Sonntagsverkäufe

Es werden vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr festgelegt. An diesen Sonntagen dürfen die Betriebe geöffnet haben.

Gesetzliche Bestimmungen

Gemäss Art. 19 Abs. 6 des Arbeitsgesetzes können die Gemeinden maximal vier Sonn- bzw. Feiertage bezeichnen, an den eine bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmenden möglich ist und die Geschäfte offen gehalten werden können. Davon ausgenommen sind die hohen Feiertage wie Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, eidg. Bettag und Weihnachtstag. Es dürfen höchstens zwei Sonn- bzw. Feiertage nacheinander bezeichnet werden.

Vorgehen

Die Daten werden durch das Gewerbe Bülach und die Stadt Bülach festgelegt. Die Koordination erfolgt über das Sekretariat Gewerbe Bülach.

Sekretariat Gewerbe Bülach
Postfach 604
8180 Bülach
Tel. 044 850 32 00

sekretariat[at]gewerbe-buelach.ch

www.gewerbe-buelach.ch

Die festgelegten Daten der bestimmten Sonn- bzw. Feiertagen sind auf der Homepage der Volkwirtschaftsdirektion, Sonntagsverkäufe, ersichtlich.

Neben den von der Gemeinde gemeldeten Sonntagen erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit keine weiteren Bewilligungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen.

Gut zu Wissen

Eine Ausnahme bildet die Bewilligung von maximal zwei Auto-, Motorrad- bzw. Fahrradausstellungen pro Jahr und Betrieb an Stelle von einem bzw. zwei nach Art. 19 Abs. 6 ArG bezeichneten Sonn- oder Feiertagen.

Gesuche für die Ausnahmen (Auto- Motorrad- bzw. Fahrradaustellungen), müssen mindestens 5 Arbeitstage vor dem Anlass bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Wirtschaft und Arbeit (Gesuch), sowie bei der Stadtpolizei Bülach (Gesuch) eingetroffen sein.

Wir weisen darauf hin, dass seit der Änderung von § 3 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (VRLG) vom 1. März 2015 Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200m2 vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen sind.

Da die von § 3 VRLG jedoch einzig das Offenhalten von Kleinläden betrifft, nicht jedoch die Zuständigkeit der Beschäftigung von Verkaufspersonal, wirkt sie sich nur auf Kleinläden aus, die keine Arbeitnehmenden im Sinne des Arbeitsgesetzes beschäftigen (z.B. Inhaber oder Familienbetriebe).

Die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz werden durch die Bestimmung nach §3 VRLG nicht berührt. Für diese bleibt das Bundesrecht massgebend.

Gesetzliche Grundlagen

Arbeitsgesetz

Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz des Kantons Zürich

Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz des Kantons Zürich:

Team

René Schellenberg
Fachspez. Verwaltungspolizei
Tel. 044 863 13 10
E-Mail