Inhalt:
Bewilligungen
Nachtparkgebühren
In der Stadt Bülach werden für Fahrzeuge, die nachts regelmässig auf öffentlichen Strassen oder Parkplätzen abgestellt werden, Nachtparkgebühren erhoben. Die Gebührenpflicht basiert auf dem Prinzip der Selbstdeklaration.
Gebühren pro Monat
- Personenwagen und Motorfahrzeuge bis 3.5t Gesamtgewicht, dreirädrige Motorfahrzeuge und Motorräder: CHF 45.-
- Lastwagen, Anhänger aller Art, Wohnwagen, Wohnmobile, Arbeitsmaschinen und ähnliche Fahrzeuge: CHF 100.-
Die Gebühren werden alle drei Monate im Voraus in Rechnung gestellt.
Meldepflicht
Der Stadtpolizei Bülach zu melden sind:
- Neuanmeldungen (Fahrzeug wird in der Nacht auf öffentlichem Grund parkiert)
- Abmeldungen (Wegzug, eigene Parkmöglichkeit, Schilderabgabe etc.)
- Adressänderung
- Halterwechsel
- Kontrollschildmutationen
Meldeformular Nachtparkgebühren (PDF, 15.4 Kb)
Verordnung über das nächtliche Dauerparkieren auf öffentlichem Grund
Parkbewilligungen
Parkkarten für das Stadtgebiet Bülach
Für Parkplätze mit beschränkter Parkzeit können Tages-, Monats-, Jahres- sowie Anwohnerparkkarten bezogen werden. Die Stadtpolizei vergibt die Parkkarten gemäss den Vorschriften über das Dauerparkieren bei Parkuhren und auf Parkplätzen mit beschränkter Parkzeit.
Monats-/Jahresparkkarten gibt es für folgende Parkplätze
- A (Winterthurerstrasse)
- B (Wetti)
- C (Südstrasse)
- D (Allmend-/Poststrasse)
- E (Grampenweg)
- F (Alter Bahnhof)
Es stehen eine beschränkte Anzahl Parkkarten pro Parkplatz zur Verfügung. Es ist daher möglich, dass für den von Ihnen gewünschten Parkplatz aktuell keine Parkkarte verfügbar ist.
Parkkarten für Anwohner gibt es für folgende Zonen
- Zone 1 (Allmendstrasse)
- Zone 2 (Schwimmbadstrasse)
- Zone 3 (Parkplatz E)
- Zone 4 (Alter Bahnhof)
- Zone 5 (Parkplatz C)
- Zone 6 (Kantonsschulstrasse)
- Zone 7 (Schwerzgruebstrasse)
Kosten
- Jahresparkkarte CHF 450.- (bis 50%-Arbeitspensum CHF 225.-)
- Monatskarte CHF 50.- (bis 50%-Arbeitspensum CHF 25.-)
- Anwohnerparkkarte CHF 150.- (Jahreskarte), CHF 15.- (Monatskarte)
Weitere Informationen
- Tagesparkkarten für Monteure oder Vertreter können bei der Stadtpolizei bezogen werden. Sie kosten 8 Franken.
- Spezialbewilligungen für gehbehinderte Personen stellt das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich aus.
Onlineformular - Parkkarte bestellen
Sektorenübersicht (PDF, 295 Kb)
Veranstaltungsbewilligungen
Planen Sie eine Veranstaltung?
Das Polizeisekretariat stellt die Bewilligungen für Festanlässe, politische Anlässe wie Demonstrationen und Kundgebungen, Sportveranstaltungen und sämtliche Standaktionen etc. aus.
Wann ist eine Bewilligung nötig?
Sie benötigen eine Bewilligung, wenn Sie planen
- im Freien Verstärkeranlagen einzusetzen
- auf öffentlichem oder privatem Grund Fahrnisbauten (Zelte, Bühnen, Schaustellgeschäfte) aufzubauen
- Strassen und/oder Plätze zu sperren
- Getränke und Speisen gegen Entgelt abzugeben
Vorgehen
Die Bewilligungsgesuche sind mindestens zehn Arbeitstage vor dem Anlass schriftlich einzureichen.
