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8180 Bülach

Tel. 044 863 14 20
Fax 044 863 14 14

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Anmerkungen zur Steuerzahlung / Steuerrechnung 2012

Als Grundlage für die provisorische Steuerrechnung 2012 dienen die Steuerfaktoren (Steuerbares Einkommen und Vermögen) der letzten Steuererklärung bzw. der letzten Einschätzung (in der Regel der Steuerperiode 2010) oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode (gemäss § 173 Abs. 2 Zürcher Steuergesetz). Die Verrechnungssteuer aus dem Kalenderjahr 2011 wird Ihnen grundsätzlich per 30. Juni 2012 gutgeschrieben. Die Gutschrift für nach Ende Juni eingereichte Steuererklärungen erfolgt per Eingangsdatum.

Veränderung der Erwerbstätigkeit

Auch

  • bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • bei Wechsel von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt
  • bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse

ist stets das in diesem Kalenderjahr tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend.

Die oben genannten Umstände haben aber auch einen Einfluss auf die Berechnungsgrundlage für die provisorische Rechnung des laufenden Jahres. Damit das Steueramt eine genauere, für das aktuelle Jahr massgebende, Steuerrechnung ausstellen kann, senden Sie bitte das ausgefüllte "Zuwachsformular" an das Steueramt.

Was geschieht, wenn die Steuererklärung nicht eingereicht wird?

Wer die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht einreicht, wird nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. Sie kann in der Regel nur Erfolg haben, wenn das Versäumte nachgeholt wird.

Zudem können solche Steuerpflichtige wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft werden (siehe dazu Art. 174 DBG sowie § 234 StG; beide Gesetze sehen je eine Busse bis 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken vor).

Gegen Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung oder die Beilagen trotz Mahnung nicht eingereicht haben und daher nach pflichtgemässen Ermessen eingeschätzt wurden, ist zudem ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen Steuerhinterziehung durchzuführen, falls sich nachträglich ergibt, dass die Einschätzung aufgrund der tatsächlichen Faktoren höher ausfällt als die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Steueramt empfiehlt Ihnen daher dringend, auch gegen eine zu tiefe Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen innert der 30-tägigen Frist Einsprache zu erheben (durch Nachreichung der vollständigen und unterzeichneten Steuererklärung).

Zinsen ab 1. Januar 2012

Ab Kalenderjahr 2012 hat der Regierungsrat folgende Zinsen festgelegt:

  • 1,5%  Vergütungs- und Ausgleichszinsen (ab KJ 2008 bis 2011 = 2,0%)
  • 4,5 % Verzugszinsen für nicht bezahlte, definitive Steuerrechnungen (ab dem 30. Tag nach Erhalt der Schlussrechnung)

Die Steuern 2012 sind am 30. September 2012 fällig. Zahlungen bis zur Fälligkeit werden zu Ihren Gunsten, Steuernachzahlungen zu Ihren Lasten verzinst (siehe Beilage zur provisorische Zahlungseinladung).

Dank dem attraktiven Vergütungszins von 1,5% lohnt es sich, frühzeitig und im Zweifelsfalle eher grosszügig die Steuern  zu zahlen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

Zahlungen

Unsere Kontoangaben

Stadtkasse Bülach, 8180 Bülach

  • Postkonto Nr.   80-7330-0
  • Zürcher Kantonalbank, Bülach, IBAN Nr. CH49 0070 0112 4001 2000 5

Bitte immer Zahlungsgrund angeben (z.B. Steuern 2011/Registernummer).

Staats- und Gemeindesteuern

Wünschen Sie Akontozahlungen mit einem Dauerauftrag auszuführen? Dann übernehmen Sie bitte die Referenz-Nummer des leeren Einzahlungsscheins, welchen Sie aufgrund der provisorischen Rechnung für das Steuerjahr 2012 im Jahr 2012 erhalten. Sie vermeiden damit Rückfragen und ermöglichen eine rationelle Verarbeitung.

Grundsteuern

Depotleistungen und definitive veranlagte Grundsteuern, können Sie auf eines der oben aufgeführten Konti überweisen. Bitte geben Sie falls bekannt die Fall.Nr./GR.Nr. an (zum Beispiel "2012/013") oder aber Ihren Namen und die Adresse der verkauften Liegenschaft mit Kataster-Nr und Wohnungs-Nr. (bei Stockwerkeigentum).

Eigenmiet- und Steuerwerte ab 2009 (Weisung 2009)

Für die Eigenmiet- und Steuerwerte ab 2009 ist die Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009 (Weisung 2009) zu beachten, ZStB Nr. 15/801.

