Steuerrechnung und Steuerzahlung

Steuerrechnung, Steuerzahlung, Steuerfuss, Steuertarif und Steuerausscheidung.

Steuerrechnung, Steuerfuss und Steuertarif

Berechnen Sie Ihre Staats- und Gemeindesteuern und die Direkte Bundessteuer. Kennen Sie den Steuerfuss Ihrer Gemeinde? Was ist der Steuertarif?

Die Webseite des Kantonalen Steueramts Zürich liefert Ihnen diese Angaben.

Steuerrechnung und Steuerzahlung

Staats- und Gemeindesteuern

Provisorische Rechnung

Jedes Jahr erhalten Sie vom Steueramt Bülach ca. Mitte Februar eine provisorische Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern für das laufende Jahr mit 5 Einzahlungsscheinen (eines für die Gesamtzahlung, ein leeres und drei für Teilzahlungen). Als Grundlage für die provisorische Steuerrechnung dienen die Steuerfaktoren (Steuerbares Einkommen und Vermögen) der letzten Steuererklärung bzw. der letzten definitiven Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre provisorische Steuerrechnung zu hoch oder zu tief ist, dann können Sie von sich aus ohne Weiteres etwas mehr oder etwas weniger zahlen, als Ihnen provisorisch in Rechnung gestellt wurde. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dies zu tun oder es auch sein zu lassen. Rufen Sie und bitte an, wenn Sie unsicher sind.

In jedem Fall empfiehlt das Steueramt die provisorische Steuerrechnung des laufenden Jahres in angemessener Höhe mit dem laufenden Einkommen zu bezahlen, andernfalls geraten Sie in Zahlungsrückstand und verlieren so an "Kreditwürdigkeit" gegenüber Ihrem Steueramt. Die irgendwann später folgende definitive Rechnung (auch Schlussrechnung) muss nämlich innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung gänzlich bezahlt werden. Ein Anspruch auf Ratenzahlung oder Stundung besteht nicht.

Ziel sollte sein, Ende jedes Jahres (z.B. 2023) die provisorischen Steuern (2023) in angemessener Höhe (zu Einkommen und Vermögen) bezahlt zu haben.

Barzahlungen: Die Stadt Bülach akzeptiert aus Sicherheitsgründen nur Barzahlungen bis maximal CHF 20'000.-.

Definitive Schluss-Rechnung

Nachdem die von Ihnen eingereichte Steuererklärung (z.B. 2022), die Sie frühestens im Februar 2023 einreichen konnten (weil das Steueramt diese Formulare erst im Januar 2023 versendet hat), definitiv eingeschätzt wurde, erhalten Sie einen Einschätzungsentscheid oder sogar direkt eine Schlussrechnung (wenn die Steuererklärung unverändert angenommen wurde).

Kontrollieren Sie bitte diesen Entscheid immer! Sollten Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sein, können Sie innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erheben. Auf einen solchen Entscheid folgt die (definitive) Schlussrechnung.

Die Schlussrechnung (definitive Rechnung) für eine bereits verflossene Steuerperiode ist innert 30 Tagen nach Erhalt vollständig zu bezahlen. In der Regel haben Sie ja diese Steuern bereits auf provisorischer Basis bezahlt (siehe oben).

Direkte Bundessteuer

Für diese Steuerart ist das Kantonale Steueramt Zürich zuständig, Tel. 043 259 42 87.

Ratenzahlung, Stundung, Steuererlasse

Gemäss Weisung der Finanzdirektion über den Bezug der Staats- und Gemeindesteuern kann das Gemeindesteueramt bei Vorliegen besonderer Verhältnisse für Steuerbeträge Stundung oder Ratenzahlungen bewilligen. Die Bevorzugung anderer Gläubiger ist unzulässig und führt zur Abweisung eines Gesuchs. Das Formular finden Sie am Ende dieser Seite.

Ratenzahlungs- und Stundungsgesuche sind sofort nach Erhalt der Schlussrechnung, in der Regel schriftlich und mit hinreichender Begründung und Nachweise einzureichen und vom Gemeindesteueramt unter Hinweis der Zinspflicht schriftlich zu beantworten (ZStB Nr. > 172.1, Ziff. 39ff). 

Stundungen und Ratenzahlungen sind so festzusetzen, dass Rückstände in absehbarer Zeit aufgeholt werden und Steuerschulden nicht noch mehr auflaufen. Können dem Steuerpflichtigen solche Zahlungen nicht zugemutet werden oder weigert er sich, sie zu leisten, so sind andere Inkassomassnahmen zu prüfen. Jedenfalls soll vermieden werden, dass Steuerausstände ohne zwingende Gründe lange bestehen bleiben. Zudem ist die Begünstigung anderer Gläubiger nicht zulässig.

Das Steueramt Bülach gewährt auf Anfrage und ausnahmsweise maximal 2 bis max. 6 gleich hohe Monats-Ratenzahlungen ab Zustellung der Schlussrechnung. Es besteht kein Anspruch auf Stundung und/oder Ratenzahlung. Insbesondere dann, wenn keine Zahlungen auf provisorischer Basis geleistet wurden, obschon sie hätten geleistet werden können, kann und wird ein Gesuch auf Stundung oder Ratenzahlung abgelehnt werden.

Bei Gesuche für Stundungen und Ratenzahlungen, die länger als 6 Monate in Anspruch nehmen, ist grundsätzlich das Formular " Berechnung des Existenzminimums" aufgrund der aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszufüllen und mit sämtlichen Beilagen innert Wochenfrist dem Steueramt zur Prüfung einzureichen.

Steuererlasse werden nur in sehr seltenen Fällen gewährt und setzen eine nachhaltige Notlage voraus. Über Steuererlasse entscheidet der Steuervorstand der Stadt Bülach, eine Kommission des Stadtrates.

Steuerausscheidungen

Um Doppelbesteuerungen zu vermeiden werden interkommunale, interkantonale und auch internationale Steuerausscheidungen vorgenommen.

Eine natürliche Person ist in der Schweiz dort unbeschränkt steuerpflichtig, wo sie ihren Wohnsitz hat. Liegenschaften werden hingegen immer dort besteuert, wo sie liegen und zwar zu den dort gültigen Gesetzen und Regeln. Eine selbständige Erwerbstätigkeit wird am Standort des Geschäfts besteuert. Eine Betriebsstätte, dort wo der Betrieb ist. Diese unterschiedlichen Grundsätze müssen zu Steuerausscheidungen führen.