Revision Entschädigungsverordnung der Stadt Bülach (EVO)
Der Stadtrat beantragt dem Stadtparlament, es wolle beschliessen:
- Die in Art. 2 Entschädigungsverordnung der Stadt Bülach (EVO) festgelegten Entschädigungen für das Stadtparlament werden wie folgt angepasst:
− Parlamentspräsidium: 5000 Franken
− Präsidium Fachkommissionen (inkl. RPK): 4500 Franken
− Alle Aktuariate Fachkommissionen: 4000 Franken
− Mitglieder Fachkommissionen: 3000 Franken
− Mitglieder RPK (inkl. Aktuariat und Präsidium): zusätzlich 750 Franken
Ausserdem kann Art. 13 EVO für Art. 2-12 EVO angewendet werden.
- Die in Art. 3 EVO festgelegten Entschädigungen für den Stadtrat werden wie folgt angepasst:
− Stadtpräsidium: 115 000 Franken
− Schulpräsidium: 25 000 Franken
− Stadtratsmitglieder: 25 000 Franken
− Zur Aufteilung auf einzelne Mitglieder: zusätzlich pauschal 221 500 Franken
- Art. 3 EVO wird unter dem Titel Delegationsämter mit dem Zusatz «Im Einzelfall kann von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Stadtrat befindet über die Ausnahmen.» ergänzt.
- Art. 8 EVO wird wie folgt angepasst:
«Beratende Kommissionen
1 Die Entschädigung der Leistungen der Präsidien, Aktuariate und Mitglieder von beratenden Kommissionen zusammengesetzt aus Sachverständigen erfolgt nach branchenüblichen Ansätzen.
2 Voraussetzung für die Entschädigung nach Abs. 1 ist der Nachweis der Erfüllung der für die Tätigkeit notwendigen, fachlichen Qualifikation der Sachverständigen.
3 Der Stadtrat legt die notwendigen Qualifikationen sowie die Entschädigung in Pflichtenheften fest und sichert deren Erfüllung.
4 Übrige Gremien werden nach Art. 12 abgegolten.»