Grundstückgewinnsteuer

Die Rechtsgrundlagen sind im Steuergesetz des Kantons Zürich StG, § 216ff StG.

Depositum für die Grundstückgewinnsteuer

Sie haben sich mit einem potentiellen Käufer grundsätzlich über den Preis der Immobilie geeinigt. Der Entwurf des Verkaufsvertrags steht bereit. Schreiben Sie und informieren Sie uns über das bevorstehende Rechtsgeschäft. Legen Sie gleich den Entwurf des Verkaufsvertrags und andere wichtige Dokumente bei, damit wir die mutmasslichen Grundstückgewinnsteuern berechnen können.

Wir werden Ihnen in der Regel innert Wochenfrist die provisorische Steuer-Berechnung liefern, damit Sie das sogenannte Depositum in den Vertrag einfliessen lassen können und dieser Betrag spätestens anlässlich der Handänderung sicher gestellt beziehungsweise auf das Post-Konto 80-7330-0 (IBAN CH17 0900 0000 8000 7330 0) der Stadt Bülach, überwiesen wird.

Es liegt im Interesse des Käufers, dass ein angemessenes Depositum geleistet wird, denn das Grundstück haftet grundsätzlich während drei Jahren nach der Handänderung für die Grundstückgewinnsteuer und während dieser Zeit kann das Steueramt ein gesetzliches Pfandrecht (§ 208 StG) lastend auf das Grundstück eintragen lassen.

Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer

Die Steuererkärung für die Grundstückgewinnsteuer ist dem Steueramt der Stadt Bülach innert 30 Tagen nach der Handänderung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar; rufen Sie uns bitte einfach an. Zuständig ist der Leiter Steueramt. Bitte beachten Sie die Seite 5 der Steuererklärung betreffend Auszug aus dem Steuergesetz sowie den Tarifen.

Grundsteuerkommission

Bei den Grundstückgewinnsteuern ist die Grundsteuerkommission Veranlagungsbehörde. Dessen Präsident ist Stadtrat und Finanzvorsteher, Markus Surber. Die Kommission tritt in der Regel vier mal jährlich zusammen. Die Kommission wird vom Steueramt beraten. Das Steueramt bereitet die Grundsteuerfälle vor, vollzieht die veranlagten Fälle und ist für den Bezug bzw. das Inkasso zuständig.