Interpellation "Umsetzung des Art. 49b des Planungs- und Baugesetzes in der Stadt Bülach"

Interpellation von Dominik Berner und Mitunterzeichnenden vom 10. Dezember 2021

Am 28. September 2014 sagte die Zürcher Stimmbevölkerung Ja zum Gegenvorschlag zur kantonalen Volksinitiative «Für mehr bezahlbaren Wohnraum». Mit dem Gegenvorschlag wurde das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG) um einen neuen §49b ergänzt. Dieser schafft die rechtliche Grundlage, um bei Zonenänderungen, Sonderbauvorschriften oder Gestaltungsplänen, die zu einer erhöhten Ausnützungsmöglichkeit führen, einen prozentualen Mindestanteil an preisgünstigem Wohnraum festzulegen. Seit dem Inkrafttreten der Vollzugsverordnung 1 am 1. November 2019 können somit die Gemeinden den § 49b bei anstehenden Auf- und Umzonungen anwenden.
Ich bitte den Stadtrat folgende Fragen zu Beantworten:

  • Bei welchen absehbaren Zonenänderungen und Gestaltungsplänen könnte der § 49b zur Anwendung kommen?
  • Bei welchen Projekten kommt der § 49b bereits zur Anwendung?
    Wie sieht der Stadtrat eine Anwendung das Artikels bei den Projekten um den Sonnenhof, Gestaltungsplan Herti und bei einer allfälligen Überbauung im Gebiet Mettmenriet?
  • Plant der Stadtrat eine Umsetzung des § 49b für Bülach? Falls Ja, wie sieht diese Umetzung aus? Falls nein, was sind die Gründe für eine Nichtumsetzung?
  • Falls der Stadtrat eine Umsetzung des § 49b für einzelne Projekte oder Flächendeckend plant, wie hoch werden die Prozentsätze für preisgünstige Wohnungen angesetzt?

Besten Dank für die Beantwortung der Fragen.