Diese Werte bleiben grundsätzlich auch für künftige Steuerjahre unverändert, bis eine neue Weisung in Kraft tritt. 

 

Medienmitteilung des Regierungsrats vom 20.08.2009

Seit der Steuerperiode 2003 gilt die «Weisung des Regierungsrats an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2003». Die heutigen Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte für Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum gemäss der Weisung 2003 sind zu tief.

Der Erlass der neuen Weisung 2009 trägt den Preissteigerungen und den regionalen Unterschieden Rechnung. Die Veränderungen gegenüber der Weisung 2003 basieren auf Gutachten, die von Sachverständigen erstellt wurden. Insbesondere werden der kantonale Durchschnittspreis für unbebautes Wohnbauland und der Umrechnungsfaktor zur Ermittlung des Zeitbauwerts der Gebäude an die aktuellen Marktverhältnisse angepasst. Da die Mietwerte nicht im gleichen Ausmass wie die Verkehrswerte angestiegen sind, werden sodann die Umrechnungsfaktoren für die Berechnung der Eigenmietwerte reduziert.

Die Eigenmietwerte erhöhen sich im Vergleich zu den bisherigen Werten durchschnittlich um weniger als 10 Prozent. Bei den Vermögenssteuerwerten ergibt sich ein durchschnittlicher Anstieg von rund 16 Prozent.

Mit dem Erlass der neuen Weisung 2009 werden die steuergesetzlichen Bestimmungen und die Vorgaben des Bundesgerichts eingehalten, nachdem dies bei den Formelwerten gemäss der bisherigen Weisung zunehmend nicht mehr der Fall war. Gesetzmässig sind die Vermögenssteuerwerte, wenn sie sich innerhalb einer Bandbreite von 70 Prozent und 100 Prozent des Verkehrswertes befinden. Die Eigenmietwerte müssen innerhalb eines Zielkorridors von 60 Prozent und 70 Prozent des Marktmietzinses liegen.

Die neuen Liegenschaftswerte sind erstmals im Kalenderjahr 2010 in der Steuererklärung 2009 einzusetzen.

Führt das voraussichtliche Einkommen im Jahr 2012 zu einer höheren Steuerbelastung, als das Steueramt provisorisch in Rechnung gestellt hat?

Sie können ganz einfach einen zusätzlichen geschätzten Betrag einzahlen. Verwenden Sie dazu den leeren Einzahlungsschein. Eine allfällige Rückerstattung erfolgt mit Zinsen nach der Schlussrechnung. Falls sich Ihr Einkommen erheblich erhöhen wird, dann können Sie uns ein Schreiben mit den entsprechenden Angaben über die mutmasslichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse 2012 zustellen oder uns anrufen. Sie erhalten dann eine angepasste Zahlungseinladung.

Bitte beachten Sie, dass das Gemeindesteueramt die Zahlungseinladung in Ausnahmefällen von Amtes wegen korrigieren kann.

Weitere Einzahlungsscheine für individuelle Akontozahlungen erhalten Sie auf dem Gemeindesteueramt. Damit lässt sich eine für Sie unangenehme Nachzahlung bei der Schlussrechnung vermeiden. Eine allfällige Rückerstattung hingegen ist stets zu Ihren Gunsten verzinst.

Steuerberechnung auf der Homepage des Kantonalen Steueramts In neuem Fenster: Link zur Homepage des Kantonalen Steueramts, Bereich Steuerberechnung.

Führt das voraussichtliche Einkommen im Jahr 2012 zu einer tieferen Steuerbelastung, als das Steueramt provisorisch in Rechnung gestellt hat?

Sie können ganz einfach weniger einzahlen, indem Sie den Betrag einer vorgeschlagenen Ratenzahlung verringern. Falls sich Ihr diesjähriges Einkommen infolge unbezahltem Urlaub, Pensionierung, Arbeitslosigkeit etc. erheblich vermindern wird, dann können Sie uns ein Schreiben mit den entsprechenden Angaben über die mutmasslichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse 2012 zustellen oder uns anrufen. Sie erhalten dann eine angepasste Zahlungseinladung.

Bitte beachten Sie, dass das Gemeindesteueramt die Zahlungseinladung in Ausnahmefällen von Amtes wegen korrigieren kann.

Weitere Einzahlungsscheine für individuelle Akontozahlungen erhalten Sie auf dem Gemeindesteueramt. Damit lässt sich eine Nachzahlung bzw. Rückerstattung bei der Schlussrechnung  auf ein Minimum beschränken. Steuerberechnung auf der Homepage des Kantonalen Steueramts In neuem Fenster: Link zur Homepage des Kantonalen Steueramts, Bereich Steuerberechnung.