Anfrage betreffend Jagdschiessanlage

Anfrage von Stefan Schnegg.

Anfrage

„Kurze Begründung: Die EVP-Fraktion ist über die Pläne der kantonalen Schiessanlage in Bülach Nord bestürzt. Ein beträchtlicher Teil der Anwohner unserer Stadt ist gefährdet, eine unnötige und erhebliche Beeinträchtigung der Lebensqualität durch den ununterbrochenen Lärm des geplanten Schiessparks erleiden zu müssen.


Dass der Kanton eine solche Anlage für unsere Jäger betreiben muss, bezweifeln wir nicht und möchten auch nicht verhindern, diese in Bülach zu bauen, wenn dies aufgrund der Örtlichkeiten sinnvoll ist. Aber dies nur für die nach dem Gesetz zwingend erforderlichen Aufgaben, nicht aber beispielsweise für eine Outdoor-Tontaubenschiessanlage, die primär dem Zweck der Selbstfinanzierung und Kommerzialisierung des Projekts dient. Das Outdoor-Schiessen wird durch Herrn Regierungsrat Kägi vordergründig mit dem Argument „bessere Handhabung der Waffe“ verkauft, doch einzig damit lässt sich in einer solchen Anlage Geld verdienen. Das darf nicht auf Kosten der Bülacher Bürger geschehen.

Wir möchten deshalb vom Stadtrat wissen:

  1. Wie stellt der Stadtrat sicher, dass das Outdoor-Tontaubenschiessen, zu dem offenbar keine gesetzlichen Anforderungen bestehen, mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verhindert werden kann? Will der Stadtrat alles daran setzen, dass nur das gesetzliche Minimum der Jägerausbildung die Bülacher Bürger beeinträchtigen wird?
  2. Gibt es eine Möglichkeit, dass der Stadtrat in eigener Kompetenz über die Betriebszeiten dieser geplanten Anlage entscheiden kann und die angetönten sommerlichen „Nachtschiessübungen“ durch uns Bülacher und nicht durch eine kantonale Stelle gewährt werden?
  3. Sind bereits vertiefte Gespräche über den Einsatz von Simulatoren anstelle von Outdoor-Schiessanlagen geführt worden?
  4. Gibt es vom Kanton bereits eine Quantifizierung der Kosten für eine Überdachung der Outdoor-Schiessplätze, sollten diese nicht verhindert werden können? Ist der Stadtrat allenfalls bereit, zum Wohl der Bülacher einen Teil dieser zusätzlichen Kosten dem Rat vorzulegen, damit beurteilt werden kann, was uns der Lärmschutz in diesem Stadtteil kosten würde, sollte der Kanton diese Aufwendungen nicht selber übernehmen wollen?
  5. Kann die stadteigene Schiessanlage (300m und Pistolen) nicht in die geplante kantonale Schiessanlage integriert werden, um den Schiesslärm auf eine einzige Anlage zu beschränken?
  6. Ist der Stadtrat im Sinne eines Moratoriums bereit, bis zur Klärung aller Optionen der kantonalen Schiessanlage auf eigene Investitionen im stadteignen Schiessstand zu verzichten?
  7. Ist der Stadtrat bereit, bei Bedarf in dieser Sache ein Behördenreferendum zu ergreifen?

Danke für jedes mutige Engagement des Stadtrats in dieser Sache und die Beantwortung dieser Fragen.“

Der Stadtrat beschliesst:


1. Die Anfrage von Gemeinderat Stefan Schnegg betreffend Schiessanlage Widstud wird wie folgt beantwortet:

Ausgangslage

Mit Schreiben vom 7. November 2011 informierte die Baudirektion Kanton Zürich, dass zusätzlich zu den bereits aufgelegten Änderungen eine weitere Änderung im Kapitel 6.6 „Weitere öffentliche Dienstleistungen“ geplant ist. Als Vorhaben ist der Neubau einer Jagdschiessanlage in der Kiesgrube Widstud in Bülach vorgesehen, bei einer gleichzeitigen Aufhebung und Sanierung der bisherigen Anlage am Standort Embrach.

