Sind die Eltern verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu Mutter und Vater von Gesetzes wegen mit der Geburt. Sind sie nicht verheiratet, so muss das Kindsverhältnis – die rechtliche Vaterschaft – zwischen Vater und Kind durch einen Rechtsakt (Vaterschaftsanerkennung) begründet werden.
Anerkennt der Vater das Kind nicht freiwillig, so ist der Gerichtsweg einzuleiten.
Für die rechtsgültige Anerkennung eines Kindes müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Anerkennung ist eine unwiderrufliche Erklärung, welche die rechtliche Verwandtschaft zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind begründet. Das anerkannte Kind ist gegenüber seinem Vater erbberechtigt und hat Anspruch auf Unterhalt. Detaillierte Angaben können Sie der Rechtsbelehrung (PDF nicht barrierefrei, 50 Kb) entnehmen.
Durch die Anerkennung des Schweizer Vaters, erwirbt das nach dem 1. Januar 2006 geborene unmündige ausländische Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters.
Für eine Anerkennung sind folgende Dokumente einzureichen:
Für die Vaterschaftsanerkennung fallen folgende Kosten an:
Sobald alle Dokumente vollständig vorliegen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit dem zuständigen Zivilstandsamt. Link zur Kontaktseite für die Zivilstandsämter