Anerkennung der Vaterschaft
Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind sie nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden. Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so ist der Gerichtsweg einzuleiten.
Voraussetzungen für eine Anerkennung
- Das Kindsverhältnis zum Vater fehlt.
- Ist die Mutter des Kindes verheiratet, so gilt der Ehemann als Vater des Kindes und die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die von Gesetzes wegen vermutete Vaterschaft durch das zuständige Gericht aufgehoben wurde.
- Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.
- Anerkennende muss mündig und urteilsfähig sein. Minderjährige und Entmündigte benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
- Die Anerkennung darf auch erfolgen, wenn der leibliche Kindsvater mit einer anderen Frau verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.
Wirkungen einer Anerkennung
Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung, welche die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt. Detaillierte Angaben können Sie der Rechtsbelehrung entnehmen.
Durch die Anerkennung des Schweizer Vaters, erwirbt das nach dem 1. Januar 2006 geborene unmündige ausländische Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.
Elterliche Sorge
Trotz der Vaterschaftsanerkennung steht die elterliche Sorge der mündigen Mutter zu (Art. 298 ZGB). Vorbehalten bleibt die Anerkennung durch den Ehemann der Mutter.
Ab dem 1. Juli 2014 können die Kindseltern unmittelbar nach Beurkundung der Anerkennung beim Zivilstandsamt die gemeinsame elterliche Sorge erklären.
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt PDF 195 KB.
Familienname des Kindes
Seit der Einführung des neuen Namens- und Bürgerrechtsgesetzes per 1. Januar 2013, kann das Kind auch nach Schweizer Recht den Familiennamen des Vaters tragen. Voraussetzung dafür ist jedoch das gemeinsame Sorgerecht oder das Alleinige des Kindsvaters.
Damit das Kind ab Geburt den Namen des Vaters tragen kann, muss der rechtskräftige Sorgerechtsvertrag zum Zeitpunkt der Geburt bereits vorliegen. Wird das gemeinsame Sorgerecht erst nach der Geburt geregelt, so kann beim Zivilstandsamt innert Jahresfrist ab rechtskräftigem Sorgerechtsvertrag eine Namenserklärung abgegeben werden.
Unterstützung und Beratung bei der Erstellung des Vertrages bietet das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB). Der Unterhaltsvertrag und die Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge erlangen aber erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde (KESB) Gültigkeit. Da dieses Verfahren bei AJB und KESB 4 - 6 Monate in Anspruch nehmen kann, ist es frühzeitig vor der Geburt einzuleiten.
Kontakte
Amt für Jugend und Berufsberatung, Regionaler Rechtsdienst, Schaffhauserstrasse 53, 8180 Bülach. Telefon: 043 259 95 00, E-Mail
KESB Bülach Nord, Feldstrasse 99, 8180 Bülach. Telefon: 043 863 12 50, E-Mail
Nötige Dokumente für die Anerkennung
- Je ein gültiges Ausweispapier (Pass oder Identitätskarte)
- Sofern Sie ausserhalb des Kantons Zürich wohnhaft sind, wird eine Wohnsitzbestätigung, nicht älter als sechs Monate, erhältlich bei der Einwohnerkontrolle des Wohnortes, benötigt
Kosten
- Vaterschaftsanerkennung: CHF 75.-
- Bestätigung der Anerkennung: CHF 30.-
- Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge: CHF 30.-
Terminvereinbarung
Sobald alle Dokumente vollständig vorliegen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Zivilstandsamt.
Zusätzliche Informationen
Dokumente
Amt für Jugend und Berufsberatung - Merkblatt elterliche Sorge
DOCX 219 KB
Merkblatt über die Namenserklärungen nach Schweizer Recht
PDF 67 KB
Merkblatt über die Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf dem Zivilstandsamt in der Schweiz
PDF 195 KB
Merkblatt Anerkennung Schweiz
PDF 44 KB
Merkblatt Anerkennung Ausland
PDF 33 KB
Rechtsbelehrung Anerkennung
PDF 62 KB