Ziele der Baudirektion

  • Gesetzliche Pflicht zur Bereitstellung einer Anlage erfüllen
  • Bundesrechtlich geschützte Aue in Embrach entlasten
  • Anlage für jagdliches Schiessen und sportliches Jagdschiessen, welche alle umweltrechtlichen Anforderungen vollständig erfüllt
  • Neue Anlage, welche den Bedarf im Kanton Zürich decken kann
  • State of the art-Anlage (Umweltrecht, Lärmschutz)
  • Anlage mit „Gesamtangebot“

Anforderungen an eine neue Anlage

  • Arealgrösse [min. 3 ha]
  • Topographie, Abstände zum Siedlungsgebiet
  • Umwelt und naturschutzrechtliche Anforderungen
  • Bau- und planungsrechtliche Anforderungen
  • Sicherheitstechnische Vorgaben
  • Schiesstechnische, infrastrukturelle und betriebliche Anforderungen

Beurteilungskriterien potenzieller Standorte

  • Arealgrösse
  • Umsetzbarkeit der Sicherheitsanforderungen
  • Einhaltung der Bestimmungen des Lärmschutzes (Entfernung zu lärmempfindlichen Nutzungen, Empfindlichkeitsstufen, Abschirmung)
  • Umsetzbarkeit der umweltrechtlichen Anforderungen bezüglich Abfall, Altlasten, Bodenschutz, Gewässerschutz, Lufthygiene, Natur- und Heimatschutz sowie Wald
  • keine inventarisierten Schutzgebiete oder -zonen
  • Erschliessungsmöglichkeiten (Zufahrtswege, Parkierungsmöglichkeiten)
  • Bereitschaft bzw. Möglichkeiten zur gemeinsamen/kombinierten Nutzung mit anderen Schiessdisziplinen
  • Bereitschaft des Arealbesitzers zur Abtretung des Gebiets
  • Form des Areals und davon abhängig die Möglichkeit zur Unterbringung der zwingend notwendigen Schiessdisziplinen

Resultat der Evaluation: Kiesgrube Widstud in Bülach

Die Gesamtbeurteilung durch den Kanton anhand einer Machbarkeitsstudie gelangt zu folgendem Ergebnis:

  • Die bis heute gemachten Abklärungen von der Baudirektion zeigen, dass eine neue Jagdschiessanlage am Standort Widstud in der Stadt Bülach unter Auflagen die Bestimmungen der Umweltgesetzgebung vollumfänglich einhält
  • Die Detailausgestaltung der Anlage und die aus den Auflagen resultierenden Massnahmen erfolgen im Rahmen der Erarbeitung eines öffentlichen Gestaltungsplans
  • Der Kanton beabsichtigt deshalb, die neue Jagdschiessanlage am Standort Widstud in der Stadt Bülach in den kantonalen Richtplan aufzunehmen

Genehmigungsverfahren

  • Die Anlage benötigt einen kantonalen Eintrag im Richtplan
  • Da die öffentliche Auflage der laufenden Gesamtrevision des kantonalen Richtplans bereits abgelaufen ist, ist die Jagdschiessanlage Widstud als Einzelantrag nachträglich am 11. November 2011 für die Dauer von zwei Monaten bis am 30. Januar 2012 öffentlich aufgelegt worden (§ 7 Planungs- und Baugesetz)
  • Ziel: Vereinigung dieses Verfahrens 2012 mit dem Verfahren der Gesamtrevision
  • Öffentlicher Gestaltungsplan, festgesetzt durch die Baudirektion (§ 84, Abs. 2 Planungs- und Baugesetz)
  • Das Amt für Raumordnung und Entwicklung des Kantons Zürich (ARE-ZH) fordert aber eine detaillierte Grundlage (Voruntersuchung zu einer UVP) zur Beurteilung


