Im Dialog

"Mini Sexsalons in (Stadtzürcher) Wohnquartieren erlaubt"

Von Dani Wülser

Eintrag vom 12.01.2020

"Mini Sexsalons in stadtzürcher Wohnquartieren erlaubt" - Diesen Titel war man vor wenigen Tagen in "20 Minuten" zu lesen.

www.20min.ch/schweiz/zuerich/story/Mini-Sexsalons-in-allen-Wohnzonen-erlaubt-14086417

Wie sieht das eigentlich in der Stadt Bülach mit inzwischen über 21'000 Einwohnern damit aus?

Besten Dank um eine aktuelle Angabe dazu...

Mfg

Antwort der Stadt Bülach

Von Stadt Bülach

Antwort vom 15.01.2020

Guten Tag Herr Wülser

Beim erwähnten Artikel in „20 Minuten“ wurde der revidierte Art. 16 Abs. 3 der Stadtzürcher Bau- und Zonenordnung (BZO) thematisiert, wonach in Wohnzonen mit einem Wohnanteil von mindestens 50 % keine sexgewerblichen Salons oder vergleichbare Einrichtungen zulässig sind; davon ausgenommen sind nicht bewilligungspflichtige Salons gemäss der Stadtzürcher Prostitutionsgewerbeverordnung. Es handelt sich dabei um Kleinst-Salons mit maximal zwei Räumen, in denen nicht mehr als zwei Prostituierte arbeiten dürfen.

In der BZO der Stadt Bülach sind, ausser in Gestaltungsplänen, keine ausdrücklichen Regelungen über die Zulässigkeit sexgewerblicher Nutzungen in den Wohnzonen enthalten. In der Wohnzone W 1.3 sind nur Wohnungen und Arbeitsräume im Sinne von § 52 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zulässig. Dieser besagt, dass Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt sind; dieser Nutzungsweise zugerechnet werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Mässig störende Betriebe sind gestattet, wo die BZO sie zulässt; stark störende und solche, die unverhältnismässigen Verkehr auslösen, sind unzulässig. Die BZO lässt keine mässig störenden Betriebe zu. In den übrigen Wohnzonen sind gemäss Bülacher BZO Wohnungen und nicht störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe (letztere auf max. ¼ der gesamten Geschossfläche) zulässig.

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine in raum- und ortsplanerischer Hinsicht „nicht“, „mässig“ oder „stark störende“ Nutzung handelt, können namentlich ideelle Immissionen, die das seelische Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke erwecken, berücksichtigt werden. Bei der Anwendung von Normen mit Bezug auf ideelle Immissionen ist der Charakter der fraglichen Umgebung zu berücksichtigen. Sexgewerbliche Nutzungen wurden gemäss gängiger Rechtsprechung regelmässig als zumindest mässig störend eingestuft.

Freundlich grüsst

Roger Dällenbach
Leiter Hochbau