Revision Entschädigungsverordnung der Stadt Bülach (EVO)

Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, es wolle beschliessen:

  1. Die in Art. 2 Entschädigungsverordnung der Stadt Bülach (EVO) festgelegten Entschädigungen für das Stadtparlament werden wie folgt angepasst:
    − Parlamentspräsidium: 5000 Franken
    − Präsidium Fachkommissionen (inkl. RPK): 4500 Franken
    − Alle Aktuariate Fachkommissionen: 4000 Franken
    − Mitglieder Fachkommissionen: 3000 Franken
    − Mitglieder RPK (inkl. Aktuariat und Präsidium): zusätzlich 750 Franken

    Ausserdem kann Art. 13 EVO für Art. 2-12 EVO angewendet werden.
     
  2. Die in Art. 3 EVO festgelegten Entschädigungen für den Stadtrat werden wie folgt angepasst:
    − Stadtpräsidium: 115 000 Franken
    − Schulpräsidium: 25 000 Franken
    − Stadtratsmitglieder: 25 000 Franken
    − Zur Aufteilung auf einzelne Mitglieder: zusätzlich pauschal 221 500 Franken
     
  3. Art. 3 EVO wird unter dem Titel Delegationsämter mit dem Zusatz «Im Einzelfall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Stadtrat befindet über die Ausnahmen.» ergänzt.
     
  4. Art. 8 EVO wird wie folgt angepasst:
    «Beratende Kommissionen
    1 Die Entschädigung der Leistungen der Präsidien, Aktuariate und Mitglieder von beratenden Kommissionen zusammengesetzt aus Sachverständigen erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
    2 Voraussetzung für die Entschädigung nach Abs. 1 ist der Nachweis der Erfüllung der für die Tätigkeit notwendigen, fachlichen Qualifikation der Sachverständigen.
    3 Der Stadtrat legt die notwendigen Qualifikationen sowie die Entschädigung in Pflichtenheften fest und sichert deren Erfüllung.

    4 Übrige Gremien werden nach Art. 12 abgegolten.»