Aus rechtlicher Sicht ist an dieser Stelle festzuhalten, dass trotz der kantonalen Richtplanfestlegung (Standortfestlegung) die Überprüfung der Recht- und Zweckmässigkeit bei den nachfolgenden nutzungsplanerischen Festlegungen (Gestaltungsplan) und Baubewilligungen vorbehalten bleibt. Wie das Bundesgericht in Anfechtungsverfahren gegen solche kantonale Festlegungen mehrfach festgehalten hat, ist es der Gemeinde mit einem solchen (behördenverbindlichen) Richtplaneintrag lediglich verwehrt, eigene richt- oder nutzungsplanerische Massnahmen oder Bewilligungsentscheide zu treffen, welche der angefochtenen Standortfestlegung entgegenstehen. Rechtlich kann sich deshalb zurzeit die Frage nicht stellen, ob dannzumal die Schiessanlage planungsrechtlich mit einem Gestaltungsplan sanktioniert werden kann und ob in Ausführung des Gestaltungsplans die bau- und umweltrechtlichen Voraussetzungen für eine Baubewilligung erfüllt sind. Auch die Frage, ob das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, muss frühestens im Zeitpunkt der Gestaltungsplanung beantwortet werden. UVP-Prüfungen erfolgen erst, wenn über die Zulassung eines Einzelobjektes befunden wird; auf der Stufe der Richtplanung ist diese noch offen.


Beantwortung der Anfrage


zu Frage 1:
Der gesetzliche Auftrag des Kantons kann vom Stadtrat nicht in Abrede gestellt werden. Aufgrund seiner Ausbildungsanforderungen an die Jägerinnen und Jäger im Kanton Zürich muss der Kanton über eine oder mehrere Anlagen verfügen, auf der er die entsprechenden Trainingsmöglichkeiten anbieten und die Prüfungen durchführen kann. Dem Stadtrat ist es jedoch ein grosses Anliegen, dass die Mehrbelastung durch Lärm und Verkehr, welche für Bülach durch die neue Anlage entstehen würde, auf ein Minimum reduziert werden kann. Es dürfen keine Mehrbelastungen entstehen, welche auf einen Schiessbetrieb zurückzuführen sind, der nicht mehr dem Vollzug des gesetzlichen Auftrags entspricht (Sportschützen). Im Rahmen der weiteren Konkretisierung der Anlagen (Gestaltungsplan) und durch ein geeignetes Betriebskonzept ist sicherzustellen, dass die Nutzung der Jagdschiessanlage bzw. die negativen Auswirkungen auf ein Minimum reduziert werden.

Der Stadtrat stellt sich deshalb klar auf den Standpunkt, dass, falls sich ein Richtplaneintrag für die beabsichtigte Jagdschiessanlage Widstud nicht vermeiden lässt, die geplante Anlage einzig der zwingend notwendigen Schussdisziplinen dienen und das Projekt auf das notwendige Minimum dimensioniert wird. Das heisst, auf Anlageteile für das rein sportliche Jagdschiessen, für welche keine gesetzliche Pflicht besteht, soll verzichtet werden. Es steht zu befürchten, dass die mit einer solchen Jagdschiessanlage ohnehin zu erwartenden Mehrbelastungen durch Lärm und Verkehr wegen des zusätzlich vorgesehenen Sportbetriebs, mit samt den hierzu vorgesehenen Infrastrukturanlagen und Nebennutzungen wie Restaurant usw., das noch zumutbare Mass klar übersteigen würden. Die Kosten für Bau und Betrieb der Anlage sind durch Steuern zu finanzieren. Abzulehnen ist deshalb die Absicht des Kantons, die Anlage kostenneutral betreiben zu wollen, indem sie auch für rein sportliches Jagdschiessen zur Verfügung stehen soll. Nach Meinung des Stadtrats ist unter den genannten Gesichtspunkten die Erstellung eines umfassenden Umweltverträglichkeitsberichts durch den Kanton angezeigt, selbst wenn dies vom Bundesgesetzgeber für Jagdschiessanlagen nicht verlangt wird (vgl. Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung).

Der Stadtrat wird sich im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum geplanten Richtplaneintrag in diesem Sinn vernehmen lassen. In die gleiche Stossrichtung geht auch die inzwischen erfolgte Stellungnahme durch den Vorstand der regionalen Planungsgruppe Zürcher Unterland PZU. Parallel laufen auf politischer Ebene Kontakte des Stadtrats mit der Baudirektion. Im Weiteren lässt das Geschäftsfeld Planung und Bau das Unterfangen des Kantons und die sich der Stadt als Standortgemeinde bietenden Möglichkeiten durch einen Rechtsexperten prüfen. Positiv wertet der Stadtrat, dass sich auch die Bevölkerung mit der von der Interessengemeinschaft „Pro Heimgarten“ lancierten Petition an den Regierungsrat gegen die Schiessanlage Widstud zur Wehr setzen will. Letztlich wird der Kantonsrat im Rahmen der Gesamtrevision des kantonalen Richtplans über deren Inhalt befinden. Hier zählt der Stadtrat auf die Unterstützung durch die Volksvertreterinnen und –vertreter aus Bülach und der Region für die Anliegen der Stadt.

