Die Geburt ist innert drei Tagen, nachdem sie stattgefunden hat, beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes anzuzeigen.
Sofern das Kind in einem Spital oder in einer anderen Anstalt geboren wurde, übernimmt deren Verwaltung die Anzeige beim zuständigen Zivilstandsamt.
Wurde das Kind nicht in einer öffentlichen Anstalt geboren, muss die Geburt mündlich beim zuständigen Zivilstandsamt des Geburtsortes gemeldet werden. Meldepflichtig sind die Mutter, der Vater, die Hebamme, der Arzt oder jede weitere Person, die bei der Geburt anwesend war.
Haben die Eltern ihren Wohnsitz in der Schweiz, untersteht der Familienname des Kindes schweizerischem Recht. Er ist deshalb sowohl für ausländische Staatsangehörige als auch für Schweizerinnen und Schweizer nach den in der Schweiz geltenden Namensregeln zu bilden.
Kinder miteinander verheirateter Eltern führen den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Namen der Mutter und zwar stets denjenigen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes getragen hat. Falls die Mutter infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen trägt, erhält das Kind nur den ersten Namen.
Besitzt das Kind nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit, kann die Namensgebung des Heimatlands berücksichtigt werden. Diesbezüglich informiert Sie das Zivilstandsamt gerne persönlich.
Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam den/die Vornamen des Kindes. Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter den/die Vornamen des Kindes. Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, die Interessen des Kindes dürfen jedoch nicht offensichtlich verletzt werden.
Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Vorname unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehören würde, bei der Wahl eines Städtenamens oder eines Namens einer Comicfigur usw.
Fällt Ihnen die Vornamenswahl schwer, finden Sie in jeder grösseren Buchhandlung Vornamensbücher. Eine weitere Möglichkeit: Werfen Sie einen Blick in die Vornamens-Hitparade des Bundesamtes für Statistik.
Bundesamt für Statistik In neuem Fenster: Link zur Homepage des Bundesamtes für Statistik
Der/die Vornamen müssen auf der Namenskarte, welche auf der Geburtsanmeldung integriert ist, gut leserlich eingetragen und mit Ihrer Unterschrift bestätigt werden.
Sind die Eltern miteinander verheiratet und sind beide Eltern oder der Vater Schweizer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters). Ist nur die Mutter Schweizerin, so erhält das Kind auch das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter).
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und ist die Mutter Schweizer Bürgerin, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht) der Mutter.
Nach Anerkennung durch den Schweizer Vater erhält das nach dem 1. Januar 2006 geborene Kind das Schweizer Bürgerrecht (Kantons- und Gemeindebürgerrecht).
Aus schweizerischer Sicht spricht nichts gegen den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Erkundigen Sie sich bei der Botschaft oder beim Konsulat Ihres zweiten Heimatstaates, ob eine Doppelstaatsangehörigkeit auch dort möglich ist.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so ist es von Vorteil, wenn der Vater sein Kind schon vor der Geburt anerkennt. Unter der Rubrik Vaterschaftsanerkennung Link zur Vaterschaftsanerkennung erhalten Sie die dazu nötigen Informationen.
Beschaffen Sie die Dokumente, die es zur Registrierung der Geburt Ihres Kindes braucht frühgenug. Die Dokumente müssen beim Eintritt ins Spital/Geburtshaus dem Patientenbüro abgegeben werden. Dieses leitet die vollständigen Unterlagen an das zuständige Zivilstandsamt weiter.
Geburt Merkblatt (PDF nicht barrierefrei, 49 Kb)
Nach Erhalt der Geburtsanmeldung und der Dokumente, erledigt das Zivilstandsamt Bülach folgendes: