Dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde

Gemäss dem Kantonalen Gastgewerbegesetz sind Gastwirtschaften ohne Bewilligung zur Hinausschiebung der Schliessungsstunde von 24.00 bis 05.00 Uhr geschlossen zu halten.

Allgemeiner Hinweis
Die Aufhebung der Schliessungsstunde gilt nur für die bewilligten Innenräume.

Eine Bewilligung zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde benötigt eine vorgängige Prüfung der Abteilung Planung und Bau der Stadt Bülach. Weitere Auskünfte erteilt die Abteilung Planung und Bau.

Das Gesuch für die dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde (inkl. Beilage, Unterlagen der Abteilung Planung und Bau) muss mindestens vier Wochen vor Gültigkeitsbeginn, vollständig ausgefüllt beim Polizeisekretariat der Stadtpolizei Bülach eintreffen.

Gesuch zur dauernden Hinausschiebung der Schliessungsstunde

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