zu Frage 2:
Zur Ausgestaltung des konkreten Projekts selber, falls zu dessen Realisierung die raumplanerische Rechtsgrundlage mittels eines rechtskräftigen Richtplaneintrags vom Kantonsrat gelegt werden sollte, wird die Baudirektion auf nutzungsplanerischer Stufe den öffentlichen Gestaltungsplan ausarbeiten und in eigener Kompetenz festsetzen. Auch hierzu wird sich der Stadtrat im dannzumaligen Anhörungsverfahren erneut einbringen (§ 84 Abs. 2 PBG). Eines der kommunalen Anliegen wird sicher sein, auf das Betriebskonzept, einschliesslich der Betriebszeiten, Einfluss nehmen zu können. Letztlich wird es für eine Jagdschiessanlage noch einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Auch in diesem Rahmen wird die zuständige Baubehörde die Einhaltung der bau- und umweltrechtlichen Voraussetzungen prüfen müssen, allenfalls verbunden mit Auflagen zum konkreten Schiessbetrieb.

zu Frage 3:
Vertiefte Gespräche in dieser Richtung haben keine stattgefunden. Wie bereits ausgeführt, richtet sich das Augenmerk aktuell um den vom Kanton geplanten Richtplaneintrag für eine Jagdschiessanlage in der Widstud bzw. um die Standortfestlegung. Im Rahmen des laufenden Anhörungsverfahrens können Fragen auch nach allfälligen alternativen Schiesstrainingsverfahren, z. B. durch den Einsatz von Simulatoren, welche eine Outdoor-Schiessanlage am vorgesehenen Standort gar erübrigen könnte, aufgeworfen werden. Ob die schiesstechnischen, infrastrukturellen und betrieblichen Anforderungen an die Jägerinnen und Jäger eine auf rein elektronische Trainingsinstrumente abgestützte Ausbildung überhaupt zulassen, müsste von den kantonalen Fachstellen beantwortet werden. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Kanton bereits im Vorfeld der Planungen generell auch die Machbarkeit bzw. Zulässigkeit alternativer, das heisst rein elektronischer Instrumente für das jagdliche Trainingsschiessen geprüft haben dürfte.

zu Fragen 4 und 5:
Der Kanton plant die Anlage nach dem „State of the Art“ (Umweltrecht, Lärmschutz). Auf der Grundlage des dem Stadtrat und der Öffentlichkeit präsentierten Planungsstands ist eine Überdachung der Outdoor-Schiessplätze nicht vorgesehen. Dementsprechend dürften auch keine Kosten für eine solche bauliche Massnahme quantifiziert worden sein. Die betrieblichtechnische sowie bauliche Ausgestaltung der Anlage wird grundsätzlich erst im späteren Gestaltungsplanverfahren zum Thema, falls der Kantonsrat dem Richtplaneintrag überhaupt Folge leisten wird. Der Stadtrat kann und will sich im heutigen Zeitpunkt deshalb nicht auf sich allenfalls bietende Handlungsoptionen im Sinne der Anfrage festlegen. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage 5, ob sich die heutige kommunale Schiessanlage Langenrain in die kantonale Schiessanlage Widstud integrieren liesse. Wie erläutert, geht es heute vorab um das kantonale Vorhaben als solches bzw. um die mit dem Richtplaneintrag beabsichtigte Standortfestlegung einer Jagdschiessanlage.

zu Frage 6:
Der Stadtrat erachtet es als nahe liegend, dass bis zur Klärung aller Optionen hinsichtlich der kantonalen Jagdschiessanlage auf Investitionen zur Sanierung des stadteigenen Schiessstands (Kugelfang) verzichtet wird.

zu Frage 7:
Laut Gesetz über die politischen Rechte im Kanton Zürich steht das Behördenreferendum gegen Beschlüsse des Kantonsrats einzig dem Kantonsrat zu. Der Stadtrat prüft in dieser Sache jedoch alle sich realistischerweise bietenden Optionen auf rechtlicher und politischer Ebene.