Kinder

Vaterschaft und Unterhalt, gemeinsame elterliche Sorge, Regelung Besuchsrecht, Kindesschutzmassnahmen

Vaterschaft und Unterhalt

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, hat der Vater das Kind beim Zivilstandsamt anzuerkennen. Unterbleibt die Anerkennung, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutz-behörde (KESB) die Errichtung einer Beistandschaft für das Kind zur Regelung der Vaterschaft. Es wird empfohlen, den Unterhalt für das Kind in einem Unterhaltsvertrag zu regeln. Die entsprechende Beratung erteilt das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Bülach. Der Vertrag ist der KESB zur Genehmigung einzureichen.

Gemeinsame elterliche Sorge

Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, haben gegenüber dem Zivilstandsamt bei der Kindsanerkennung oder gegenüber der KESB am Wohnsitz des Kindes eine entsprechende Erklärung abzugeben. Details sind im Link einsehbar. Verheiratete Eltern haben von Gesetzes wegen das Sorgerecht über ihr gemeinsames Kind.

Besuchsrecht

Können getrennt lebende Eltern sich nicht über das Besuchsrecht einigen, regelt die KESB auf deren Antrag das Besuchsrecht.

Kindesschutzmassnahmen

Ergeben sich in der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen Schwierigkeiten, welche die Familie auch mit Beratung und Unterstützung durch Fachstellennicht lösen kann, ordnet die KESB die geeigneten Massnahmen an. Als Massnahmen fallen unter anderem an:

  • Beistandschaft
    Zum Schutz eines Kindes und zur Unterstützung der Eltern kann die KESB einen Beistand einsetzen. Eine Beistandschaft kann auch angeordnet werden, wenn Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts das Kindswohl gefährden.
  • Aufhebung Aufenthaltsbestimmungsrecht und Platzierung
    Sind mildere Massnahmen zum Schutze des Kindes nicht ausreichend, kann die KESB den Eltern das Recht entziehen, über den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen und dieses an einem geeigneten Ort (Pflegefamilie, Institution) unterbringen.

Adoption

Minderjährige können unter bestimmten Voraussetzungen adoptiert werden. Die KESB prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und veranlasst die notwendigen Abklärungen. Sofern die Adoption im Interesse des Kindes liegt, spricht die KESB die Adoption aus. Die Kantonale Zentralbehörde Adoption berät die zukünftigen Adoptiveltern.