilligung

Alle Informationen rund ums Bauen.

Wann ist ein Baugesuch notwendig?

Die wichtigsten Bestimmungen zum Bauwesen finden sich im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) und den zugehörigen Verordnungen, in der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Bülach und im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB). Hinzu kommen verschiedene eidgenössische und kantonale Umweltschutznormen (Lärm, Luft, Gewässer, Energie usw.).

  • Planungs- und Baugesetz
  • Allgemeine Bauverordnung
  • Bauverfahrensverordnung
  • Bau- und Zonenordnung

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Wie lange dauert ein Bewilligungsverfahren?

Das ordentliche Baubewilligungsverfahren (mit amtlicher Publikation) dauert bei Routinefällen in rein kommunaler Kompetenz rund 45 Tage. Bei komplexeren Fällen mit Koordinationspflicht betreffend neben- oder übergeordneten Erlassen ist mit 90 Tagen zu rechnen. Das Anzeigeverfahren dauert in der Regel maximal 30 Tage. Voraussetzung sind vollständige und korrekte Baugesuchsunterlagen.

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Welche Baugesuche werden wo publiziert? Welche Möglichkeiten und Rechte ergeben sich daraus?

Die Baubehörde hat Bauvorhaben nach der Vorprüfung bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung sind die Gesuchsunterlagen während 20 Tagen öffentlich aufzulegen (PBG § 314) .

Während der 20-tägigen Publikationsfrist werden die Baugesuche der Stadt Bülach im Stadthaus, Planung und Bau, Allmendstrasse 6, während der Schalteröffnungszeiten öffentlich aufgelegt.

Während der 20-tägigen Publikationsfrist kann jeder Mann und jede Frau die Baugesuchsunterlagen einsehen.

Wer mit einem Bauvorhaben nicht einverstanden ist oder in das Verfahren einbezogen werden möchte, muss innert der 20-tägigen Publikationsfrist schriftlich den Antrag um Zustellung des baurechtlichen Entscheids stellen. Falls die direkte Betroffenheit des Antragstellers nicht gegeben ist, ist die Legitimation nachzuweisen. Vor allem, wenn im Namen eines betroffenen Nachbareigentümers der Entscheid verlangt wird.

Wer das Zustellungsbegehren nicht rechtzeitig stellt, verwirkt sein Rekursrecht (PBG § 315 ff.).

Wenn der baurechtliche Entscheid von der Behörde gefällt ist, wird dieser den Antragstellenden zugestellt. Der baurechtliche Entscheid ist in der Regel kostenpflichtig (Fr. 50.-). Damit ist auch die Zustellung von nachbarschaftsrelevanten Nachfolgeentscheiden inbegriffen.

Vorbehalte

  • Amtliche Publikationsorgane der Stadt Bülach sind:
  • Internetseite der Stadt Bülach (www.buelach.ch) mit Verweis auf das Amtsblatt des Kantons Zürich (www.amtsblatt.zh.ch)

Ergänznd werden Baugesuche verkürzt in der Grossauflage des Zürcher Unterländers publiziert.

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Was kostet eine Baubewilligung?

Die Baubewilligungsgebühr richtet sich nach der kommunalen Verordnung über die Gebühren im Bauwesen vom 13. November 2013. Der Stadt Bülach von anderweitigen kommunalen oder kantonalen Behörden, Amtsstellen und Organen im Zug des baurechtlichen Prüfverfahrens in Rechnung gestellte Kosten und Gebühren werden den Baugesuchsstellenden weiterverrechnet.

Systematische Rechtssammlung der Stadt Bülach (Gesetze)

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Wie lange ist eine Baubewilligung gültig?

Baurechtliche Bewilligungen erlöschen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausführung begonnen worden ist; bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn.

Sind für das gleiche Vorhaben mehrere baurechtliche Bewilligungen nötig, ist die letzte Bewilligung für das Erlöschen der übrigen und für den Baubeginn massgeblich.

Die Frist beginnt mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in strittigen Fällen mit der Rechtskraft des öffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Umfasst die gleiche Bewilligung mehrere Gebäude, ist die Frist mit dem Baubeginn bei einem Gebäude gewahrt.

Nebenbestimmungen zur Bewilligung beeinflussen den Fristenlauf nicht; Gleiches gilt, wenn Konzessionen oder andere als baurechtliche Bewilligungen erforderlich sind (§ 322 PBG).

Mit der Ausführung eines Vorhabens darf ohne schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörden nicht begonnen werden, bevor alle nötigen baurchtlichen Bewilligungen rechtskräftig erteilt und alle auf den Baubeginn gestellten Nebenbestimmungen erfüllt sind (§ 326 PBG).

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Bedürfen Gartenhäuser und Geräteschöpfe einer baurechtlichen Bewilligung? Braucht es die nachbarliche Zustimmung?

