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Hunde-Meldewesen

Hunde der Rassetypenliste II

Seit dem 01. Januar 2010 ist es im Kanton Zürich verboten Hunde der Rassetypenliste II zu halten oder zu züchten.

Der Rassetypenliste II (Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential) zugeordnet sind Tiere folgender Rassen: American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bull Terrier, Bull Terrier, American Bull Terrier, American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog und Kreuzungstiere die mindestens zehn Prozent Blutanteil dieser Rasse haben.

Medienmitteilung des Regierungsrates bezüglich Kampfhunde-Verbot (PDF nicht barrierefrei, 67 Kb)

Die vorübergehende Haltung von Hunden des Rassetypes II bis maximal 30 Tagen pro Kalenderjahr ist erlaubt, jedoch gilt für diese Hunde Maulkorb- und Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum und es kann keine Halterbewilligung erlangt werden.

Meldepflicht

Das Hundegesetz verpflichtet die Hundehalter ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde anzumelden. 

Innert zehn Tagen sind der Stadt und der ANIS AG ebenso mitzuteilen:

  • eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters
  • die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter
  • den Tod des Hundes

Bei Tod vor dem 30. Juni besteht ein Anrecht auf die Rückerstattung eines Anteils der Gebühr. Nach dem 1. Juli besteht kein Anrecht auf Rückerstattung der Hundesteuer.

Sämtliche Meldungen sind auch an die ANIS AG zu richten:

ANIS Animal Identity Service AG In neuem Fenster: Externer Link zur Homepage der ANIS AG

Nationale Datenbank für Heimtiere
Morgenstrasse 123
3018 Bern
Tel. 031 371 35 30
E-Mail an ANIS senden E-Mail an die ANIS AG

 

Haftpflichtversicherung

Wer einen Hund hält, muss unabhängig von Grösse und Rasse des Hundes für diesen eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen. Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

Theoretische Hundeausbildung für Hundehalter

Wer noch nie einen Hund besass, muss vor dem Kauf eines Hundes einen Theoriekurs besuchen. In dem mindestens 4-stündigen Kurs wird vermittelt, welche Bedürfnisse ein Hund hat, wie man mit ihm richtig umgeht und was es an Zeit und Geld braucht, einen Hund zu halten. Wer schon früher einen Hund hatte, muss diesen Theoriekurs nicht besuchen.

Praktische Hundeausbildung

Wer einen Hund der Rassetypenliste I hält oder erwirbt muss die praktische Hundeausbildung besuchen. Die Ausbildung besteht aus:

  • Welpenförderung
    Der Hundehalter eines Welpen hat mit diesem zwischen dessen 8. und 16. Lebenswoche den Kurs zu besuchen.
  • Junghundekurs
    Der Hundehalter eines Junghundes hat mit diesem bis zu dessen 18. Lebensmonat den Kurs zu besuchen.

In folgenden Fällen muss der Hundehalter einen Erziehungskurs mit dem Hund besuchen:

  • Der Hund wurde übernommen, als dieser zwischen 16 Wochen und 18 Monaten alt war, wobei die Welpenförderung nicht oder nur teilweise besucht wurde. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach Abschluss des Junghundekurses zu besuchen.
  • Der Hund wurde übernommen oder der Hundehalter ist mit diesem zugezogen, als der Hund zwischen 18 Monate und acht Jahre alt war. Der Erziehungskurs ist innert eines Jahres nach der Übernahme oder dem Zuzug zu besuchen.
  • Der Hundehalter hat mit dem Hund die Welpenförderung oder den Junghundekurs nicht besucht, obwohl er den Hund im fraglichen Alter im Kanton gehalten hat.

Für die kleinwüchsigen Hunderassen und Hunde des Rassetyps I die älter als 8 Jahre alt sind gilt die praktische Ausbildung gemäss Bundesgesetz:

Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann.

Übersicht Ausbildung Hundehalter und Hunde
übernimmt einen
Hund vor dem
01.09.2008
übernimmt einen
Hund zwischen dem
01.09.2008 und 01.09.2010
übernimmt einen
Hund nach dem
01.09.2010
Hundehalterkeine Ausbildung nötigmuss bis zum 01.09.2010 oder
innerhalb eines Jahres die praktische
Ausbildung absolvieren
muss innerhalb eines Jahres
nach dem Kauf die praktische
Ausbildung absolvieren
Nicht-Hundehalterkeine Ausbildung nötigmuss den Theoriekurs und die
praktische Ausbildung innerhalb
eines Jahres oder bis spätestens
01.09.2010 absolvieren
muss vor dem Kauf den Theorie-
kurs und innerhalb eines Jahres
nach dem Kauf die praktische
Ausbildung absolvieren

Datenbank BVET der Hundetrainer in der Region In neuem Fenster: Link zur Datenbank BVET der Hundetrainer in der Region

Gebühren

Jahresgebühr: CHF 150.- pro Hund

Es fällt eine höhere Gebühr ab dem 1. April des laufenden Jahres an, sofern die Hundesteuer nicht bis am 31. März entrichtet wird (wenn es sich nicht um einen neuen Hund handelt).