Gut zu wissen
- Die Bewilligungen werden gemäss der Polizeiverordnung der Stadt Bülach erstellt.
- Die Kosten für eine Bewilligung werden gemäss der Gebührenordnung der Stadt Bülach erhoben.
- Für genauere Abklärungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Gesuch für eine nicht politische Veranstaltung (PDF, 87 Kb)
Gesuch für eine politische Veranstaltung (PDF, 44 Kb)
Gesuch für eine Standaktion (PDF, 44 Kb)
Gesuch für das Verteilen von Werbematerial auf öffentlichem Grund (PDF, 31 Kb)
Gesuch um Durchführung eines Sonntagsverkaufes für Ladengeschäfte (PDF, 31 Kb)
Gesuch um Durchführung eines Sonntagsverkaufes (Ausstellung/Auktion/Wanderlager) (PDF, 31 Kb)
Gastwirtschaftswesen
Wirten (Gastwirtschaftspatent)
Wirten, d.h. das Verkaufen von Speisen und Getränken zum Genuss an Ort und Stelle sowie der Verkauf von Alkohol, benötigt nach dem Gastgewerbegesetz eine Bewilligung bzw. ein Gastwirtschaftspatent durch die Stadt Bülach.
Merkblatt Gastgewerbe - was muss vor Eröffnung einer Gastwirtschaft gemacht werden (PDF, 49 Kb)
Gesuch für ein Patent zur Führung einer Gastwirtschaft (PDF, 43 Kb)
Meldung über Verzicht auf das Gastwirtschaftspatent (PDF, 43 Kb)
Gesuch für eine dauernde Hinausschiebung der Schliessungsstunde (PDF, 45 Kb)
Bestellung Strafregisterauszug
Meldeformular für Lebensmittelbetribe des Kantonalen Labors Zürich
Rauchverbot in Zürcher Gastronomiebetrieben ab 01. Mai 2010
Der Regierungsrat hat am 23. Dezember 2009 die angepasste kantonale Gastgewerbeverordnung verabschiedet und ihre Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2010 beschlossen. Damit sind alle Eckwerte für die Umsetzung des Rauchverbots in Zürcher Gastronomiebetrieben bekannt. Der Kanton Zürich lehnt sich bei der Umsetzung an die bundesrechtlichen Bestimmungen an, die ab 1. Mai 2010 in der ganzen Schweiz im Sinne von Mindeststandards verbindlich sind.
Die wichtigsten Eckwerte des Rauchverbots im Kanton Zürich:
- Ab dem 1. Mai 2010 gilt in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ein Rauchverbot.
- Es besteht die Möglichkeit, zum Rauchen abgetrennte Räumlichkeiten (Fumoirs) zur Verfügung zu stellen.
- Diese Fumoirs dürfen maximal einen Drittel der Ausschankfläche umfassen.
- Die Fumoirs dürfen durch Personal bedient werden, sofern das Personal die ausdrückliche Zustimmung dazu gibt.
- Komplette Raucherbetriebe, wie sie das Bundesrecht für Betriebe unter 80 Quadratmeter vorsieht, sind im Kanton Zürich nicht zugelassen.
- Übergangsfristen für die Einrichtung von Fumoirs sind keine vorgesehen. Das Rauchverbot gilt ab dem 1. Mai 2010.
- Wer gegen das Rauchverbot verstösst, kann mit einer Ordnungsbusse belangt werden.
Weitere Auskünfte die Fumoirs betreffend erhalten Sie bei der Firma WS Ingenieure AG, Poststrasse 25, 8180 Bülach,
Tel. 044 872 10 60.
Fragen und Antworten zum Rauchverbot in Gastronomiebetrieben im Kanton Zürich (PDF, 49 Kb)
Homepage des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Jugendschutz
Es ist verboten Bier, Wein und Apfelwein an Jugendliche unter 16 Jahren zu verkaufen. Ebenso ist es verboten, Spirituosen, Alcopops und Aperitife an Jugendliche unter 18 Jahren zu verkaufen.
Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten ist verboten. Diese Verbote sind entsprechend auszuschildern.
Klein- und Mittelverkaufspatent
Verkaufen (Klein- und Mittelverkaufspatent)
Für den Verkauf von Alkohol benötigt man ein Patent für den Klein- und Mittelverkauf. Dieses berechtigt zum Verkauf von alkoholhaltigen Getränken im Detailhandel an den Endverbraucher. Jegliche Bewirtung ist verboten.
Gesuch für ein Patent zur Führung eines Klein- und Mittelverkaufsbetriebes (PDF, 43 Kb)
Meldeformular für Lebensmittelbetribe des Kantonalen Labors Zürich
Jugendschutz
Es ist verboten Bier, Wein und Apfelwein an Jugendliche unter 16 Jahren zu verkaufen. Ebenso ist es verboten, Spirituosen, Alcopops und Aperitife an Jugendliche unter 18 Jahren zu verkaufen.
Der Verkauf und die kostenlose Abgabe von Tabak und Tabakerzeugnissen an Personen unter 16 Jahren sowie der Verkauf an allgemein zugänglichen Automaten ist verboten. Diese Verbote sind entsprechend auszuschildern.
Lebensmittelkontrolle
Aufgabe der Lebensmittelkontrolle ist es, Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können. Sie sichert den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und schützt die Konsumenten vor Täuschungen.
Grundsätzlich haben diejenigen, die Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände herstellen, bearbeiten oder in Verkehr bringen, die Verantwortung für ihre Produkte. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass diese den Vorschriften entsprechen. Der Lebensmittelkontrolleur überprüft regelmässig alle Restaurants, Verpflegungsbetriebe, Lebensmittelgeschäfte, Bäckereien, Metzgereien, Fabrikationsbetriebe für Lebensmittel usw. auf die Einhaltung der Vorschriften.
Die Lebensmittelkontrolle der Stadt Bülach wird durch das Gesundheitsamt Winterthur durchgeführt.
Waffenerwerbsschein
Wer eine Waffe erwerben will, benötigt dazu einen Waffenerwerbsschein.
Voraussetzungen
Gemäss Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz erhalten keinen Waffenerwerbschein Personen, die:
- das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben
- entmündigt sind
- zur Annahme Anlass geben, dass sie sich oder Dritte mit der Waffe gefährden
- wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind. Dies gilt, so lange der Eintrag nicht gelöscht ist.
Vorgehen
Füllen Sie das Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins aus. Das Gesuch ist am Schalter der Stadtpolizei erhältlich oder kann über das Internet heruntergeladen werden. Dem Gesuch sind beizulegen:
- Auszug aus dem Zentralstrafregister, der vor höchstens drei Monaten ausgestellt wurde. Der Auszug kann im Internet bestellt werden. Personen ohne Internetzugang können das Gesuchsformular bei der Einwohnerkontrolle oder der Stadtpolizei beziehen.
- Kopie eines amtlichen Ausweises
- Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung haben zusätzlich eine offizielle Bestätigung des Wohnsitz- oder Heimatstaats beizulegen, welche den Erwerb von Waffen und wesentlichen Waffenbestandteilen bewilligt.
- Unterschriebene Vollmacht zur Einsichtnahme in die polizeilichen Register. Das Formular ist bei der Stadtpolizei erhältlich.
Der Waffenerwerbschein kann nach den nötigen Abklärungen bei der Stadtpolizei abgeholt werden.
Kosten
- Waffenerwerbschein CHF 50.-
- Strafregisterauszug CHF 20.-
Gut zu wissen
- Der Waffenerwerbsschein ist sechs Monate gültig.
- Mit einem Waffenerwerbsschein können höchsten drei Waffen bezogen werden.
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Bestellung Strafregisterauszug
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins (PDF, 16.1 Kb)
Vollmacht zur Einsichtnahme in die polizeilichen Register (PDF, 27 Kb)