Massgebendes Kriterium ist, ob eine Kleinbaute baurechtlich als "Gebäude" zu werten ist. Auskunft gibt das kantonale Recht. § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV) bestimmt: Gebäude sind Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen. § 2 Abs. 2 ABV: Nicht als Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1.5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern. Werden diese Masse durch eine Kleinstbaute (z. B. Gartenhaus oder Schopf) nicht überschritten, ist in Bauzonen grundsätzlich keine baurechtliche Bewilligung erforderlich.

Für kleine Gartenhäuser, Schöpfe, Spielgeräte u. Ä., welche die erwähnten Masse überschreiten, ist in § 1 lit. a. der Bauverfahrensverordnung (BVV) unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung der Baubewilligungspflicht definiert. Demnach bedarf es für Bauten und Anlagen in Bauzonen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2.5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m2 überlagern, keiner Baubewilligung, sofern sie nicht in der Kernzone, im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars und im Bereich von Baulinien liegen. Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet allerdings nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts (z. B. Abstandsvorschriften, Baumasse, Brandschutz) einzuhalten.

Für Bauten und Anlagen, die die Masse gemäss § 1 lit. a. BVV überschreiten oder aus anderen oben genannten Gründen bewilligungspflichtig sind, kommt das baurechtliche Bewilligungsverfahren zur Anwendung.

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Wie viele Bäume müssen gepflanzt werden?

Mit dem Leitfaden Baumpflanzungen in der Regelbauzone, welcher im Sinne einer Richtlinie die Praxis der Stadt Bülach definiert, wird ein Minimum an Baumpflanzungen festgelegt. Damit wird eine einheitliche, willkürfreie Beurteilungsgrundlage für private und öffentliche Hochbauvorhaben geschaffen.

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Wie kann der Bonus bei Arealüberbauungen erlangt werden?

Wesentliche Voraussetzungen zur Erlangung des Bonus für Arealüberbauungen sind die Umsetzung des Minergie-Standards bei der Gebäudeausrüstung (inkl. Zertifikat-Nachweis durch die kantonalen Energiefachstellen vor Baubeginn) sowie die Beurteilung des Bauprojekts in städtebaulicher und architektonischer Sicht durch die Kommission für Stadtgestaltung. Die Richtlinien des Stadtrats für Arealüberbauungen nach § 71 Abs. 2 PBG in Verbindung mit Ziffern 13.1 und 13.2 der Bau- und Zonenordnung können bei der Abteilung Planung und Bau bestellt werden.

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Arbeitshilfe zum Bauen an lärmbelasteten Lagen

Unsere Ortschaften und Städte werden dichter, die Menschen mobiler und die Grenzen zwischen Tag und Nacht verschwimmen zugunsten einer 24-Stunden-Gesellschaft. Auch in der Architektur ist der Schutz der Bevölkerung vor Lärm dadurch zu einer grossen Herausforderung geworden. Deshalb haben der Cercle Bruit Schweiz und das Institut Konstruktives Entwerfen der ZHAW gemeinsam die Website, baukultur-laerm.ch’ lanciert.

Auf dieser Website werden die relevanten Informationen zum Bauen an lärmbelasteten Lagen in einer verständlichen Form bereitgestellt. Sie liefert die wichtigsten Behördenkontakte, Links zu digitalen Arbeitsinstrumenten und aktuelle Informationen zur Gesetzgebung und dem Vollzug.

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Zielbild Stadt Bülach und Zentrum

Mit den beiden Zielbildern «Stadt Bülach» und «Zentrum» werden für das ganze Stadtgebiet Zielvorstellungen für die städtebaulichen und freiräumlichen Qualitäten von Bülach definiert. Beide Zielbilder gliedern die einzelnen Stadtgebiete in Teilräume. Für jeden Teilraum ist die städtebauliche und freiräumliche Zielvorstellung beschrieben. Mit der Beschreibung und Visualisierung jedes Teilraums in Form einer Zielvorstellung werden deren jeweilige Charakteristika greifbar. Anschliessend sind konkrete Regeln formuliert, wie die Zielvorstellung erreicht oder welche vorhandenen Qualitäten gestärkt werden sollen.

Da sich qualitative Aspekte und Zielvorstellungen in ihrer Gesamtheit nicht eins zu eins in einer Bau- und Zonenordnung regeln lassen, sind die beiden Zielbilder eine notwendige Ergänzung und dienen der Stärkung der Baukultur.

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Weitere Informationen

Unter den Downloads und den Links finden sie alle wichtigen Informationen und Formulare. Falls Sie weitere Auskünfte oder Unterlagen benötigen kontaktieren Sie bitte die Abteilung Planung und Bau, Hochbau.

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