Nachdem am 5. Juni 2005 die Stimmberechtigten das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare angenommen haben, können seit dem 1. Januar 2007 gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen.
Der Bund hat ein Infoblatt erarbeitet, woraus die Voraussetzungen und die rechtlichen Wirkungen der Eintragungen ersichtlich sind.
Seit 1. Januar 2008 können keine Registrierungen nach kantonalem Recht mehr vorgenommen werden.
Bei Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft nach eidgenössischem Recht, erlisch die kantonale Registrierung automatisch. Ebenso erlischt sie bei Wegzug aus dem Kanton Zürich oder bei Heirat.
Alle noch bestehenden kantonal registrierten Partnerschaften erlöschen am 31. Dezember 2009; sie werden dann von Amtes wegen gelöscht.
Vor der Eintragung muss das gesetzlich vorgeschriebene Vorverfahren durchgeführt werden. Dies ist beim Zivilstandsamt am Wohnort durchzuführen und hat nach Abschluss eine Gültigkeit von drei Monaten. Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft muss also vor Ablauf der drei Monate stattfinden, ansonsten verliert das Verfahren seine Gültigkeit.
Es ist an Ihnen zu entscheiden, ob Sie eine Eintragung mit Zeremonie in einem unserer Trauzimmer Link zu den Trauzimmern oder eine Eintragung ohne Zeremonie wünschen. Dies können Sie bereits bei der ersten Kontaktaufnahme mit uns besprechen.
Das Vorverfahren dient dazu, die Personalien und die Identität des Paares festzustellen und die gesetzlichen Voraussetzungen abzuklären. Das Paar muss gemeinsam und persönlich beim Zivilstandsamt erscheinen und diverse Dokumente einreichen. Wir bitten um eine telefonische Terminvereinbarung.
Für Ihre feierliche Eintragung im Trauzimmer gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Trauungen.
Partnerinnen bzw. Partner, die eine einfache Eintragung in einem Büro bevorzugen, machen diesen Termin beim Vorgespräch am Schalter direkt ab.
Wünschen die Partnerinnen bzw. Partner ihre Eintragung in einer anderen Gemeinde der Schweiz, wird zuhanden des dortigen Zivilstandsamts eine Eintragungsermächtigung ausgestellt.
Folgende Dokumente müssen beim Vorverfahren zur Eingetragenen Partnerschaft eingereicht werden:
Sobald alle Dokumente vollständig vorliegen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Zivilstandsamt. Link zur Kontaktseite der Zivilstandsämter
Die notwendigen Dokumente sind je nach Land verschieden. Auf der Homepage des Gemeindeamtes des Kantons Zürich finden Sie für alle Länder eine entsprechende Wegleitung. Bitte beachten Sie die Zusatzangaben unter „Besonderes“. Für Fragen zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.
Gemeindeamt des Kantons Zürich In neuem Fenster: Homepage des Gemeindeamtes des Kantons Zürich
Ausländische Staatsangehörige, welche in der Schweiz bereits ein Zivilstandsereignis hatten (Ehe, Geburt des Kindes) informieren sich direkt bei uns. Allenfalls müssen keine Dokumente mehr vom Ausland beigebracht werden.
Dokumente, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sind, müssen mit einer beglaubigten deutschen Übersetzung versehen sein. Die notarielle Beglaubigung darf auf den Übersetzungen nicht fehlen.
Am Schalter werden grundsätzlich die Sprachen Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch angeboten. Falls Sie keine dieser Sprachen verstehen ist eine Dolmetscherin/ein Dolmetscher mitzubringen. Diese Person muss auf der Dolmetscherliste des Obergerichts des Kantons Zürich eingetragen sein. Falls Sie Hilfe bei der Suche nach einem Dolmetscher brauchen, können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Sobald alle Dokumente vollständig vorliegen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Zivilstandsamt Link zur Kontaktseite der Zivilstandsämter.
Die eingetragene Partnerschaft hat keine Wirkungen auf die Namen der Partner bzw. der Partnerinnen und auf deren Bürgerort. Um ihre Verbindung zum Ausdruck zu bringen, haben diese jedoch die Möglichkeit, einen Allianznamen zu tragen, bei dem beide Familiennamen mit einem Bindestrich verbunden werden. Der Allianzname kann im Alltag verwendet und auf Wunsch auch im Pass eingetragen werden.
Wenn die Partner bzw. die Partnerinnen ausländische Staatsangehörige sind, welche in der Schweiz wohnen, können sie mittels einer Erklärung vor dem Zivilstandsamt ihr nationales Namensrecht wählen (Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht, IPRG, SR 291). Nach bestimmten ausländischen Rechtsordnungen (z.B. Deutschland, skandinavische Länder) ist es möglich, einen gemeinsamen Namen zu führen.
Die Eintragung einer Partnerschaft hat keine rechtlichen Wirkungen auf das Schweizer Bürgerrecht. Für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch die ausländische Partnerin bzw. ausländischen Partner sieht das Gesetz keine Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung vor, wie dies der Fall ist für die ausländische Ehegattin oder den ausländischen Ehegatten von schweizerischen Staatsangehörigen.
Sobald alle Dokumente vollständig vorliegen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Zivilstandsamt Link zur Kontaktseite der Zivilstandsämter.