Installationskontrolle / -anzeige / -berechtigung

Sicherheit für das Lebensmittel Wasser

Berechtigung von Sanitär-Installationsfirmen

Bitte beachten Sie, dass Neuerstellungen, Änderungen, Erweiterungen und Reparaturen an Trinkwasserinstallationen nur von Sanitär-Installationsfirmen ausgeführt werden dürfen, die gemäss im Download "Installationsberechtigung in der Stadt Bülach" berechtigt sind. 

Verzeichnis installationsberechtigter Installateure (zentrales Register SVGW)

Damit wäre gewährleistet, dass :

  • Vorschriften und Richtlinien eingehaltet werden.
  • Nur gepüfte und zertifizierte Installationsmaterialien verwendet werden.
  • Gutes Trinkwasser an allen Entnahmestellen fliesst.

Eingaben müssen nach den neusten Richtlinien W3, W3/E1, W3/E2, W3/E3 sowie restliche Regelwerke SVGW erstellt werden.

Es werden keine Eingaben nach alter W3/2000 akzeptiert.

Die Leitungs-Dimensionierung sowie Druckverlust wird nicht überprüft und kontrolliert. Hierfür ist der Planer sowie ausführender Installateur verantwortlich.

Bei Um- und Neubauten wird vor Beginn der Installation folgendes verlangt:

  • Installationsschema im Doppel
  • UG- Plan Einfach
  • Installationsanzeige (LU)
  • Druckdispositiv Stadt Bülach
  • Druckverlustberechnung

(Verordnung über die Wasserversorgung Art. 39)

Nach der Bewilligung der Unterlagen können Sie mit der Installation beginnen.

Anmeldung Kontrollen

Bitte melden Sie uns die Rohmontage sowie die Schlusskontrolle an, damit ist ein reibungsloser und unkomplizierter Ablauf gewährleistet und das Objekt kann abgeschlossen werden.

Gesuch Wasseranschluss

  • Im baurechtlichen Entscheid (Baubewilligung) wird umschrieben welche Unterlagen für ein Wasseranschlussgesuch (in der Regel vor Baufreigabe) einzureichen sind.
  • Der Stadt Bülach (Planung und Bau, Allmendstrasse 6, 8180 Bülach) ist das Anschlussgesuch unter Nennung des Rohrdurchmessers, der Lage sowie des verwendeten Materials zur Prüfung und Genehmigung einzureichen ( 3-Fach).
  • Nicht mehr wiederverwendete bestehende Hauszuleitungen sind gestützt auf Art. 22 der Verordnung über die Wasserversorgung auf Kosten der Bauherrschaft fachgerecht von der Versorgungsleitung abzutrennen (inkl. T-Stück und Schieber).
  • Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser werden im Stadtgebiet Bülach keine erhoben.