Überarbeitung der BVO über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung
Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen:
- Die revidierte Beitragsverordnung über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung wird genehmigt.
- Der Stadtrat wird mit dem Vollzug der revidierten Beitragsverordnung beauftragt.
Der Beschluss unterliegt, gestützt auf Art. 10 der Gemeindeordnung, dem fakultativen Referendum.
Dokumente
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Überarbeitung der BVO über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung - Antrag und Weisung
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Überarbeitung der BVO über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung - Beilage 1 Beitragsverordnung
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Überarbeitung der BVO über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung - Beilage 2 Beitragsverordnung im Korrekturmodus
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