Überarbeitung der BVO über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung

Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen:

  1. Die revidierte Beitragsverordnung über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung wird genehmigt.
  2. Der Stadtrat wird mit dem Vollzug der revidierten Beitragsverordnung beauftragt.

Der Beschluss unterliegt, gestützt auf Art. 10 der Gemeindeordnung, dem fakultativen Referendum.