Allmendstrasse 4a In neuem Fenster: Ortsplan anzeigen
8180 Bülach
Tel. 044 863 13 00
Fax 044 863 13 11
Polizei 117
Feuerwehr 118
Sanität 144
Seit dem 01. Januar 2010 ist es im Kanton Zürich verboten Hunde der Rassetypenliste II zu halten oder zu züchten.
Der Rassetypenliste II (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) zugeordnet sind Tiere folgender Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier, American Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog und Kreuzungstiere die mindestens zehn Prozent Blutanteil dieser Rasse haben.
Medienmitteilung des Regierungsrates bezüglich Kampfhunde-Verbot (PDF nicht barrierefrei, 67 Kb)
Die vorübergehende Haltung von Hunden des Rassetypes II bis maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Halterbewilligung erlangt werden.
Das Hundegesetz verpflichtet die Hundehalter ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden.
Innert zehn Tagen sind der Stadt und der ANIS AG ebenso mitzuteilen:
Bei Tod vor dem 30. Juni besteht ein Anrecht auf die Rückerstattung eines Anteils der Gebühr. Nach dem 1. Juli besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der Hundesteuer.
Sämtliche Meldungen sind auch an die ANIS AG zu richten:
ANIS Animal Identity Service AG In neuem Fenster: Externer Link zur Homepage der ANIS AG
Nationale Datenbank für Heimtiere
Morgenstrasse 123
3018 Bern
Tel. 031 371 35 30
E-Mail an ANIS senden E-Mail an die ANIS AG
Wer einen Hund hält, muss unabhängig von Grösse und Rasse des Hundes für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.
Wer noch nie einen Hund besass, muss vor dem Kauf eines Hundes einen Theoriekurs besuchen. In dem mindestens 4-stündigen Kurs wird vermittelt, welche Bedürfnisse ein Hund hat, wie man mit ihm richtig umgeht und was es an Zeit und Geld braucht, einen Hund zu halten. Wer schon früher einen Hund hatte, muss diesen Theoriekurs nicht besuchen.
Wer einen Hund der Rassetypenliste I hält oder erwirbt muss die praktische Hundeausbildung besuchen. Die Ausbildung besteht aus:
In folgenden Fällen muss der Hundehalter einen Erziehungskurs mit dem Hund besuchen:
Für die kleinwüchsigen Hunderassen und Hunde des Rassetyps I die älter als 8 Jahre alt sind gilt die praktische Ausbildung gemäss Bundesgesetz:
Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann.
| übernimmt einen Hund vor dem 01.09.2008 | übernimmt einen Hund zwischen dem 01.09.2008 und 01.09.2010 | übernimmt einen Hund nach dem 01.09.2010 | |
|---|---|---|---|
| Hundehalter | keine Ausbildung nötig | muss bis zum 01.09.2010 oder innerhalb eines Jahres die praktische Ausbildung absolvieren | muss innerhalb eines Jahres nach dem Kauf die praktische Ausbildung absolvieren |
| Nicht-Hundehalter | keine Ausbildung nötig | muss den Theoriekurs und die praktische Ausbildung innerhalb eines Jahres oder bis spätestens 01.09.2010 absolvieren | muss vor dem Kauf den Theorie- kurs und innerhalb eines Jahres nach dem Kauf die praktische Ausbildung absolvieren |
Jahresgebühr: CHF 150.- pro Hund
Es fällt eine höhere Gebühr ab dem 1. April des laufenden Jahres an, sofern die Hundesteuer nicht bis am 31. März entrichtet wird (wenn es sich nicht um einen neuen Hund handelt).