Zukunft für Sport- und Erholungspark Erachfeld ungewiss

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hebt den erstinstanzlichen Entscheid der Baurekurskommission (heute Baurekursgericht) vom August 2010 auf. Diese hatte die Zonenfestsetzungen des Gemeinderats vom 6. April 2009 noch vollumfänglich bestätigt. Mit den Zonenfestsetzungen wurde die planerische Grundlage für den Sport- und Erholungspark gelegt. Angelpunkt des negativen Verwaltungsgerichtsurteils ist der zwischenzeitlich von der Baudirektion des Kantons Zürich öffentlich aufgelegte Revisionsentwurf zur Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans. Der Entwurf teilt das gesamte Erachfeld neu dem Landwirtschaftsgebiet (bisher Bauentwicklungsgebiet) zu und bezeichnet es zudem auch als Fruchtfolgefläche.

Im April 2009 revidierte der Gemeinderat Bülach (Legislative) die kommunale Richt- und Nutzungsplanung. Im Rahmen der Nutzungsplanung zonte er verschiedene Grundstücke im Bereich Erachfeld um. Damit wurde die planerische Rechtsgrundlage für die Verwirklichung des künftigen Sport- und Erholungsparks Erachfeld gelegt. Dagegen erhoben einzelne betroffene Grundeigentümer Rekurs. Die Baurekurskommission wies diesen mit Entscheid vom 26. August 2010 vollumfänglich ab. In der Folge gelangten die Rekurrierenden mit Beschwerde vom 27. September 2010 ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die strittige Umzonung mit Verfügung vom 28. Februar 2011. Mit Urteil vom 25. August 2011 (Eingang bei den Parteien am 29. September) hebt das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid auf. Damit auch den Gemeinderatsbeschluss vom 6. April 2009, sofern mit diesem Grundstücke im Gebiet Erachfeld in eine Erholungszone EB (Sport- und Freizeitanlagen) bzw. ÖB-Zone (öffentliche Bauten) umgezont und solche von der Erholungszone EC (Familiengärten) in eine Reservezone umgeteilt werden.

Kernpunkt für diese fundamentale Neubeurteilung durch das Verwaltungsgericht ist folgender Umstand: Im Januar 2011 legte die Baudirektion des Kantons Zürich den Revisionsentwurf zur Gesamtüberprüfung des kantonalen Richtplans zur öffentlichen Anhörung auf. Das Erachfeld in Bülach Süd, im Bereich zwischen Industriezone und Autobahn A51, welches gemäss rechtskräftigem kantonalen Richtplan im Bauentwicklungsgebiet von Bülach liegt, wird neu als Fruchtfolgefläche im Landwirtschaftsgebiet bezeichnet. Bundesrechtliche Festlegungen zur langfristigen Sicherung ausreichender Fruchtfolgeflächen in der Schweiz verlangen auch vom Kanton Zürich den richtplanerischen Nachweis über die Erfüllung seines Kontingents von 44 400 Hektaren. Fruchtfolgeflächen gilt es sinngemäss langfristig zu erhalten und sie sollen nicht zweckentfremdet werden. Auch wenn es sich erst um einen Revisionsentwurf handelt, entfaltet die Bezeichnung als Fruchtfolgefläche nach Beurteilung des Gerichts - gemessen am kantonalen Interesse an genügend Fruchtfolgeflächen - negative Vorwirkung auf die strittige kommunale Nutzungsplanung im Erachfeld.

Der Stadtrat wandte sich im April 2011 im Rahmen des öffentlichen Mitwirkungsverfahrens sowohl schriftlich wie auch im direkten Gespräch mit der Baudirektion dezidiert gegen den beabsichtigten Planeintrag. Denn dieser stellt die Zukunft des Projekts Sport- und Erholungspark Erachfeld grundsätzlich in Frage. Zudem war die Baudirektion, Amt für Raumentwicklung, seit Beginn gezielt in die Planungsarbeiten einbezogen worden. Deshalb stützte sie die Nutzungsplanungsrevision des Gemeinderats für das Erachfeld auch vollumfänglich. Ferner hat der Stadtrat der Planungsgruppe Zürcher Unterland PZU vor kurzem auch beantragt, das Gebiet Erachfeld im regionalen Richtplan neu als Allgemeines Erholungsgebiet zu bezeichnen.

Weiterzug ans Bundesgericht

Die Verantwortlichen der Stadt haben das Urteil des Verwaltungsgerichts analysiert. Die Stadt und die Beschwerdeführenden sind davon gleichermassen negativ betroffen. Das Urteil bewirkt, sollte es in Rechtskraft erwachsen, dass Fruchtfolgeflächen ausschliesslich landwirtschaftlich genutzt werden und insbesondere auch keine Sport- und Freizeitanlagen zulässig sind. Der Stadtrat bereitet nun eine Beschwerde ans Bundesgericht vor. Gleichzeitig will er bei der Baudirektion erreichen, dass sie die Fruchtfolgefläche im Erachfeld, in Kenntnis der neuesten gerichtlichen Beurteilung, antragsgemäss aus dem Revisionsentwurf zum kantonalen Richtplan streicht.

Christian Mühlethaler
Stadtschreiber
Tel. 044 863 11 25
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